Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und Bruttostundenlohnschwelle nach Kreisen und kreisfreien Städten
der Abgeordneten Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Sigrid Hupach, Susanna Karawanskij, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Thomas Lutze, Cornelia Möhring, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel Troost, Harald Weinberg, Katrin Werner, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten liegen laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11466 die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung über den von der Bundesregierung angegebenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die diese maximal betragen dürfen, damit „kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht.“ Unbeantwortet ließ die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 3 und 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11466 jedoch, wie hoch der rechnerische Bruttostundenlohn jeweils sein müsste, um bei einer Vollzeitbeschäftigung (37,7 Stunden pro Woche) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu haben (Bruttostundenlohnschwelle). Diese Kleine Anfrage versucht, diese Informationslücke zu schließen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
Wie hoch ist in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die tatsächlich anerkannten durchschnittlichen Wohnkosten für eine 1-Personen-Haushaltsgemeinschaft über 368 Euro monatlich liegen, jeweils die rechnerische SGB II-Bruttostundenlohnschwelle, gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung (37,7 Stunden pro Woche) für eine alleinstehende Person (Steuerklasse I, kinderlos, keine Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert), um aus dem SGB II-Leistungsbezug auszuscheiden (bitte für jeden Kreis die entsprechende SGB II-Bruttostundenlohnschwelle einzeln ausweisen)?
Wie hoch ist in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die tatsächlichen anerkannten durchschnittlichen Wohnkosten von Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender mit einem Kind unter sechs Jahren über 339 Euro monatlich liegen, jeweils die rechnerische Bruttostundenlohnschwelle, gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung (37,7 Stunden pro Woche) für eine alleinerziehende Person mit einem Kind unter sechs Jahren (Steuerklasse II, 1 Kind, keine Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert), um aus dem SGB II-Leistungsbezug auszuscheiden (bitte für jeden Kreis die entsprechende SGB II-Bruttostundenlohnschwelle einzeln ausweisen)?