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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Haltung der Bundesregierung zur Asylpolitik Ungarns

Unterschiedliche Einschätzungen zur ungarischen Asylpolitik durch einzelne Bundesministerien, Kritik an etwaigen Rechtsverletzungen, Thematisierung in EU-Gremien, EuGH-Verfahren zur Umverteilung von Geflüchteten, Mitwirkung der Bundesregierung, Daten zu Asylsuchenden in Ungarn, zur ungarischen Asylentscheidungspraxis und zum Transitverfahren, Berichte von Menschenrechtsorganisationen über Misshandlungen zum Zwecke der Abschreckung, Videoaufzeichnungen durch die ungarische Grenzpolizei, Position zur Haltung der Europäischen Kommission, Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn, Überstellungspraxis des BAMF, Urteil des EGMR, Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat, Rechtsstaatlichkeit der ungarischen Regierung, Überstellungen von Asylsuchenden aus Deutschland seit 2015<br /> (insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

30.05.2017

Antwortdauer

33 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/1217327.04.2017

Haltung der Bundesregierung zur Asylpolitik Ungarns

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/12173 18. Wahlperiode 27.04.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Katja Kipping, Jan Korte, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE. Haltung der Bundesregierung zur Asylpolitik Ungarns In der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. März 2017 befragte die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung beim Tagesordnungspunkt 7 (Evaluierung der bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Außengrenzmanagements durch Ungarn festgestellten Mängel) zum wiederholten Male zu ihren Initiativen innerhalb der EU-Gremien in Bezug auf vielfach dokumentierte Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen von Schutzsuchenden an der ungarischen EU-Außengrenze (vgl. z. B.: Pro Asyl, „Gänzlich unerwünscht“, Juli 2016: https://www.proasyl.de/news/fluechtlinge- gaenzlich-unerwuenscht-neuer-bericht-zur-situation-in-ungarn/, Amnesty International, „Stranded hope“, September 2016: https://www.amnesty.org/en/documents/ eur27/4864/2016/en/). Schließlich heißt es im Schengener Grenzkodex (Artikel 4): „Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung … der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch [der Genfer Flüchtlingskonvention], und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte“. Auch die tags zuvor vom ungarischen Parlament beschlossene faktische Inhaftierung aller Asylsuchenden für die Dauer des Verfahrens sowie das ungarische Grenzverfahren und Rückschiebungen ohne Asylprüfung nach Serbien wurden thematisiert. Der Vertreter des Bundesministeriums des Innern erklärte, die scharfe Kritik an Ungarn sei nicht gerechtfertigt, denn ein Verfahren in Transitzonen sehe Artikel 43 der EU-Verfahrensrichtlinie ausdrücklich vor. Er sah auch keinen Verstoß gegen das Refoulement-Verbot bei Rückschiebungen nach Serbien, denn dort drohe keine Verfolgung. Die Bundesregierung werde an Dublin- Überstellungen nach Ungarn festhalten. Auf Misshandlungen an den Grenzen ging er nicht ein. Einen Tag nach der Sitzung des Innenausschusses beklagte die medizinische Hilfsorganisation „Ärzte ohne Grenzen“ (MSF), dass die ungarischen Grenzbehörden „immer gewalttätiger gegen Asylsuchende“ vorgingen (dpa vom 9. März 2017: „Behörden in Ungarn misshandeln Flüchtlinge“). Es komme bei Rückschiebungen nach Serbien „regelmäßig“ zu Misshandlungen. Von Januar 2016 bis Februar 2017 registrierten die medizinischen Teams von MSF 106 Verwundungen durch vorsätzliche Gewalt, von einer beträchtlichen Dunkelziffer sei auszugehen. In 54 Fällen gingen diese auf Schläge, in 24 Fällen auf Hundebisse und in 15 Fällen auf Reizungen durch Tränengas und Pfefferspray zurück. „Es ist eine Art ritualisierte Brutalität an der EU-Außengrenze, die die Menschen davon abhalten soll, einen erneuten Versuch zur Flucht in die EU zu starten“, erklärte der Geschäftsführer von MSF-Belgien, Christopher Stokes, nach einem Besuch in Belgrad. Die EU- Staats- und Regierungschefs dürften diese Gewalt „nicht weiter ignorieren“. Hans Schodder, der Leiter des UNHCR (= Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) in Serbien, erklärte in einem Fernsehbericht, dass es glaubwürdige Berichte über Misshandlungen durch die ungarische Grenzpolizei gebe, dies geschehe „momentan fast täglich“ (FRONTAL 21, „Geschlagen und erniedrigt“, https:// www.zdf.de/politik/frontal-21/wie-europa-fluechtlinge-abweist-100.html). Einer Meldung von „dpa“ vom 12. März 2017 zufolge („Schläge, Tritte, Bisse – Flüchtlinge werfen Ungarn Gewalt vor“) bestreitet Ungarn die Anwendung von Gewalt gegenüber Flüchtlingen kategorisch, obwohl allein bei der Ermittlungsbehörde in der Grenzstadt Szeged seit September 2015 44 Fälle von Misshandlungen durch Grenzorgane zur Anzeige gebracht wurden (31 Fälle wurden mangels Beweisen eingestellt, zwei Anklagen wurden erhoben). Auch das Auswärtige Amt will von Misshandlungen Schutzsuchender an der ungarischen Grenze keine Kenntnis haben. Auf die Schriftliche Frage 6 der Abgeordneten Katja Kipping, die im Rahmen einer Informationsreise vor Ort war (vgl. https://www.taz.de/Archiv-Suche/!5387707&s=Linke&SuchRahmen=Print/), erklärte Staatsminister Michael Roth am 9. März 2017 (Bundestagsdrucksache 18/11553): „Der Bundesregierung sind keine Fälle gezielter Misshandlung von Flüchtlingen an den ungarischen Grenzen bekannt. Seit dem 5. Juli 2016 werden Personen, die sich innerhalb einer acht Kilometer langen Zone ab der ungarischen Grenze befinden, zurück an die Grenze gebracht. Eine Registrierung der Flüchtlinge oder Entgegennahme von Asylanträgen erfolgt hierbei nicht. Die Personen werden dabei auf ungarisches Staatsgebiet (einen ca. zwei bis drei Meter breiten Korridor nach dem Grenzzaun, der zu Ungarn gehört) und nicht auf serbisches Staatsgebiet gebracht. Ziel dieser Maßnahme ist laut ungarischer Regierung die Verhinderung illegaler Grenzübertritte und die Beschränkung des Zugangs zum ungarischen Asylsystem ausschließlich über das Asylverfahren in den sogenannten Transitzonen. Die ungarische Grenzpolizei hat mitgeteilt, dass dabei keine Zwangsmittel zum Einsatz kommen. Wegen der Kritik und Gewaltvorwürfen gegen die ungarische Polizei erfolgten Videoaufzeichnungen. Die Aufnahmen würden 30 Tage aufbewahrt.“ Damit wird in den Augen der Fragesteller die asyl- und menschenrechtswidrige Praxis Ungarns legitimiert. Am 14. März 2017 wurde Ungarn vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen der Inhaftierung und Abschiebung von zwei Geflüchteten nach Serbien verurteilt („Ilias und Ahmed gegen Ungarn“, vgl. dpa vom 14. März 2017). In dem Grenzort Röszke wurden sie im Herbst 2015 23 Tage lang in einem bewachten Transitzentrum untergebracht, der Gerichtshof wertete dies als einen unzulässigen, faktischen Freiheitsentzug. Zudem wurde gerügt, dass die ungarischen Behörden die Asylanträge nicht individuell geprüft und die Betroffenen schematisch auf die Liste sicherer Drittstaaten verwiesen hätten. Warum Ungarn Serbien seit Juli 2015 als sicher betrachte, habe die Regierung nicht überzeugend erklärt. Das Asylverfahren habe die Kläger dem Risiko ausgesetzt, bis nach Griechenland zurückgeschoben zu werden, wo ihnen „menschenverachtende und entwürdigende Aufnahmebedingungen“ drohten. Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orban griff den EGMR daraufhin an (dpa vom 17. März 2017): „Die ganze Sache ist absurd und unfassbar“, sagte er im staatlichen Rundfunk, „jenes Land wurde abgestraft, das sich an die Gesetze hält“. Mit Blick auf das ungarische Helsinki-Komitee, das die beiden Geflüchteten in Straßburg vertrat, erklärte Viktor Orban: „Ungarn angeklagt hat eine internationale Organisation, die auch von (dem US-Milliardär) George Soros finanziert wird, und das Gericht gab ihr Recht“. Das Urteil sei „im Zusammenspiel von Schleppern, Brüsseler Bürokraten und in Ungarn tätigen, mit ausländischem Geld finanzierten Organisationen“ entstanden. Am 28. März 2017 trat in Ungarn eine neue Asylregelung in Kraft, die eine faktische Inhaftierung aller Asylsuchenden ab dem Alter von 14 Jahren für die Dauer des Asylverfahrens in 324 Wohncontainern in Röszke und Tompa vorsieht (vgl. afp vom 28. März 2017). Ministerpräsident Viktor Orban verteidigte die Neuregelung, Ungarn schütze damit auch andere europäische Länder: „Die Österreicher und die Deutschen können jetzt wieder ruhig schlafen“ (ebd.). Der EGMR verhinderte am selben Tag mit einer einstweiligen Verfügung die Festsetzung von acht unbegleiteten Flüchtlingskindern und einer traumatisierten schwangeren Frau in den Transitzonen und forderte Ungarn auf, bis zum 10. April 2017 eine Reihe von Fragen zu beantworten (ebd.). Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) forderte in einer Stellungnahme (vgl. dpa vom 28. März 2017), dass EU-Gremien einschreiten: „Die Europäische Kommission war in der Vergangenheit zögerlich, wenn es darum ging, Ungarn für sein Vorgehen gegen Asylsuchende zur Verantwortung zu ziehen“, hieß es darin. Dies habe dazu geführt, dass inzwischen auch andere EU- Länder „die Vorgangsweise Ungarns kopieren“. Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer hatte im September 2015 eine Einladung an den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban hingegen mit den Worten gerechtfertigt: „Viele werden noch dankbar sein für das, was er an den Grenzen macht“ (www.sueddeutsche.de/bayern/csu-werbung-fuer-den- hartenkurs-1.2655888). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie ist die grundlegende Positionierung der Bundesregierung zur ungarischen Asylpolitik vor dem Hintergrund, dass Ungarn als EU-Mitgliedstaat den gemeinsamen Regeln der EU unterworfen ist und immer wieder betont wird, dass die EU auch eine Wertegemeinschaft sei – heißt sie die ungarische Politik der Abschreckung gut, nimmt sie diese hin oder sieht sie diese kritisch oder verurteilt sie (bitte ausführen und begründen)? 2. Gibt es zwischen den maßgeblichen Bundesministerien (Auswärtiges Amt, Bundesministerium des Innern) unterschiedliche Einschätzungen zur ungarischen Asylpolitik, und wenn ja, welche? 3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, es sei alleine Sache der Europäischen Kommission, gegen mögliche Menschenrechts- oder Asylrechtsverletzungen in bzw. durch Ungarn vorzugehen, oder ist es nicht vielmehr insbesondere auch ihre Aufgabe, mögliche Rechtsverletzungen durch Ungarn oder bedenkliche Entwicklung der ungarischen Asylpolitik intern und öffentlich zu kritisieren, zumal Ungarns Ministerpräsident öffentlich vorgibt, im Interesse anderer EU-Mitgliedstaaten und insbesondere auch Deutschlands zu handeln (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und muss sie sich nicht umgekehrt die ungarische Asylpolitik zurechnen lassen, wenn sie dieser Behauptung Viktor Orbans, er handele auch im Interesse Deutschlands, nicht öffentlich klar widerspricht (bitte ausführlich und begründet antworten)? 4. Ist die Bundesregierung dem ungarischen Ministerpräsidenten dankbar dafür, was er an den Grenzen macht (bitte ausführen)? 5. Wie, wo, und wann wurde in den Gremien der EU über das von Ministerpräsident Viktor Orban für den 2. Oktober 2016 initiierte Referendum debattiert, bei dem der Bevölkerung die Frage vorgelegt wurde: „Wollen Sie, dass die Europäische Union auch ohne Zustimmung des Parlaments die verpflichtende Ansiedlung von nicht ungarischen Staatsbürgern in Ungarn vorschreiben kann?“ und das begleitet wurde von einer monatelangen flüchtlingsfeindlichen staatlichen Werbekampagne, die rund 40 Mio. Euro gekostet haben soll (vgl. z. B. taz vom 2. Oktober 2016: „Abschottung wird gewinnen“, ZEIT- ONLINE vom 2. Oktober 2016: www.zeit.de/politik/ausland/2016-10/ ungarnreferendum-fluechtlinge-orban-asyl), und wenn diese offene Infragestellung eines rechtsgültigen EU-Beschlusses durch einen EU-Mitgliedstaat nicht Thema in den EU-Gremien war, warum nicht (bitte ausführen)? 6. Hat die Bundesregierung in den EU-Gremien oder bilateral gegenüber Ungarn thematisiert oder kritisiert (wann, wo, in welcher Form), dass der EU- Mitgliedstaat Ungarn geltendes EU-Recht und rechtmäßig gefasste Beschlüsse von EU-Gremien (die für Ungarn die Aufnahme von nicht einmal 1 300 Geflüchteten zur Folge hätten; https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/ files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/press-material/docs/ state_of_play_-_relocation_en.pdf) offen und mithilfe eines medienwirksam inszenierten Referendums in Frage stellt, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? 7. Wie hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Vorgang des Referendums reagiert, wie wurde dieses Vorgehen Ungarns durch die Kommission bewertet, wurde beispielsweise ein juristischer Dienst der EU mit der Frage befasst, inwieweit das ungarische Vorgehen gegen EU-Recht oder gemeinsame Werte der EU verstößt, welche Schlussfolgerungen oder Aktivitäten der Europäischen Kommission gab es in diesem Zusammenhang? Falls es keine gab, ist es der Bundesregierung bekannt, warum nicht? 8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des von Ungarn angestrengten Verfahrens beim EuGH gegen die am 22. September 2015 vom Rat beschlossene Umverteilung von Geflüchteten (Rechtssache C-647/15; gegebenenfalls wird die Bundesregierung gebeten, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen), inwieweit hat sich die Bundesregierung mit Stellungnahmen oder anderweitig in dieses Verfahren eingebracht (bitte genau darlegen, welche Position dabei mit welchen Argumenten eingenommen wurde), und falls sich die Bundesregierung in dieses nach Auffassung der Fragesteller politisch sehr wichtige EuGH-Verfahren nicht eingebracht hat, warum nicht? 9. Hat die ungarische Klage gegen den Umverteilungsbeschluss des EU-Rats vom 22. September 2015 eine aufschiebende Wirkung, und wenn nicht, welche Maßnahmen hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen, um die bisherige Nichtumsetzung des Umverteilungsbeschlusses zu sanktionieren, zumal alles darauf hindeutet, dass Ungarn auch in der verbleibenden Zeit bis September 2017 keine Asylsuchenden im Wege der Umverteilung aufnehmen wird (kna vom 25. März 2017, Außenminister Peter Szijjarto: „Ungarn hat keinerlei Flüchtlinge aufgenommen, wir haben das auch nicht vor …“)? Sind der Bundesregierung diesbezügliche Planungen der Europäischen Kommission bekannt? 10. Wie viele Asylsuchende, wie viele anerkannte, und wie viele abgelehnte Flüchtlinge leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Ungarn, und was kann Näheres über ihre Staatsangehörigkeit und die Art und Weise ihrer Unterbringung und Integration in die ungarische Gesellschaft gesagt werden? 11. Inwieweit hat die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte über systematische Misshandlungen von Geflüchteten zum Zwecke der Abschreckung (Ärzte ohne Grenzen: „ritualisierte Brutalität“) bzw. über Menschenrechtsverletzungen in der ungarischen Asylpraxis zum Anlass genommen, a) diese Berichte und Hinweise in den entsprechenden EU-Gremien zu thematisieren (bitte mit Datum und Gremium auflisten); b) diese Berichte und Hinweise bilateral gegenüber ungarischen Vertretern anzusprechen (bitte mit Datum und Gesprächspartner auflisten); c) diese Berichte und Hinweise auszuwerten und Konsequenzen insbesondere in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Dublin-Überstellungen nach Ungarn zu prüfen, und welche Änderungen für die Prüf- oder Überstellungspraxis in Bezug auf Ungarn haben sich hieraus konkret ergeben (bitte im Detail auflisten und die aktuellen allgemeinen Vorgaben im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Bezug auf Dublin-Prüfungen und Überstellungen nach Ungarn darstellen, insbesondere, in welchen Fallkonstellationen von Überstellungen nach Ungarn abgesehen wird)? d) Und falls es jeweils keine entsprechenden Initiativen gegeben hat, warum nicht, und wie will sich die Bundesregierung in diesem Fall dem Vorwurf erwehren, sie nehme eine womöglich menschenrechtswidrige Abschottungspolitik Ungarns billigend in Kauf, um die Zahl der nach Deutschland bzw. in die EU einreisenden Asylsuchenden zu begrenzen (bitte ausführen)? 12. Wie schätzt die Bundesregierung die Glaubwürdigkeit der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte und Informationen über Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Geflüchteten in Ungarn bzw. insbesondere an der ungarischen Grenze ein, etwa von Pro Asyl, amnesty international, Ärzte ohne Grenzen und dem UNHCR, und wenn sie diese Berichte nicht für abwegig, unglaubwürdig oder unbegründet hält, welche Maßnahmen zur Verifizierung der genannten Vorwürfe und darüber hinaus zur Beendigung der genannten Menschenrechtsverletzungen in bzw. durch den EU-Mitgliedstaat Ungarn hat sie unternommen (bitte auflisten), und wenn sie nichts unternommen hat, warum nicht? 13. Ist die Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 9. März 2017 auf die Schriftliche Frage 6 der Abgeordneten Katja Kipping (Bundestagsdrucksache 18/11553, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) so zu verstehen, dass sie den Angaben der ungarischen Grenzpolizei Glauben schenkt, es kämen keine Zwangsmittel gegen Geflüchtete zum Einsatz, obwohl Berichte mehrerer Nichtregierungsorganisationen über systematische Misshandlungen an der Grenze vorliegen und entsprechende Verletzungen ärztlich dokumentiert wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen), und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass besagte Videoaufnahmen ein wirksamer Schutz gegen die berichteten Misshandlungen sind, und was kann sie Genaueres über die Anfertigung der Videoaufnahmen sagen (wer filmt wann was, wer entscheidet darüber, wann was gefilmt wird, wer wertet diese Aufnahmen aus und löscht sie gegebenenfalls usw.; bitte ausführen)? 14. Ist die genannte Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 9. März 2017 ferner so zu verstehen, dass die Bundesregierung die in Ungarn seit Juli 2016 geltende Praxis und Rechtsgrundlage für rechtmäßig hält und als mit der EU-Grundrechte-Charta, dem EU-Asylrecht, dem Refoulement-Verbot der GFK und der EMRK und Artikel 4 des Grenzkodex für vereinbar ansieht (bitte nach den einzelnen Rechtsgrundlagen differenziert und begründet antworten), wonach Schutzsuchende nach unerlaubter Einreise und Aufgriff in Ungarn ohne jede Asylprüfung zurück über die Grenze verbracht werden, und zwar in der Weise, dass sie jenseits des ungarischen Grenzzauns verbracht werden, auf einen zwei bis drei Meter breiten Grenzstreifen, der formal noch zu Ungarn gehört, um von dort über die so genannten Transitzonen einreisen zu müssen, wo jedoch nur ca. zehn Personen täglich einreisen dürfen, so dass Tausende verzweifelte Geflüchtete in Serbien unfreiwillig und unter untragbaren Bedingungen auf eine Einreisemöglichkeit nach Ungarn warten (vgl. z. B.: https://www.katja-kipping.de/de/article/1217.wir-sind- menchen-wie-ihr-wir-haben-ein-recht-darauf-zu-lernen-und-zu-leben.html)? 15. Wie viele Schutzsuchende dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit täglich über die Transitzonen nach Ungarn einreisen? Kann sie bestätigen, dass vor allem Familien und nicht alleinstehende Männer einreisen dürfen, und wie ist die zahlenmäßige Begrenzung der Einreise von Schutzsuchenden damit vereinbar, dass das EU-Asylrecht keine Obergrenze kennt und die Verpflichtungen zur individuellen Prüfung aller Asylbegehren, inklusive einer gerichtlichen Überprüfung, und zum Verbot der Abweisung Schutzsuchender ebenfalls nicht unter einem zahlenmäßigen Vorbehalt stehen, sondern allgemeine Gültigkeit besitzen, zumal sich Ungarn angesichts der sehr überschaubaren Zahl Asylsuchender auch nicht etwa auf einen Notstand berufen könnte (was nach Ansicht der Fragesteller dennoch keine Verletzung des Asylrechts begründen würde; bitte begründet ausführen)? 16. Inwieweit waren das oben geschilderte ungarische Transitverfahren, die begrenzte Einreisemöglichkeit für Schutzsuchende und die Rückverbringungspraxis über den ungarischen Grenzzaun ohne jede individuelle Prüfung und ohne Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand von Beratungen innerhalb der EU, inwieweit hat die Bundesregierung dieses Verfahren in den EU-Gremien oder bilateral gegenüber Ungarn angesprochen oder kritisiert (bitte mit Datum auflisten, wenn nein, warum nicht?), und welche Initiativen diesbezüglich hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen (bitte auflisten, bei mangelnden Kenntnissen wird um eine entsprechende Rückfrage an die Europäische Kommission gebeten)? 17. Inwieweit wurden Zurückweisungspraktiken gegenüber Schutzsuchenden durch weitere EU-Mitgliedstaaten (vgl. den entsprechenden Bericht des europäischen Flüchtlingsrats ECRE zu Bulgarien, Tschechien, Ungarn und Polen, www.proasyl.de/news/an-oestlichen-eu-aussengrenzen-immer- wiederrechtswidrige-zurueckweisungen-von-schutzsuchenden/) jemals in EU- Gremien debattiert oder kritisiert, insbesondere auch durch die Bundesregierung oder die Europäische Kommission (wenn nein, warum nicht), und inwieweit hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Kritik der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (vgl. dpa vom 28. März 2017) für berechtigt: „Die Europäische Kommission war in der Vergangenheit zögerlich, wenn es darum ging, Ungarn für sein Vorgehen gegen Asylsuchende zur Verantwortung zu ziehen“, dies habe dazu geführt, dass inzwischen auch andere EU-Länder „die Vorgangsweise Ungarns kopieren“ (bitte begründen)? 18. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die von Human Rights Watch (HRW) beklagte zögerliche Haltung der Europäischen Kommission gegenüber der ungarischen Asylpolitik damit erklärt werden kann, dass die Europäische Kommission Ungarn möglicherweise bewusst gewähren lässt, weil die Ergebnisse einer solchen Politik der Abschreckung gegenüber Schutzsuchenden im Grunde befürwortet werden, und inwieweit wird sich die Bundesregierung gegebenenfalls in den EU-Gremien und öffentlich gegen eine solche Strategie einsetzen, oder welche sonstigen Erklärungen hat die Bundesregierung für die von HRW beklagte zögerliche Haltung der Europäischen Kommission gegenüber der ungarischen Asylpolitik (bitte begründen)? 19. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der genaue Stand der Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Ungarn in Bezug des Asylrechts, gegen welche Regelungen und Bestimmungen konkret richten sich diese Verfahren, wann wurden die Verfahren eingeleitet, und warum wurden gegebenenfalls keine weiteren Schritte oder neue Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet, obwohl die immer weiter verschärfte Asylpolitik Ungarns nach Auffassung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen, die von jüngsten Urteilen des EGMR gestützt werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), gegen Asyl- und Menschenrechte verstößt (bitte ausführen)? 20. Entspricht es der Auffassung der gesamten Bundesregierung, dass die seit 28. März 2017 geltende ungarische Asylrechtsregelung und Praxis der faktischen Inhaftierung aller Asylsuchenden ab dem Alter von 14 Jahren für die Dauer des Asylverfahrens vom EU-Asylrecht, insbesondere von Artikel 43 der EU-Asylverfahrens-Richtlinie (2013/32/EU) gedeckt ist, wie es der Vertreter des Bundesinnenministeriums in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. März 2017 erklärt hat (bitte detailliert und nachvollziehbar begründen), und inwieweit stehen die neue ungarische Rechtslage und Praxis nach Auffassung der Bundesregierung überdies in Übereinstimmung mit der EU-Aufnahme-Richtlinie (2013/33/EU vom 26. Juni 2013), insbesondere mit deren Artikeln 7 bis 11 (Regeln zu Inhaftierungen), sowie mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechte-Charta (bitte darlegen)? 21. Welche, gegebenenfalls gewandelte Auffassung zur Rechtmäßigkeit der neuen ungarischen Asylregelung und Praxis hat die Bundesregierung nach der Entscheidung des EGMR vom 28. März 2017, mit der die Verbringung von acht unbegleiteten Minderjährigen und einer traumatisierten, schwangeren Frau in die neuen Transitlager untersagt wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen (gegebenenfalls wird um entsprechende Informationsbeschaffung gebeten), welche Fragen der ungarischen Regierung in diesem Zusammenhang gestellt wurden und wie diese Fragen beantwortet wurden (bitte so genau wie möglich auflisten), und welche Konsequenzen folgen hieraus für die Prüf- und Überstellungspraxis des BAMF in Bezug auf Dublin-Ersuchen und Überstellungen nach Ungarn (bitte darlegen)? 22. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems rücküberstellte Asylsuchende in Ungarn entsprechend der seit dem 28. März 2017 geltenden Regelung für die Dauer ihres Verfahrens in Ungarn faktisch inhaftiert, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung beziehungsweise zieht das BAMF hieraus in Bezug auf die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Überstellungen nach Ungarn bzw. für die Überstellungspraxis (bitte ausführen und begründen), und unter welchen Umständen steht die Gefahr einer Inhaftierung während der Asylprüfung für welche Dauer nach Auffassung der Bundesregierung einer Überstellung entgegen? 23. Warum zieht die Bundesregierung aus der außerordentlich hohen Quote, zu der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Überstellungen nach Ungarn durch die Gerichte vorläufig gestoppt werden (bis November 2016 in 63 Prozent aller entsprechenden Verfahren, vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 11), nicht die Konsequenz, Überstellungen nach Ungarn vorsorglich ganz einzustellen, weil es seitens der unabhängigen Gerichte offenkundig erhebliche rechtliche Bedenken gegen Überstellungen nach Ungarn gibt, insbesondere wegen der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, auch bei alleinstehenden Männern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1596/16; bitte in Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung begründen)? 24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. zieht das BAMF aus dem Urteil des OVG Saarland vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 –, mit dem Dublin-Überstellungen nach Ungarn unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage dort wegen systemischer Mängel und insbesondere wegen der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, der Gefahr rechtswidriger Kettenabschiebung und der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Verelendung und Obdachlosigkeit selbst für den Fall einer Flüchtlingsanerkennung in Ungarn als unzulässig bewertet wurden, wobei sich das OVG Saarland unter anderem auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte unabhängiger Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (bitte ausführen, insbesondere wenn die Bundesregierung weiterhin an Überstellungen nach Ungarn festhalten will)? 25. Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der ungarischen Asylpolitik vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 14. März 2017 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), mit der die faktische Inhaftierung von zwei Geflüchteten in Ungarn und deren Abschiebung nach Serbien unter schematischem Hinweis auf die Liste sicherer Drittstaaten als menschenrechtswidrig verurteilt wurde? a) Welche Konsequenzen zieht sie aus diesem Urteil in Hinblick auf die Beurteilung der ungarischen Asylpolitik im Allgemeinen, insbesondere aber auch für die Prüf- und Überstellungspraxis in Bezug auf Ersuchen und Überstellungen nach Ungarn (bitte darlegen)? b) Teilt die Bundesregierung insbesondere das Argument des EGMR, dass ein schematischer Verweis auf eine Liste sicherer Drittstaaten (hier: Serbien) zur Abweisung Schutzsuchender nicht genügt und dass eine solche Einstufung nachvollziehbar begründet werden und auch im Einzelfall überprüfbar sein muss, wobei den Asylsuchenden keine zu hohe Beweislast aufgebürdet werden darf, und was sehen die entsprechenden Regelungen des EU-Rechts diesbezüglich vor (bitte darlegen)? c) Hält die Bundesregierung die Einschätzung Ungarns, Serbien sei ein „sicherer Drittstaat“, für zulässig und ausreichend begründet, insbesondere angesichts des Umstands, dass der EGMR unter Berufung auf den UNHCR dem widersprochen hat und dass auch das OVG Saarland mit Urteil vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 – festgestellt hat, dass die Einstufung Serbiens als „sicherer Drittstaat“ durch Ungarn gegen EU-Recht verstößt (bitte in Auseinandersetzung mit diesen Urteilen begründen)? d) Hält die Bundesregierung Serbien für einen „sicheren Drittstaat“ (bitte begründen), und inwieweit ist nach ihrer Auffassung diese Frage bei Rücküberstellungen nach Ungarn relevant, vor dem Hintergrund, dass von Deutschland aus Rücküberstellten in Ungarn ein schematischer Verweis auf den nach Auffassung Ungarns angeblich sicheren Drittstaat Serbien und damit eine Kettenabschiebung droht (bitte begründen)? e) Werden von Deutschland nach Ungarn rücküberstellte Flüchtlinge, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind, von Ungarn nach Serbien als vermeintlich sicherem Drittstaat geschickt, ohne eine individuelle Asylprüfung vorzunehmen, und wie ist die diesbezüglich Rechtslage und Praxis in Ungarn? f) Teilt die Bundesregierung das Argument des EGMR, dass der Hinweis der ungarischen Regierung, die Asylsuchenden könnten die Transitzone jederzeit in Richtung Serbien verlassen, nicht dazu führt, dass das Festhalten in den Transitzonen nicht als (unzulässige) Inhaftierung gewertet werden muss, weil dies die Gefahr eines Refoulements bzw. den Verlust des Asylrechts nach sich zöge (bitte begründen)? g) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des EGMR vom 14. März 2017, wonach der Verweis Asylsuchender auf die Möglichkeit einer „freiwilligen“ Ausreise in einen Drittstaat nicht dazu führt, dass ihre faktische Inhaftierung nicht als Freiheitsentziehung im rechtlichen Sinne angesehen werden kann, wie es vom EGMR bereits in seiner Entscheidung in der Sache „Amuur vs. Frankreich“ vom 25. Juni 1996 festgestellt wurde, in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der (faktischen) Inhaftierung im Rahmen des deutschen Flughafenasylverfahrens, da die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 166) beide Entscheidungen des EGMR nicht berücksichtigen konnte (bitte ausführen)? 26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Reaktion des ungarischen Ministerpräsidenten auf das Urteil des EGMR vom 14. März 2017 (vgl. dpa vom 17. März 2017), „die ganze Sache“ sei „absurd und unfassbar“, das Urteil sei „im Zusammenspiel von Schleppern, Brüsseler Bürokraten und in Ungarn tätigen, mit ausländischem Geld finanzierten Organisationen“ entstanden, und welche Schlussfolgerungen lässt dies in Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit der ungarischen Regierung zu (bitte ausführen)? 27. Inwieweit tritt die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem dem von einigen EU-Mitgliedstaaten vertretenen Ansatz der so genannten effektiven oder flexiblen Solidarität entgegen, der – statt eine solidarische und gerechte Aufnahme von Geflüchteten durch alle Mitgliedstaaten der EU anzustreben – vorsieht, dass auch Maßnahmen zur „Sicherung der Außengrenzen der EU“ (Abschottung) als ein „solidarischer“ Beitrag gewertet werden können sollen, um keine oder möglichst wenige Flüchtlinge aufnehmen zu müssen – der ungarische Außenminister Peter Szijjarto (kna vom 25. März 2017) erklärte entsprechend, Ungarn habe fast 1 Prozent seiner Wirtschaftsleistung für den Schutz der Außengrenze ausgegeben, wo jetzt 8 000 Beamte im Einsatz seien: „Das ist unsere Art, Solidarität zu zeigen“ (bitte ausführen)? 28. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Versuch des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban, Ungarn als Zufluchtsort für Neurechte und Populisten darzustellen, weil Ungarn „wahre Flüchtlinge“ aus westlichen Ländern der EU aufnehme, die vor „Liberalismus, politischer Korrektheit und Gottlosigkeit“ fliehen müssten (vgl.: www.sueddeutsche.de/ politik/ungarn-orbn-heisst-die-neurechten-willkommen-1.3388304)? 29. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Zahl der nach Ungarn in den Jahren 2015, 2016 und 2017 aus Deutschland überstellten Asylsuchenden machen (bitte nach Monaten auflisten, nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und soweit möglich Angaben zum Familienstand, Geschlecht und Alter der Betroffenen machen)? 30. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, welche quantitativen oder sonstigen Beschränkungen es bei der Rückübernahme von Asylsuchenden aus anderen Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des Dublin- Systems gibt (z. B. wie viele Überstellungen akzeptiert Ungarn täglich)? 31. Welche Angaben kann die Bundesregierung (gegebenenfalls nach entsprechenden Rückfragen) machen zur Asylentscheidungspraxis in Ungarn, d. h. wie viele Asylsuchende aus welchen Hauptherkunftsländern erhielten im Jahr 2016 welchen Schutzstatus oder wurden abgelehnt oder auf Serbien als angeblich sicheren Drittstaat verwiesen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und so differenziert wie möglich antworten), und ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Zahlen der Auffassung, dass Asylsuchende in Ungarn eine faire Asylprüfung erwarten können und Aussicht auf effektiven Schutz haben (bitte begründen)? 32. Wie setzt die Bundesregierung die Empfehlung des UNHCR um (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 11. April 2017), wegen der neuen Rechtslage und faktischen Inhaftierung Asylsuchender in Ungarn keine Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Systems mehr nach Ungarn zu überstellen, und welche Prüfmechanismen werden genutzt, um etwaige ungarische Zusicherungen, Flüchtlinge gemäß den Normen der jeweiligen EU-Richtlinien unterzubringen, zu überprüfen (bitte so konkret wie möglich darstellen)? Berlin, den 19. April 2017 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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