Aufenthaltsrecht bei beruflicher Bildung
der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Ulla Jelpke, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes wurden am 1. Januar 2005 das Aufenthaltsrecht und das Arbeitserlaubnisrecht für Ausländerinnen und Ausländer in einem neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zusammengefasst und die bisherigen Vorschriften zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis in § 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) alter Fassung aufgehoben. Für ausländische Auszubildende wurde in diesem Zusammenhang in §17 des Aufenthaltsgesetzes vereinbart, dass für Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Hierzu ist grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung kann bestimmt sein, dass die Aus- und Weiterbildung auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Mit dieser Regelung war die Hoffnung verbunden, verbesserte Möglichkeiten für den Auszubildendenaustausch der Betriebe zu bieten und für Jugendliche aus Drittstaaten mehr Perspektiven zu eröffnen, in Deutschland eine berufliche Ausbildung zu absolvieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
a) Inwieweit hat die Neuregelung der aufenthaltsrechtlichen Regelungen im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes aus Sicht der Bundesregierung dazu beigetragen, den Auszubildendenaustausch der Betriebe zu vereinfachen?
a) Inwieweit hat die Neuregelung der aufenthaltsrechtlichen Regelungen im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes aus Sicht der Bundesregierung dazu beigetragen, Jugendlichen aus Drittstaaten bessere Perspektiven zu eröffnen, in Deutschland eine berufliche Ausbildung zu absolvieren?
a) Mit welchen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland zwischenstaatliche Verträge abgeschlossen, die eine Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach §17 des Aufenthaltsgesetzes außer Kraft setzen?
a) In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes seitens der Bundesagentur für Arbeit Zustimmungen bzw. Ablehnungen bezüglich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Ausländerinnen und Ausländer erteilt, die zum Zwecke einer betrieblichen Ausbildung und einer betrieblichen Weiterbildung beantragt wurden?
a) Hält die Bundesregierung den Anteil von rund einem Prozent der Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland, die einen Ausbildungsabschnitt im Ausland absolvieren für ausreichend bzw. welche Quote möchte sie hier in den kommenden Jahren erreichen (siehe Berufsbildungsbericht 2006, Seite 216)?
b) Wie hat sich der Auszubildendenaustausch der Betriebe seit 2003 quantitativ entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung (bitte nach Geschlecht und Ländern aufschlüsseln)?
b) Wie hat sich die Anzahl der Auszubildenden aus Drittstaaten seit 2003 quantitativ entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung (bitte nach Geschlecht und Herkunftsländern aufschlüsseln)?
b) Welche Rechtsverordnungen sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach §17 des Aufenthaltsgesetzes getroffen worden, die die Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit außer Kraft setzen?
b) In wie vielen Fällen wurden Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit auferlegt und in die Aufenthaltserlaubnis übernommen, und um welche Beschränkungen handelt es sich?
b) Welche Maßnahmen sind geplant, um die Internationalisierung der beruflichen Bildung voranzutreiben?