Verfolgung von Straftaten der libyschen Küstenwache außerhalb libyscher Hoheitsgewässer
der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, Ulla Jelpke, Jan Korte, Katrin Kunert, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Abermals hatten Marineangehörige aus Libyen am 10. und am 23. Mai 2017 Schusswaffen gegen Geflüchtete und Helfende eingesetzt (http://gleft.de/1IX). Angehörige der Organisationen Jugend Rettet und SOS Mediterranee gerieten dabei mit ihren Schiffen „Iuventa“ und „Aquarius“ bei der Rettung von rund 100 Geflüchteten ins Kreuzfeuer der libyschen Küstenwache. Die Hilfsorganisationen konnten die Bergung der Menschen an Bord zweier Boote im zentralen Mittelmeer nicht fortsetzen. Der Vorfall ereignete sich außerhalb libyscher Hoheitsgewässer. Auf Bildern, die von der Besatzung der „Iuventa“ präsentiert wurden, sind die Männer der Küstenwache zu erkennen, wie sie das Schlauchboot der Geflüchteten entern und die Insassen mit Waffen bedrohen. Schon vorher sollen sie zuerst in Richtung eines Fischerbootes und dann in Richtung der Boote in Seenot gefeuert haben. Zwei Boote wurden schließlich zurück in libysches Hoheitsgebiet gezwungen.
Die gefährliche Zuspitzung von Rettungseinsätzen hatte sich bereits Tage zuvor angekündigt. Ein großes Patroullienboot der libyschen Küstenwache hatte das Rettungsschiff „Sea-Watch 2“ beinahe gerammt (Pressemitteilung des Vereins Sea-Watch vom 10. Mai 2017, „Libysche Marine bringt bei illegaler Rückführungsaktion Sea-Watch Crew und Flüchtende in akute Lebensgefahr“). Anschließend mischten sich die Uniformträger in den Rettungseinsatz der Sea-Watch-Crew ein und zwangen das Flüchtlingsboot mit vorgehaltener Waffe zur Umkehr nach Libyen.
Seit einem Jahr häufen sich entsprechende Vorfälle gegenüber den Hilfsorganisationen (Bundestagsdrucksachen 18/10617, 18/9965 und 18/11329). Bewaffnete stürmten am 24. April 2016 ein Schiff der Sea-Watch außerhalb libyscher Hoheitsgewässer und schüchterten die Besatzung mit Schüssen ein. Das eingesetzte Schnellboot trug libysche Hoheitszeichen. Am 7. August 2016 wurden zwei Helfer der Rettungsmission Sea-Eye festgenommen, angeblich weil sie mit ihrem Schnellboot aus tunesischen Gewässern kommend in libysches Hoheitsgebiet eingedrungen waren. Nach drei Tagen wurden die Crew-Mitglieder freigelassen und an ein deutsches Marineschiff übergeben, ihr Speed-Boat bleibt in Libyen beschlagnahmt. Am 17. August 2016 schoss die Küstenwache während eines Such- und Rettungseinsatzes auf ein Schiff von „Ärzte ohne Grenzen“. Ein zunächst nicht identifiziertes Schnellboot näherte sich nach Schilderungen der Organisation mit hoher Geschwindigkeit ihrem Schiff „Bourbon Argos“ und gab mindestens 13 Schüsse ab. Einige Geschosse beschädigten die Brücke des Rettungsschiffes, die Besatzung flüchtete in einen Sicherheitsraum.
Der bislang schwerwiegendste Zwischenfall ereignete sich am 21. Oktober 2016, nachdem ein Patrouillenschiff der libyschen Küstenwache mit der Kennung „267“ einen Rettungseinsatz behinderte und ein Schlauchboot mit Geflüchteten beschädigte. Wie auf den Bildern des mitfahrenden Fotografen Christian Ditsch gut zu erkennen ist, schob sich die Küstenwache zwischen ein Schnellboot der „Sea-Watch 2“ und das zu rettende Schlauchboot (http://gleft.de/1Jn). Die Crew wurde dadurch gehindert, die Geflüchteten mit Rettungswesten zu versorgen. Ein Uniformierter enterte schließlich das Schlauchboot und schlug auf die Geflüchteten ein. Bei dem Manöver riss die libysche Einheit mit dem Heck ihres Schiffes eine Kammer des Schlauchbootes auf, fast alle der etwa 150 Insassen rutschten ins Wasser. Bis zu 30 Personen ertranken dabei.
Zwar wäre Libyen als Küstenanrainer laut dem Seevölkerrecht für Einsätze zur Seenotrettung bzw. entsprechende Maßnahmen verantwortlich (Bundestagsdrucksache 18/8659, Antwort auf die Schriftliche Frage 12). Diese Zuständigkeit für die einzelnen Seenotrettungsgebiete („Maritime Search and Rescue Regions“) ist in dem internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 („Search And Rescue Convention 79“) geregelt. Libyen ist dem Abkommen beigetreten, kommt den Verpflichtungen aber seit Jahren nicht nach. Auch hat bislang keine der wechselnden Regierungen Informationen zu den Grenzen seiner Seenotrettungszone bekannt gegeben. Eine zuständige und verantwortliche Rettungsleitstelle („Rescue Coordination Centre“) wurde ebenfalls nicht benannt. Auch die Bundesregierung spricht angesichts dieser fehlenden Zuständigkeiten von einer „sogenannten libyschen Küstenwache“ (Bundestagsdrucksache 18/8659, Antwort auf die Schriftliche Frage 13).
In diesem Vakuum erfolgten Rettungseinsätze im zentralen Mittelmeer nach Kenntnis der Fragesteller häufig durch Hilfsorganisationen oder durch eines der rund 100 Handelsschiffe, die stets in dem Gebiet unterwegs sind und die nach dem Seerecht ebenfalls zu Rettungseinsätzen verpflichtet werden können. Weitere Einsätze (oder die Übernahme bereits geretteter Personen) erfolgen mit Schiffen der EU-Militärmission EUNAVFOR MED oder der Mission TRITON, die von der Grenzagentur Frontex verantwortet wird. Die Seenotrettungsorganisationen machen nach Kenntnis der Fragesteller auf eine zunehmende Präsenz der sogenannten libyschen Küstenwache aufmerksam. Gleichzeitig würden sich die europäischen Missionen zusehends aus der Region weit vor der libyschen 24-Meilen-Zone zurückziehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Inwiefern ist es wie von der Bundesregierung beabsichtigt gelungen, mit der Ausbildung der libyschen Küstenwache durch die Bundeswehr die „Search and Rescue“ (SAR)-Kapazitäten der Truppe zu erhöhen (Bundestagsdrucksache 18/9198, Antwort zu Frage 17; bitte begründen)?
a) Wie viele Besatzungen wurden dabei im Ausbildungspaket 2 ausgebildet, und auf welchen Schiffen operieren diese?
b) Welche konkreten Inhalte hatten die Ausbildungsmaßnahmen für die libysche Küstenwache, deren „zentrale Bestandteile“ von der Bundesregierung mit „Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht, internationales Seerecht und die professionelle Durchführung von Seenotrettungsmaßnahmen“ angegeben werden (Bundestagsdrucksache 18/10617, Antwort zu Frage 9)?
Inwiefern ist die Bundesregierung als Teilnehmerin von EUNAVFOR MED gehalten oder verpflichtet, die geleistete Ausbildungshilfe für die libysche Küstenwache dahingehend zu überprüfen, ob die vermittelten Kenntnisse oder die überlassenen Sachmittel nicht bestimmungsgemäß und rechtsstaatlichen Maßstäben zuwiderlaufend genutzt worden sein könnten?
a) Von wem wird eine solche Überprüfung seitens der Bundeswehr bzw. seitens EUNAVFOR MED vorgenommen, und wie läuft diese ab?
b) Welche Verdachtsfälle für eine missbräuchliche Verwendung von Kenntnissen oder Sachmitteln haben die Überprüfungen bislang ergeben?
c) Was ist der Bundesregierung zu Überlegungen bekannt, dass Verbindungsbeamte aus EU-Mitgliedstaaten oder von EU-Missionen auf den Schiffen der libyschen Küstenwache mitfahren könnten?
Inwiefern und aus welchem Grund verwendet die Bundesregierung immer noch (bzw. nicht mehr) die Bezeichnung einer „sogenannten libyschen Küstenwache“ (Bundestagsdrucksache 18/8659, Antwort auf die Schriftliche Frage 13)?
Welche Berichte der Internationalen Organisationen und der Medien sind der Bundesregierung zur Zusammenarbeit der libyschen Abteilung zur Bekämpfung von Migration (DCIM) „mit der Organisierten Kriminalität“ bekannt (Bundestagsdrucksache 18/12555, Antwort auf die Schriftliche Frage 9c)?
In welchen Fällen sind das Auswärtige Amt und die Botschaft Tripolis in Bezug auf Rettungsmissionen zur Aufklärung und Verfolgung des Übergriffs auf deutsche Staatsangehörige in den vergangenen zwei Jahren tätig geworden?
Was ist der Bundesregierung über einen Vorfall vom Mai 2017 bekannt, bei dem ein Schiff mit libyschem Hoheitsabzeichen auf ein Schiff der italienischen Küstenwache geschossen hat (grent.it vom 26. Mai 2017, „Difesa: unità navale libica spara contro motovedetta della Guardia Costiera italiana. Nessun ferito“; bitte den Ablauf und die Beteiligten darstellen)?
a) Inwiefern ereignete sich der Vorfall im Rahmen einer EU-Mission?
b) Auf welche Weise sind EU-Missionen in die Aufklärung des Vorfalls eingebunden oder erwägen Konsequenzen daraus?
Was ist der Bundesregierung über die Vorfälle vom 10. und 23. Mai 2017 bekannt, bei denen Angehörige der libyschen Küstenwache Schusswaffen gegen Geflüchtete und Helfende eingesetzt hat (http://gleft.de/1IX)?
a) Welche Einheiten der libyschen Küstenwache waren daran beteiligt?
b) Welche Positionsdaten haben die Schiffe von EUNAVFOR MED oder der NATO aufgezeichnet?
c) Welche Gründe gibt die libysche Küstenwache für das Ziehen und Einsetzen der Schusswaffen an?
d) Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Vorfälle außerhalb libyscher Hoheitsgewässer ereigneten?
e) Auf welche Weise verfolgt das Auswärtige Amt die Vorfälle, von denen auch deutsche Staatsangehörige betroffen sind, und welche Stelle ist hierzu mit Ermittlungen befasst?
Welche Fälle aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 sind der Bundesregierung bekannt, bei denen sich Angehörige der libyschen Küstenwache in unzulässiger Weise in einen Rettungseinsatz eingemischt haben?
a) In welchen Fällen wurden dabei Schusswaffen eingesetzt?
b) In welchen Fällen wurden dabei Geflüchtete durch die libysche Küstenwache aufgebracht und nach Libyen zurückgebracht?
Was ist der Bundesregierung über die Aufnahme, den Fortgang oder Abschluss von Untersuchungen der libyschen Küstenwache bekannt, die Schusswaffeneinsätze der Jahre 2016 und 2017, die auch deutsche Helfer betrafen, aufzuklären und zu verfolgen (Bundestagsdrucksachen 18/10617, 18/9965 und 18/11329)?
Inwiefern (und sofern erfolgreich, mit welchem Ergebnis) hat die Bundesregierung versucht, in Erfahrung zu bringen, in welchem Hafen das Patrouillenschiff der libyschen Küstenwache mit der Kennung „267“ stationiert ist, das am 21. Oktober 2016 einen Rettungseinsatz deutscher Helfer behinderte und für den Tod von bis zu 30 Bootsinsassen verantwortlich ist (http://gleft.de/1Jn)?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Projekte mit welcher Fördersumme das EUTF-Operational Committee für Libyen im Regionalfenster Nordafrika im April und Mai 2017 im schriftlichen Verfahren bewilligte?
Sofern auch die Bereitstellung von Haftanstalten, Lagern oder anderen Unterkünften für Migranten gefördert werden, welche Details sind der Bundesregierung hierzu bekannt?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Projekte mit welcher Fördersumme das EUTF-Operational Committee für Libyen im Regionalfenster Nordafrika im April und Mai 2017 im schriftlichen Verfahren bewilligte?
a) Welche der jüngsten EUTF-Projekte in Libyen wurden bereits abgeschlossen?
b) Sofern auch die Bereitstellung von Haftanstalten, Lagern oder anderen Unterkünften für Migranten im EUTF gefördert werden, welche Details sind der Bundesregierung hierzu bekannt?
Was ist der Bundesregierung über eine zu- oder abnehmende Präsenz der europäischen Missionen EUNAVFOR MED und TRITON vor den libyschen Hoheitsgewässern (nicht im gesamten Mittelmeer) bekannt, und welche Gründe sind hierfür maßgeblich?
a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Milizen, Regierungstruppen oder sonstigen Verbände sich derzeit an der Wahrnehmung von Aufgaben der libyschen Marine und Küstenwache beteiligen (sofern abweichend, bitte auch die Loyalitäten benennen)?
b) In welchen Häfen üben welche Milizen Einfluss aus (Antwort auf die Schriftliche Fragen 12 und 13 der Abgeordneten Inge Höger auf Bundestagsdrucksachen 18/8659 und 18/9198, Antwort zu Frage 10)?
Da die Bundesregierung aus ihrer Mitarbeit in den EU-Missionen EUNAVFORMED oder TRITON bzw. aus der NATO-Mission SEA GUARDIAN über keinerlei Aufklärungserkenntnisse darüber verfügt, ob die libysche Küstenwache um den 26. Mai 2017 mindestens 20 Boote mit Geflüchteten aufbrachte und die Insassen nach Libyen zurückbrachte (Antwort auf die Schriftliche Frage 46 des Abgeordneten Jan van Aken vom 29. Mai 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/12640), inwiefern ist es den genannten Missionen überhaupt möglich, Schiffsbewegungen vor der libyschen Küste zu erkennen und gegenüber den Beteiligten (also der Bundespolizei und der Bundeswehr) zu dokumentieren, und, sofern dies grundsätzlich praktiziert wird, warum ist dies an besagtem Wochenende nicht erfolgt?
Auf welche Weise soll die Zusammenarbeit der der EU-Militärmission EUNAVFOR MED und der NATO ausgebaut werden (http://gleft.de/1JK), und was ist der Bundesregierung über Planungen und Inhalte eines Abkommens von EUNAVFOR MED mit dem maritimen Kommando der NATO in Northwood bekannt?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchem Umfang tunesische Behörden im Jahr 2017 Geflüchtete in ihren Hoheitsgewässern und auf hoher See aufgegriffen und nach Tunesien zurückgebracht haben (news24.com vom 28. Mai 2017, „Tunisia rescues 126 migrants who set off from Libya“)?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Rettungseinsätze im Mittelmeer eine Zeitlang erschwert wurden, da wegen des G7-Treffens keine Schiffe mit Geflüchteten in Sizilien anlegen durften und deshalb mehrtägige Reisen zu anderen Häfen unternehmen mussten, wodurch womöglich auch Todesfälle eingetreten sind (ilfattoquotidiano.it vom 28. Mai 2017, „Migranti, nave Msf salva 1500 persone ma naviga 3 giorni senza cibo perché i porti in Sicilia sono chiusi per il G7“)?
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung für die libysche Küstenwache, die dem internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 („Search And Rescue Convention 79“) zwar beigetreten ist, den Verpflichtungen aber nicht nachkommt, in Bezug auf Rettungseinsätze außerhalb der 24-Meilen-Zone?
a) Welche Änderungen würden sich ergeben, wenn Libyen wie derzeit geplant eine Seenotrettungsleitstelle einrichtet und offiziell benennt?
b) Auf welche Weise üben die Bundesregierung oder die Europäische Union nach Kenntnis der Bundesregierung Druck auf die libysche Einheitsregierung aus, den Verpflichtungen des internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See nachzukommen?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Stelle zur Meeresüberwachung oder Seenotrettung in Libyen derzeit als Ansprechpartner für die Frontex-Mission TRITON, Kräfte von EUNAVFOR MED oder auch die in Rom befindliche Leitstelle zur Seenotrettung (MRCC) fungiert?
Da die libysche Regierung keine SAR-Zone benannte, inwiefern erweitern sich dadurch aus Sicht der Bundesregierung die Rechte der übrigen Anrainer in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen?
a) Welche Änderungen würden sich ergeben, wenn Libyen wie derzeit geplant eine Seenotrettungsleitstelle einrichtet und offiziell benennt (Antwort der Europäischen Kommission an die EU-Abgeordnete Sabine Lösing, E-000223/2017 vom 30. März 2017?
b) Inwiefern macht es dabei einen Unterschied, ob die libysche Küstenwache in der (nicht offiziell benannten) libyschen SAR-Zone mit einem Mandat der Seenotrettungsleitstelle in Rom als „On Scene Coordinator“ ausgestattet wurde, was gemäß Seerecht das zuerst eingetroffene, das am besten ausgerüstete Schiff oder das von der Rettungsleitstelle angewiesene Schiff bezeichnet?
Da Libyen keine SAR-Zone benannte, inwiefern könnte es sich nach Einschätzung der Bundesregierung um einen Verstoß gegen das Refoulment-Verbot handeln, wenn die Küstenwache Geflüchtete in der (nicht offiziell benannten) libyschen SAR-Zone aufbringt und nach Libyen zurückbringt?
Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung um einen Verstoß gegen das Refoulment-Verbot, wenn die libysche Küstenwache von der Seenotrettungsleitstelle in Rom als „On Scene Coordinator“ mandatiert ist und Angebote ebenfalls beteiligter Schiffe zur Übernahme der dabei aufgebrachten Geflüchteten ausschlägt?
Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung um einen Verstoß gegen das Refoulment-Verbot, wenn die libysche Küstenwache Geflüchtete von Rettungsinseln aufnimmt, die von den Rettungsorganisationen zurückgelassen wurden, da die Schiffe einen Hafen ansteuern müssen oder weitere Rettungseinsätze übernehmen müssen?
Auf welche Weise wollen die deutschen Teilnehmer an den EU-Missionen EUNAVFOR MED (Bundeswehr) und TRITON (Bundespolizei) bzw. deren verantwortlichen Bundesministerien dem Internationalen Strafgerichtshof bei etwaigen Ermittlungen gegen Straftaten der libyschen Küstenwache zuarbeiten (Al Jazeera vom 9. Mai 2017, „ICC mulls investigation into Libya’s abuse of refugees“)?