[Deutscher Bundestag Drucksache 18/12173
18. Wahlperiode 27.04.2017
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth,
Inge Höger, Andrej Hunko, Katja Kipping, Jan Korte, Petra Pau, Martina Renner,
Kersten Steinke, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Haltung der Bundesregierung zur Asylpolitik Ungarns
In der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. März
2017 befragte die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung beim
Tagesordnungspunkt 7 (Evaluierung der bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands
im Bereich des Außengrenzmanagements durch Ungarn festgestellten Mängel)
zum wiederholten Male zu ihren Initiativen innerhalb der EU-Gremien in Bezug
auf vielfach dokumentierte Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen
von Schutzsuchenden an der ungarischen EU-Außengrenze (vgl. z. B.: Pro Asyl,
„Gänzlich unerwünscht“, Juli 2016:
https://www.proasyl.de/news/fluechtlinge-
gaenzlich-unerwuenscht-neuer-bericht-zur-situation-in-ungarn/, Amnesty
International, „Stranded hope“, September 2016:
https://www.amnesty.org/en/documents/
eur27/4864/2016/en/). Schließlich heißt es im Schengener Grenzkodex
(Artikel 4): „Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter
umfassender Einhaltung … der Charta der Grundrechte der Europäischen Union …
und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch [der Genfer
Flüchtlingskonvention], und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu
internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,
sowie der Grundrechte“. Auch die tags zuvor vom ungarischen Parlament
beschlossene faktische Inhaftierung aller Asylsuchenden für die Dauer des Verfahrens
sowie das ungarische Grenzverfahren und Rückschiebungen ohne Asylprüfung nach
Serbien wurden thematisiert.
Der Vertreter des Bundesministeriums des Innern erklärte, die scharfe Kritik
an Ungarn sei nicht gerechtfertigt, denn ein Verfahren in Transitzonen sehe
Artikel 43 der EU-Verfahrensrichtlinie ausdrücklich vor. Er sah auch keinen
Verstoß gegen das Refoulement-Verbot bei Rückschiebungen nach Serbien, denn
dort drohe keine Verfolgung. Die Bundesregierung werde an Dublin-
Überstellungen nach Ungarn festhalten. Auf Misshandlungen an den Grenzen ging er nicht
ein.
Einen Tag nach der Sitzung des Innenausschusses beklagte die medizinische
Hilfsorganisation „Ärzte ohne Grenzen“ (MSF), dass die ungarischen Grenzbehörden
„immer gewalttätiger gegen Asylsuchende“ vorgingen (dpa vom 9. März 2017:
„Behörden in Ungarn misshandeln Flüchtlinge“). Es komme bei
Rückschiebungen nach Serbien „regelmäßig“ zu Misshandlungen. Von Januar 2016 bis Februar
2017 registrierten die medizinischen Teams von MSF 106 Verwundungen durch
vorsätzliche Gewalt, von einer beträchtlichen Dunkelziffer sei auszugehen. In
54 Fällen gingen diese auf Schläge, in 24 Fällen auf Hundebisse und in 15 Fällen
auf Reizungen durch Tränengas und Pfefferspray zurück. „Es ist eine Art
ritualisierte Brutalität an der EU-Außengrenze, die die Menschen davon abhalten soll,
einen erneuten Versuch zur Flucht in die EU zu starten“, erklärte der
Geschäftsführer von MSF-Belgien, Christopher Stokes, nach einem Besuch in Belgrad. Die EU-
Staats- und Regierungschefs dürften diese Gewalt „nicht weiter ignorieren“. Hans
Schodder, der Leiter des UNHCR (= Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen) in Serbien, erklärte in einem Fernsehbericht, dass es glaubwürdige
Berichte über Misshandlungen durch die ungarische Grenzpolizei gebe, dies geschehe
„momentan fast täglich“ (FRONTAL 21, „Geschlagen und erniedrigt“, https://
www.zdf.de/politik/frontal-21/wie-europa-fluechtlinge-abweist-100.html). Einer
Meldung von „dpa“ vom 12. März 2017 zufolge („Schläge, Tritte, Bisse –
Flüchtlinge werfen Ungarn Gewalt vor“) bestreitet Ungarn die Anwendung von
Gewalt gegenüber Flüchtlingen kategorisch, obwohl allein bei der
Ermittlungsbehörde in der Grenzstadt Szeged seit September 2015 44 Fälle von
Misshandlungen durch Grenzorgane zur Anzeige gebracht wurden (31 Fälle wurden
mangels Beweisen eingestellt, zwei Anklagen wurden erhoben).
Auch das Auswärtige Amt will von Misshandlungen Schutzsuchender an der
ungarischen Grenze keine Kenntnis haben. Auf die Schriftliche Frage 6 der
Abgeordneten Katja Kipping, die im Rahmen einer Informationsreise vor Ort war (vgl.
https://www.taz.de/Archiv-Suche/!5387707&s=Linke&SuchRahmen=Print/),
erklärte Staatsminister Michael Roth am 9. März 2017 (Bundestagsdrucksache
18/11553): „Der Bundesregierung sind keine Fälle gezielter Misshandlung von
Flüchtlingen an den ungarischen Grenzen bekannt. Seit dem 5. Juli 2016 werden
Personen, die sich innerhalb einer acht Kilometer langen Zone ab der ungarischen
Grenze befinden, zurück an die Grenze gebracht. Eine Registrierung der
Flüchtlinge oder Entgegennahme von Asylanträgen erfolgt hierbei nicht. Die Personen
werden dabei auf ungarisches Staatsgebiet (einen ca. zwei bis drei Meter breiten
Korridor nach dem Grenzzaun, der zu Ungarn gehört) und nicht auf serbisches
Staatsgebiet gebracht. Ziel dieser Maßnahme ist laut ungarischer Regierung die
Verhinderung illegaler Grenzübertritte und die Beschränkung des Zugangs zum
ungarischen Asylsystem ausschließlich über das Asylverfahren in den
sogenannten Transitzonen. Die ungarische Grenzpolizei hat mitgeteilt, dass dabei keine
Zwangsmittel zum Einsatz kommen. Wegen der Kritik und Gewaltvorwürfen
gegen die ungarische Polizei erfolgten Videoaufzeichnungen. Die Aufnahmen
würden 30 Tage aufbewahrt.“ Damit wird in den Augen der Fragesteller die asyl- und
menschenrechtswidrige Praxis Ungarns legitimiert.
Am 14. März 2017 wurde Ungarn vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) wegen der Inhaftierung und Abschiebung von zwei Geflüchteten
nach Serbien verurteilt („Ilias und Ahmed gegen Ungarn“, vgl. dpa vom 14. März
2017). In dem Grenzort Röszke wurden sie im Herbst 2015 23 Tage lang in
einem bewachten Transitzentrum untergebracht, der Gerichtshof wertete dies als
einen unzulässigen, faktischen Freiheitsentzug. Zudem wurde gerügt, dass die
ungarischen Behörden die Asylanträge nicht individuell geprüft und die Betroffenen
schematisch auf die Liste sicherer Drittstaaten verwiesen hätten. Warum Ungarn
Serbien seit Juli 2015 als sicher betrachte, habe die Regierung nicht überzeugend
erklärt. Das Asylverfahren habe die Kläger dem Risiko ausgesetzt, bis nach
Griechenland zurückgeschoben zu werden, wo ihnen „menschenverachtende und
entwürdigende Aufnahmebedingungen“ drohten.
Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orban griff den EGMR daraufhin an
(dpa vom 17. März 2017): „Die ganze Sache ist absurd und unfassbar“, sagte er
im staatlichen Rundfunk, „jenes Land wurde abgestraft, das sich an die Gesetze
hält“. Mit Blick auf das ungarische Helsinki-Komitee, das die beiden
Geflüchteten in Straßburg vertrat, erklärte Viktor Orban: „Ungarn angeklagt hat eine
internationale Organisation, die auch von (dem US-Milliardär) George Soros
finanziert wird, und das Gericht gab ihr Recht“. Das Urteil sei „im Zusammenspiel von
Schleppern, Brüsseler Bürokraten und in Ungarn tätigen, mit ausländischem Geld
finanzierten Organisationen“ entstanden.
Am 28. März 2017 trat in Ungarn eine neue Asylregelung in Kraft, die eine
faktische Inhaftierung aller Asylsuchenden ab dem Alter von 14 Jahren für die Dauer
des Asylverfahrens in 324 Wohncontainern in Röszke und Tompa vorsieht (vgl.
afp vom 28. März 2017). Ministerpräsident Viktor Orban verteidigte die
Neuregelung, Ungarn schütze damit auch andere europäische Länder: „Die Österreicher
und die Deutschen können jetzt wieder ruhig schlafen“ (ebd.). Der EGMR
verhinderte am selben Tag mit einer einstweiligen Verfügung die Festsetzung von
acht unbegleiteten Flüchtlingskindern und einer traumatisierten schwangeren
Frau in den Transitzonen und forderte Ungarn auf, bis zum 10. April 2017 eine
Reihe von Fragen zu beantworten (ebd.).
Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) forderte in einer
Stellungnahme (vgl. dpa vom 28. März 2017), dass EU-Gremien einschreiten:
„Die Europäische Kommission war in der Vergangenheit zögerlich, wenn es
darum ging, Ungarn für sein Vorgehen gegen Asylsuchende zur Verantwortung zu
ziehen“, hieß es darin. Dies habe dazu geführt, dass inzwischen auch andere EU-
Länder „die Vorgangsweise Ungarns kopieren“.
Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer hatte im September 2015 eine
Einladung an den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban hingegen mit
den Worten gerechtfertigt: „Viele werden noch dankbar sein für das, was er an
den Grenzen macht“ (
www.sueddeutsche.de/bayern/csu-werbung-fuer-den-
hartenkurs-1.2655888).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie ist die grundlegende Positionierung der Bundesregierung zur
ungarischen Asylpolitik vor dem Hintergrund, dass Ungarn als EU-Mitgliedstaat
den gemeinsamen Regeln der EU unterworfen ist und immer wieder betont
wird, dass die EU auch eine Wertegemeinschaft sei – heißt sie die ungarische
Politik der Abschreckung gut, nimmt sie diese hin oder sieht sie diese kritisch
oder verurteilt sie (bitte ausführen und begründen)?
2. Gibt es zwischen den maßgeblichen Bundesministerien (Auswärtiges Amt,
Bundesministerium des Innern) unterschiedliche Einschätzungen zur
ungarischen Asylpolitik, und wenn ja, welche?
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, es sei alleine Sache der
Europäischen Kommission, gegen mögliche Menschenrechts- oder
Asylrechtsverletzungen in bzw. durch Ungarn vorzugehen, oder ist es nicht vielmehr
insbesondere auch ihre Aufgabe, mögliche Rechtsverletzungen durch Ungarn oder
bedenkliche Entwicklung der ungarischen Asylpolitik intern und öffentlich
zu kritisieren, zumal Ungarns Ministerpräsident öffentlich vorgibt, im
Interesse anderer EU-Mitgliedstaaten und insbesondere auch Deutschlands zu
handeln (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und muss sie sich nicht
umgekehrt die ungarische Asylpolitik zurechnen lassen, wenn sie dieser
Behauptung Viktor Orbans, er handele auch im Interesse Deutschlands, nicht
öffentlich klar widerspricht (bitte ausführlich und begründet antworten)?
4. Ist die Bundesregierung dem ungarischen Ministerpräsidenten dankbar
dafür, was er an den Grenzen macht (bitte ausführen)?
5. Wie, wo, und wann wurde in den Gremien der EU über das von
Ministerpräsident Viktor Orban für den 2. Oktober 2016 initiierte Referendum debattiert,
bei dem der Bevölkerung die Frage vorgelegt wurde: „Wollen Sie, dass die
Europäische Union auch ohne Zustimmung des Parlaments die verpflichtende
Ansiedlung von nicht ungarischen Staatsbürgern in Ungarn vorschreiben
kann?“ und das begleitet wurde von einer monatelangen
flüchtlingsfeindlichen staatlichen Werbekampagne, die rund 40 Mio. Euro gekostet haben soll
(vgl. z. B. taz vom 2. Oktober 2016: „Abschottung wird gewinnen“, ZEIT-
ONLINE vom 2. Oktober 2016:
www.zeit.de/politik/ausland/2016-10/
ungarnreferendum-fluechtlinge-orban-asyl), und wenn diese offene Infragestellung
eines rechtsgültigen EU-Beschlusses durch einen EU-Mitgliedstaat nicht
Thema in den EU-Gremien war, warum nicht (bitte ausführen)?
6. Hat die Bundesregierung in den EU-Gremien oder bilateral gegenüber
Ungarn thematisiert oder kritisiert (wann, wo, in welcher Form), dass der EU-
Mitgliedstaat Ungarn geltendes EU-Recht und rechtmäßig gefasste Beschlüsse
von EU-Gremien (die für Ungarn die Aufnahme von nicht einmal 1 300
Geflüchteten zur Folge hätten;
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/
files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/press-material/docs/
state_of_play_-_relocation_en.pdf) offen und mithilfe eines medienwirksam
inszenierten Referendums in Frage stellt, und wenn nein, warum nicht (bitte
ausführen)?
7. Wie hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung
auf den Vorgang des Referendums reagiert, wie wurde dieses Vorgehen
Ungarns durch die Kommission bewertet, wurde beispielsweise ein juristischer
Dienst der EU mit der Frage befasst, inwieweit das ungarische Vorgehen
gegen EU-Recht oder gemeinsame Werte der EU verstößt, welche
Schlussfolgerungen oder Aktivitäten der Europäischen Kommission gab es in diesem
Zusammenhang?
Falls es keine gab, ist es der Bundesregierung bekannt, warum nicht?
8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des von Ungarn
angestrengten Verfahrens beim EuGH gegen die am 22. September 2015 vom Rat
beschlossene Umverteilung von Geflüchteten (Rechtssache C-647/15;
gegebenenfalls wird die Bundesregierung gebeten, sich entsprechende Kenntnisse
zu verschaffen), inwieweit hat sich die Bundesregierung mit Stellungnahmen
oder anderweitig in dieses Verfahren eingebracht (bitte genau darlegen,
welche Position dabei mit welchen Argumenten eingenommen wurde), und falls
sich die Bundesregierung in dieses nach Auffassung der Fragesteller
politisch sehr wichtige EuGH-Verfahren nicht eingebracht hat, warum nicht?
9. Hat die ungarische Klage gegen den Umverteilungsbeschluss des EU-Rats
vom 22. September 2015 eine aufschiebende Wirkung, und wenn nicht,
welche Maßnahmen hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung ergriffen, um die bisherige Nichtumsetzung des
Umverteilungsbeschlusses zu sanktionieren, zumal alles darauf hindeutet, dass Ungarn
auch in der verbleibenden Zeit bis September 2017 keine Asylsuchenden im
Wege der Umverteilung aufnehmen wird (kna vom 25. März 2017,
Außenminister Peter Szijjarto: „Ungarn hat keinerlei Flüchtlinge aufgenommen,
wir haben das auch nicht vor …“)?
Sind der Bundesregierung diesbezügliche Planungen der Europäischen
Kommission bekannt?
10. Wie viele Asylsuchende, wie viele anerkannte, und wie viele abgelehnte
Flüchtlinge leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Ungarn, und
was kann Näheres über ihre Staatsangehörigkeit und die Art und Weise ihrer
Unterbringung und Integration in die ungarische Gesellschaft gesagt
werden?
11. Inwieweit hat die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Berichte über systematische Misshandlungen von Geflüchteten
zum Zwecke der Abschreckung (Ärzte ohne Grenzen: „ritualisierte
Brutalität“) bzw. über Menschenrechtsverletzungen in der ungarischen Asylpraxis
zum Anlass genommen,
a) diese Berichte und Hinweise in den entsprechenden EU-Gremien zu
thematisieren (bitte mit Datum und Gremium auflisten);
b) diese Berichte und Hinweise bilateral gegenüber ungarischen Vertretern
anzusprechen (bitte mit Datum und Gesprächspartner auflisten);
c) diese Berichte und Hinweise auszuwerten und Konsequenzen
insbesondere in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von
Dublin-Überstellungen nach Ungarn zu prüfen, und welche Änderungen für
die Prüf- oder Überstellungspraxis in Bezug auf Ungarn haben sich
hieraus konkret ergeben (bitte im Detail auflisten und die aktuellen
allgemeinen Vorgaben im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in
Bezug auf Dublin-Prüfungen und Überstellungen nach Ungarn darstellen,
insbesondere, in welchen Fallkonstellationen von Überstellungen nach
Ungarn abgesehen wird)?
d) Und falls es jeweils keine entsprechenden Initiativen gegeben hat, warum
nicht, und wie will sich die Bundesregierung in diesem Fall dem Vorwurf
erwehren, sie nehme eine womöglich menschenrechtswidrige
Abschottungspolitik Ungarns billigend in Kauf, um die Zahl der nach Deutschland
bzw. in die EU einreisenden Asylsuchenden zu begrenzen (bitte
ausführen)?
12. Wie schätzt die Bundesregierung die Glaubwürdigkeit der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte und Informationen über
Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber
Geflüchteten in Ungarn bzw. insbesondere an der ungarischen Grenze ein, etwa von
Pro Asyl, amnesty international, Ärzte ohne Grenzen und dem UNHCR, und
wenn sie diese Berichte nicht für abwegig, unglaubwürdig oder unbegründet
hält, welche Maßnahmen zur Verifizierung der genannten Vorwürfe und
darüber hinaus zur Beendigung der genannten Menschenrechtsverletzungen in
bzw. durch den EU-Mitgliedstaat Ungarn hat sie unternommen (bitte
auflisten), und wenn sie nichts unternommen hat, warum nicht?
13. Ist die Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 9. März 2017 auf die
Schriftliche Frage 6 der Abgeordneten Katja Kipping
(Bundestagsdrucksache 18/11553, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) so zu verstehen, dass
sie den Angaben der ungarischen Grenzpolizei Glauben schenkt, es kämen
keine Zwangsmittel gegen Geflüchtete zum Einsatz, obwohl Berichte
mehrerer Nichtregierungsorganisationen über systematische Misshandlungen an
der Grenze vorliegen und entsprechende Verletzungen ärztlich dokumentiert
wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen), und ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass besagte Videoaufnahmen ein
wirksamer Schutz gegen die berichteten Misshandlungen sind, und was kann sie
Genaueres über die Anfertigung der Videoaufnahmen sagen (wer filmt wann
was, wer entscheidet darüber, wann was gefilmt wird, wer wertet diese
Aufnahmen aus und löscht sie gegebenenfalls usw.; bitte ausführen)?
14. Ist die genannte Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 9. März
2017 ferner so zu verstehen, dass die Bundesregierung die in Ungarn seit Juli
2016 geltende Praxis und Rechtsgrundlage für rechtmäßig hält und als mit
der EU-Grundrechte-Charta, dem EU-Asylrecht, dem Refoulement-Verbot
der GFK und der EMRK und Artikel 4 des Grenzkodex für vereinbar ansieht
(bitte nach den einzelnen Rechtsgrundlagen differenziert und begründet
antworten), wonach Schutzsuchende nach unerlaubter Einreise und Aufgriff in
Ungarn ohne jede Asylprüfung zurück über die Grenze verbracht werden,
und zwar in der Weise, dass sie jenseits des ungarischen Grenzzauns
verbracht werden, auf einen zwei bis drei Meter breiten Grenzstreifen, der
formal noch zu Ungarn gehört, um von dort über die so genannten Transitzonen
einreisen zu müssen, wo jedoch nur ca. zehn Personen täglich einreisen
dürfen, so dass Tausende verzweifelte Geflüchtete in Serbien unfreiwillig und
unter untragbaren Bedingungen auf eine Einreisemöglichkeit nach Ungarn
warten (vgl. z. B.:
https://www.katja-kipping.de/de/article/1217.wir-sind-
menchen-wie-ihr-wir-haben-ein-recht-darauf-zu-lernen-und-zu-leben.html)?
15. Wie viele Schutzsuchende dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit täglich über die Transitzonen nach Ungarn einreisen?
Kann sie bestätigen, dass vor allem Familien und nicht alleinstehende
Männer einreisen dürfen, und wie ist die zahlenmäßige Begrenzung der Einreise
von Schutzsuchenden damit vereinbar, dass das EU-Asylrecht keine
Obergrenze kennt und die Verpflichtungen zur individuellen Prüfung aller
Asylbegehren, inklusive einer gerichtlichen Überprüfung, und zum Verbot der
Abweisung Schutzsuchender ebenfalls nicht unter einem zahlenmäßigen
Vorbehalt stehen, sondern allgemeine Gültigkeit besitzen, zumal sich
Ungarn angesichts der sehr überschaubaren Zahl Asylsuchender auch nicht etwa
auf einen Notstand berufen könnte (was nach Ansicht der Fragesteller
dennoch keine Verletzung des Asylrechts begründen würde; bitte begründet
ausführen)?
16. Inwieweit waren das oben geschilderte ungarische Transitverfahren, die
begrenzte Einreisemöglichkeit für Schutzsuchende und die
Rückverbringungspraxis über den ungarischen Grenzzaun ohne jede individuelle Prüfung und
ohne Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach Kenntnis der
Bundesregierung Gegenstand von Beratungen innerhalb der EU, inwieweit
hat die Bundesregierung dieses Verfahren in den EU-Gremien oder bilateral
gegenüber Ungarn angesprochen oder kritisiert (bitte mit Datum auflisten,
wenn nein, warum nicht?), und welche Initiativen diesbezüglich hat die
Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen (bitte
auflisten, bei mangelnden Kenntnissen wird um eine entsprechende
Rückfrage an die Europäische Kommission gebeten)?
17. Inwieweit wurden Zurückweisungspraktiken gegenüber Schutzsuchenden
durch weitere EU-Mitgliedstaaten (vgl. den entsprechenden Bericht des
europäischen Flüchtlingsrats ECRE zu Bulgarien, Tschechien, Ungarn und
Polen,
www.proasyl.de/news/an-oestlichen-eu-aussengrenzen-immer-
wiederrechtswidrige-zurueckweisungen-von-schutzsuchenden/) jemals in EU-
Gremien debattiert oder kritisiert, insbesondere auch durch die Bundesregierung
oder die Europäische Kommission (wenn nein, warum nicht), und inwieweit
hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Kritik der
Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (vgl. dpa vom 28. März 2017) für
berechtigt: „Die Europäische Kommission war in der Vergangenheit
zögerlich, wenn es darum ging, Ungarn für sein Vorgehen gegen Asylsuchende
zur Verantwortung zu ziehen“, dies habe dazu geführt, dass inzwischen auch
andere EU-Länder „die Vorgangsweise Ungarns kopieren“ (bitte
begründen)?
18. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die von Human
Rights Watch (HRW) beklagte zögerliche Haltung der Europäischen
Kommission gegenüber der ungarischen Asylpolitik damit erklärt werden kann,
dass die Europäische Kommission Ungarn möglicherweise bewusst
gewähren lässt, weil die Ergebnisse einer solchen Politik der Abschreckung
gegenüber Schutzsuchenden im Grunde befürwortet werden, und inwieweit wird
sich die Bundesregierung gegebenenfalls in den EU-Gremien und öffentlich
gegen eine solche Strategie einsetzen, oder welche sonstigen Erklärungen hat
die Bundesregierung für die von HRW beklagte zögerliche Haltung der
Europäischen Kommission gegenüber der ungarischen Asylpolitik (bitte
begründen)?
19. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der genaue Stand der
Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Ungarn in Bezug
des Asylrechts, gegen welche Regelungen und Bestimmungen konkret
richten sich diese Verfahren, wann wurden die Verfahren eingeleitet, und warum
wurden gegebenenfalls keine weiteren Schritte oder neue
Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet, obwohl die immer weiter
verschärfte Asylpolitik Ungarns nach Auffassung unabhängiger
Nichtregierungsorganisationen, die von jüngsten Urteilen des EGMR gestützt werden
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), gegen Asyl- und Menschenrechte
verstößt (bitte ausführen)?
20. Entspricht es der Auffassung der gesamten Bundesregierung, dass die seit
28. März 2017 geltende ungarische Asylrechtsregelung und Praxis der
faktischen Inhaftierung aller Asylsuchenden ab dem Alter von 14 Jahren für die
Dauer des Asylverfahrens vom EU-Asylrecht, insbesondere von Artikel 43
der EU-Asylverfahrens-Richtlinie (2013/32/EU) gedeckt ist, wie es der
Vertreter des Bundesinnenministeriums in der Sitzung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages vom 8. März 2017 erklärt hat (bitte detailliert und
nachvollziehbar begründen), und inwieweit stehen die neue ungarische
Rechtslage und Praxis nach Auffassung der Bundesregierung überdies in
Übereinstimmung mit der EU-Aufnahme-Richtlinie (2013/33/EU vom
26. Juni 2013), insbesondere mit deren Artikeln 7 bis 11 (Regeln zu
Inhaftierungen), sowie mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der
EU-Grundrechte-Charta (bitte darlegen)?
21. Welche, gegebenenfalls gewandelte Auffassung zur Rechtmäßigkeit der neuen
ungarischen Asylregelung und Praxis hat die Bundesregierung nach der
Entscheidung des EGMR vom 28. März 2017, mit der die Verbringung von acht
unbegleiteten Minderjährigen und einer traumatisierten, schwangeren Frau
in die neuen Transitlager untersagt wurde (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen
(gegebenenfalls wird um entsprechende Informationsbeschaffung gebeten),
welche Fragen der ungarischen Regierung in diesem Zusammenhang gestellt
wurden und wie diese Fragen beantwortet wurden (bitte so genau wie
möglich auflisten), und welche Konsequenzen folgen hieraus für die Prüf- und
Überstellungspraxis des BAMF in Bezug auf Dublin-Ersuchen und
Überstellungen nach Ungarn (bitte darlegen)?
22. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland im Rahmen
des Dublin-Systems rücküberstellte Asylsuchende in Ungarn entsprechend
der seit dem 28. März 2017 geltenden Regelung für die Dauer ihres
Verfahrens in Ungarn faktisch inhaftiert, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung beziehungsweise zieht das BAMF hieraus in Bezug auf die Frage
der rechtlichen Zulässigkeit von Überstellungen nach Ungarn bzw. für die
Überstellungspraxis (bitte ausführen und begründen), und unter welchen
Umständen steht die Gefahr einer Inhaftierung während der Asylprüfung für
welche Dauer nach Auffassung der Bundesregierung einer Überstellung
entgegen?
23. Warum zieht die Bundesregierung aus der außerordentlich hohen Quote, zu
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Überstellungen nach Ungarn
durch die Gerichte vorläufig gestoppt werden (bis November 2016 in 63
Prozent aller entsprechenden Verfahren, vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262,
Antwort zu Frage 11), nicht die Konsequenz, Überstellungen nach Ungarn
vorsorglich ganz einzustellen, weil es seitens der unabhängigen Gerichte
offenkundig erhebliche rechtliche Bedenken gegen Überstellungen nach
Ungarn gibt, insbesondere wegen der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, auch
bei alleinstehenden Männern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
13. Oktober 2016 – 11 S 1596/16; bitte in Auseinandersetzung mit der
diesbezüglichen Rechtsprechung begründen)?
24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. zieht das BAMF aus
dem Urteil des OVG Saarland vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 –, mit dem
Dublin-Überstellungen nach Ungarn unter Berücksichtigung der neuen
Rechtslage dort wegen systemischer Mängel und insbesondere wegen der
Gefahr willkürlicher Inhaftierung, der Gefahr rechtswidriger
Kettenabschiebung und der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Verelendung und
Obdachlosigkeit selbst für den Fall einer Flüchtlingsanerkennung in Ungarn als
unzulässig bewertet wurden, wobei sich das OVG Saarland unter anderem
auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte
unabhängiger Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (bitte ausführen,
insbesondere wenn die Bundesregierung weiterhin an Überstellungen nach Ungarn
festhalten will)?
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der ungarischen
Asylpolitik vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 14. März
2017 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), mit der die faktische
Inhaftierung von zwei Geflüchteten in Ungarn und deren Abschiebung nach Serbien
unter schematischem Hinweis auf die Liste sicherer Drittstaaten als
menschenrechtswidrig verurteilt wurde?
a) Welche Konsequenzen zieht sie aus diesem Urteil in Hinblick auf die
Beurteilung der ungarischen Asylpolitik im Allgemeinen, insbesondere aber
auch für die Prüf- und Überstellungspraxis in Bezug auf Ersuchen und
Überstellungen nach Ungarn (bitte darlegen)?
b) Teilt die Bundesregierung insbesondere das Argument des EGMR, dass
ein schematischer Verweis auf eine Liste sicherer Drittstaaten (hier:
Serbien) zur Abweisung Schutzsuchender nicht genügt und dass eine solche
Einstufung nachvollziehbar begründet werden und auch im Einzelfall
überprüfbar sein muss, wobei den Asylsuchenden keine zu hohe
Beweislast aufgebürdet werden darf, und was sehen die entsprechenden
Regelungen des EU-Rechts diesbezüglich vor (bitte darlegen)?
c) Hält die Bundesregierung die Einschätzung Ungarns, Serbien sei ein
„sicherer Drittstaat“, für zulässig und ausreichend begründet,
insbesondere angesichts des Umstands, dass der EGMR unter Berufung auf den
UNHCR dem widersprochen hat und dass auch das OVG Saarland mit
Urteil vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 – festgestellt hat, dass die
Einstufung Serbiens als „sicherer Drittstaat“ durch Ungarn gegen EU-Recht
verstößt (bitte in Auseinandersetzung mit diesen Urteilen begründen)?
d) Hält die Bundesregierung Serbien für einen „sicheren Drittstaat“ (bitte
begründen), und inwieweit ist nach ihrer Auffassung diese Frage bei
Rücküberstellungen nach Ungarn relevant, vor dem Hintergrund, dass
von Deutschland aus Rücküberstellten in Ungarn ein schematischer
Verweis auf den nach Auffassung Ungarns angeblich sicheren Drittstaat
Serbien und damit eine Kettenabschiebung droht (bitte begründen)?
e) Werden von Deutschland nach Ungarn rücküberstellte Flüchtlinge, die
über Serbien nach Ungarn eingereist sind, von Ungarn nach Serbien als
vermeintlich sicherem Drittstaat geschickt, ohne eine individuelle
Asylprüfung vorzunehmen, und wie ist die diesbezüglich Rechtslage und Praxis
in Ungarn?
f) Teilt die Bundesregierung das Argument des EGMR, dass der Hinweis
der ungarischen Regierung, die Asylsuchenden könnten die Transitzone
jederzeit in Richtung Serbien verlassen, nicht dazu führt, dass das
Festhalten in den Transitzonen nicht als (unzulässige) Inhaftierung gewertet
werden muss, weil dies die Gefahr eines Refoulements bzw. den Verlust
des Asylrechts nach sich zöge (bitte begründen)?
g) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung
des EGMR vom 14. März 2017, wonach der Verweis Asylsuchender auf
die Möglichkeit einer „freiwilligen“ Ausreise in einen Drittstaat nicht
dazu führt, dass ihre faktische Inhaftierung nicht als Freiheitsentziehung
im rechtlichen Sinne angesehen werden kann, wie es vom EGMR bereits
in seiner Entscheidung in der Sache „Amuur vs. Frankreich“ vom 25. Juni
1996 festgestellt wurde, in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der
(faktischen) Inhaftierung im Rahmen des deutschen
Flughafenasylverfahrens, da die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 166) beide Entscheidungen des EGMR
nicht berücksichtigen konnte (bitte ausführen)?
26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Reaktion des
ungarischen Ministerpräsidenten auf das Urteil des EGMR vom 14. März 2017
(vgl. dpa vom 17. März 2017), „die ganze Sache“ sei „absurd und unfassbar“,
das Urteil sei „im Zusammenspiel von Schleppern, Brüsseler Bürokraten und
in Ungarn tätigen, mit ausländischem Geld finanzierten Organisationen“
entstanden, und welche Schlussfolgerungen lässt dies in Hinblick auf die
Rechtsstaatlichkeit der ungarischen Regierung zu (bitte ausführen)?
27. Inwieweit tritt die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zum
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem dem von einigen EU-Mitgliedstaaten
vertretenen Ansatz der so genannten effektiven oder flexiblen Solidarität
entgegen, der – statt eine solidarische und gerechte Aufnahme von Geflüchteten
durch alle Mitgliedstaaten der EU anzustreben – vorsieht, dass auch
Maßnahmen zur „Sicherung der Außengrenzen der EU“ (Abschottung) als ein
„solidarischer“ Beitrag gewertet werden können sollen, um keine oder
möglichst wenige Flüchtlinge aufnehmen zu müssen – der ungarische
Außenminister Peter Szijjarto (kna vom 25. März 2017) erklärte entsprechend, Ungarn
habe fast 1 Prozent seiner Wirtschaftsleistung für den Schutz der
Außengrenze ausgegeben, wo jetzt 8 000 Beamte im Einsatz seien: „Das ist unsere
Art, Solidarität zu zeigen“ (bitte ausführen)?
28. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Versuch des
ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban, Ungarn als Zufluchtsort für
Neurechte und Populisten darzustellen, weil Ungarn „wahre Flüchtlinge“ aus
westlichen Ländern der EU aufnehme, die vor „Liberalismus, politischer
Korrektheit und Gottlosigkeit“ fliehen müssten (vgl.:
www.sueddeutsche.de/
politik/ungarn-orbn-heisst-die-neurechten-willkommen-1.3388304)?
29. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Zahl der nach Ungarn in den
Jahren 2015, 2016 und 2017 aus Deutschland überstellten Asylsuchenden
machen (bitte nach Monaten auflisten, nach wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren und soweit möglich Angaben zum Familienstand,
Geschlecht und Alter der Betroffenen machen)?
30. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, welche
quantitativen oder sonstigen Beschränkungen es bei der Rückübernahme von
Asylsuchenden aus anderen Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des Dublin-
Systems gibt (z. B. wie viele Überstellungen akzeptiert Ungarn täglich)?
31. Welche Angaben kann die Bundesregierung (gegebenenfalls nach
entsprechenden Rückfragen) machen zur Asylentscheidungspraxis in Ungarn, d. h.
wie viele Asylsuchende aus welchen Hauptherkunftsländern erhielten im
Jahr 2016 welchen Schutzstatus oder wurden abgelehnt oder auf Serbien als
angeblich sicheren Drittstaat verwiesen (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und so differenziert wie möglich antworten), und ist die
Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Zahlen der Auffassung, dass
Asylsuchende in Ungarn eine faire Asylprüfung erwarten können und Aussicht
auf effektiven Schutz haben (bitte begründen)?
32. Wie setzt die Bundesregierung die Empfehlung des UNHCR um (vgl. z. B.
Süddeutsche Zeitung vom 11. April 2017), wegen der neuen Rechtslage und
faktischen Inhaftierung Asylsuchender in Ungarn keine Asylsuchenden im
Rahmen des Dublin-Systems mehr nach Ungarn zu überstellen, und welche
Prüfmechanismen werden genutzt, um etwaige ungarische Zusicherungen,
Flüchtlinge gemäß den Normen der jeweiligen EU-Richtlinien
unterzubringen, zu überprüfen (bitte so konkret wie möglich darstellen)?
Berlin, den 19. April 2017
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]