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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Asylpolitische Lage eritreischer Flüchtlinge

Visabeantragungen zum Familiennachzug eritreischer Staatsangehöriger an der deutschen Botschaft im Sudan und in Äthiopien seit 2015; Situation in sudanesischen und äthiopischen Flüchtlingslagern, Desertion, eritreische Aufbausteuer, Ausstellung von Ausweispapieren, diesbzgl. Nachweis in deutschen Botschaften, Suizid von Teklemariam Tesfay; EU-Maßnahmen zum Aufbau eines sudanesischen Grenzschutzes, Rolle der GIZ, weitere Unterstützungsleistungen im Bereich Flucht und Migration, Rapid Support Force, freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen aus Libyen, Asylentscheidungen im Jahr 2017 bei Schutzsuchenden aus Eritrea<br /> (insgesamt 51 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

21.08.2017

Antwortdauer

41 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/1310311.07.2017

Asylpolitische Lage eritreischer Flüchtlinge

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/13103 18. Wahlperiode 11.07.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Christine Buchholz, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Asylpolitische Lage eritreischer Flüchtlinge Im Jahr 2016 stellten eritreische Flüchtlinge nach Angaben der UN die zweitgrößte Gruppe der Flüchtlinge auf der zentralen Mittelmeerroute dar (www.msf. org/en/article/dying-reach-europe-insight-desperate-journeys-eritreans- makereach-safety). Bei einer Bevölkerung von 5 352 000 (http://data.un.org/Country Profile.aspx?crName=eritrea) fliehen nach aktuellen Schätzungen etwa 5 000 Eritreerinnen und Eritreer monatlich aus dem Land (www.regionalmms.org/index. php/country-profiles/eritrea). Viele Männer zwischen 18 und 50 Jahren fliehen vor dem als Militärdienst getarnten Zwangsarbeitsdienst, der mehr als ein Jahrzehnt andauern kann. Der Sold reicht dabei nicht zur Ernährung der Familien aus (www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-06/eritrea-fluechtlinge- zwangsarbeitsklaverei-eu). Die Nichtregierungsorganisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) berichtet in ihrer Studie zur Flucht aus Eritrea, dass die meisten der eritreischen Geflüchteten angaben, vor dem Militärdienst, den ausgedehnten militärischen Auseinandersetzungen wie auch der diktatorischen Regierung geflohen zu sein (www.msf.org/en/article/dying-reach-europe-insight-desperate-journeys- eritreansmake-reach-safety). Kommen sie in Deutschland an, haben sie hohe Chancen, als Flüchtlinge anerkannt zu werden. Die bereinigte Schutzquote bei eritreischen Asylsuchenden lag im Jahr 2016 bei 98,9 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 1b). Ähnlich wie bei syrischen Geflüchteten ist der Anteil subsidiären Schutzes nach Inkrafttreten des Asylpakets II deutlich angestiegen: Erhielten im Januar bzw. Februar 2016 nur 0,5 bzw. 0,3 Prozent der eritreischen Asylsuchenden einen subsidiären Schutzstatus, so stieg dieser Anteil auf bis zu 35,9 Prozent im Oktober 2016 an, im Gesamtjahr 2016 waren es 16,5 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/11473, Antwort zu Frage 2, zum Vergleich: 2015 waren es 3,4 Prozent, Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 1b). Häufig werden Flüchtlinge nicht von ihren Familien begleitet, um ihnen die gefährliche Reise durch Länder wie Libyen und über das Mittelmeer zu ersparen. Die steigende Erteilung subsidiären Schutzes stellt auch bei Flüchtlingen aus Eritrea ein konkretes Hindernis im Rahmen des Familiennachzugs dar, da dieser infolge des Asylpakets II bis März 2018 ausgesetzt ist. Aber auch die Mehrheit der eritreischen Flüchtlinge, die nach der Genfer Konvention Schutz erhalten und somit einen Anspruch auf Familiennachzug haben, steht immer wieder vor großen Hindernissen, diesen in der Praxis zu realisieren. Nach Kenntnis der Fragesteller verlangen die deutschen Botschaften in den Anrainerstaaten (insbesondere in Khartum und Addis Abeba) eritreische Reisepässe von nachzugswilligen Familienangehörigen und staatliche Dokumente über die Registrierung der Eheschließung bei Eheleuten. Nur ein geringer Teil der Flüchtlinge führt solche Dokumente mit sich. Insbesondere im Fall Sudans besteht das Problem, dass Flüchtlinge, die sich an ihre Heimatbotschaften, zum Beispiel zur Dokumentenbeschaffung zum Familiennachzug, wenden, ihren Aufenthaltsstatus im Sudan gefährden. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch § 30 des sudanesischen Passgesetzes angewandt, der die irreguläre Einreise kriminalisiert, um Flüchtlinge aus Eritrea zurückzuschieben (https://africamonitors.org/2016/ 08/20/eritrean-refugees-in-sudan-coming-under-attack/). Weiterhin ist den Fragestellern bekannt geworden, dass immer wieder eritreische Flüchtlinge an der eritreischen Botschaft in Khartum abgewiesen werden bzw. keine Dokumente erhalten. Dennoch bewertet die deutsche Botschaft in Khartum die Beschaffung der Dokumente bei der eritreischen Behörden als „nicht unzumutbar“ (aus einem den Fragestellern zur Kenntnis gebrachten Schreiben der deutschen Botschaft Khartum) und macht diese zur Voraussetzung für einen Familiennachzug. Hinzu kommt, dass Flüchtlingen aus Eritrea im Sudan, wenn sie kein Visum haben, die Inhaftierung oder gar die Abschiebung nach Eritrea droht (www.sudantribune. com/spip.php?article59143). Die enorme Bedeutung der Frage des Familiennachzugs wird an Beispielen wie dem Fall von Teklemariam Tesfay deutlich. Der Flüchtling aus Eritrea war im Sommer 2015 nach Deutschland geflohen und lebte seitdem mit 13 anderen Flüchtlingen aus Eritrea in einer Unterbringung in dem kleinen niedersächsischen Dorf Velpke (Landkreis Helmstedt). Nach langem Warten erhielt Teklemariam Tesfay als ehemaliger Militärangehöriger und Deserteur den Flüchtlingsstatus. Seine Familie konnte er trotzdem nicht nach Deutschland holen, da die Angehörigen nur im Sudan ein Visum erhalten, aber Eritrea nicht verlassen konnten. Er hatte seine Frau und vier Kinder (zwischen elf und zwei Jahren alt) zurückgelassen, in der steten Hoffnung, sie bald nachzuholen. Seine kleine Tochter wurde geboren, als er schon einen Monat in Deutschland war. Unterstützer berichten, dass er aufgrund der Nichtmöglichkeit eines Familiennachzugs immer belasteter wurde. Er hatte 2016 noch für seine Familie eine Wohnung bezogen und eine Aussicht auf eine feste Anstellung. Am 5. Mai 2017 erhängte sich Teklemariam Tesfay im Wald (www.nds- fluerat.org/24379/pressemitteilungen/wir-trauern-umden-eritreischen- fluechtlingteklemariam-tesfay/). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat Mitte 2016 ebenfalls seine große Besorgnis über die Abschiebungen und Zurückweisungen durch den Sudan geäußert. Nach dem Bericht von MSF sind dabei insbesondere unregistrierte eritreische Flüchtlinge dem massiven Risiko einer Ausweisung ausgesetzt, aber auch registrierte Flüchtlinge sind davon betroffen (www. unhcr.org/news/press/2016/6/574fed7d4/unhcr-concerned-expulsions-sudan.html). So erklärte ein 28-jähriger eritreischer Flüchtling gegenüber MSF: „Ich erreichte den Sudan und wurde in eines der Lager dort gebracht. Ich wartete dort mehr als zwei Jahre. Ich versuchte meine Reise nach Israel fortzusetzen. Das war 2011. Wir fuhren Richtung Ägypten, aber wurden im Nordsudan geschnappt und ins Gefängnis gebracht. Sie sagten, ‚Wenn Du keinen Flüchtlingspass hast, dann gehst du zurück nach Eritrea‘. Sie brachten mich zurück nach Eritrea, wo ich sofort inhaftiert wurde“ (www.msf.org/en/article/dying-reach-europe- insightdesperate-journeys-eritreans-make-reach-safety). Immer wieder kommt es zu schweren Menschenrechtsverletzungen gegenüber Flüchtlingen aus Eritrea im Sudan. Aufgrund dessen gibt es heftige Kritik an den von der EU geförderten und teilweise u. a. von der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH koordinierten Projekten zum Aufbau des Grenzschutzes im Sudan. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Visa zur Familienzusammenführung zu eritreischen anerkannten Flüchtlingen wurden an der deutschen Botschaft in Khartum in den Jahren 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 gestellt, wie viele Visa wurden erteilt (bitte nach Quartalen aufschlüsseln, falls keine spezifischen Daten zur Familienzusammenführung zu anerkannten Flüchtlingen vorliegen sollten, werden – auch im Folgenden – die Daten zur Familienzusammenführung allgemein und eine Einschätzung dazu erbeten, wie hoch der ungefähre Anteil des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen dabei ist)? 2. Wie setzt sich die Gruppe der eritreischen Antragstellerinnen und Antragssteller auf ein Visum zur Familienzusammenführung zu eritreischen anerkannten Flüchtlingen nach Deutschland zusammen (Männer, Frauen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, bitte quartalsweise ab 2015 aufschlüsseln)? 3. Wie hoch ist die Ablehnungsquote bei Visaanträgen von eritreischen Flüchtlingen an der Deutschen Botschaft in Khartum (bitte nach Grund der Ablehnung und Quartalen ab 2015 aufschlüsseln)? 4. Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen Menschen mit welcher Staatsangehörigkeit im Jahr 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 an der Deutschen Botschaft im Sudan gestellt, wie viele wurden erteilt, wie hoch war die Ablehnungsquote, und wie lange die durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise aufschlüsseln)? 5. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Visaanträgen zur Familienzusammenführung an der Deutschen Botschaft in Khartum (bitte zumindest ungefähre Einschätzungen, auch zur Zeitspanne geben)? 6. Wie lange ist der Durchschnittszeitraum zwischen erster Antragsstellung und Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung an der Deutschen Botschaft in Khartum (bitte zumindest ungefähre Einschätzungen geben)? 7. Wie viele Mitarbeiter stehen in der Deutschen Botschaft in Khartum zur Visabearbeitung zur Verfügung, und bewertet die Bundesregierung dies als ausreichend? 8. Sind in den letzten Jahren Ermittlungen wegen Korruption gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Visastelle der Deutschen Botschaft in Khartum eingeleitet worden, und falls ja, was war der Hintergrund und der Ausgang der Ermittlungen (bitte so konkret wie möglich darlegen)? 9. Wie viele Flüchtlinge welcher Staatsangehörigkeit halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Moment unter welchen Bedingungen im Sudan auf (wie viele Flüchtlingslager mit welchen Kapazitäten und Ausstattungen gibt es beispielsweise, wie sind die Lebensbedingungen für Geflüchtete außerhalb dieser Lager usw.)? 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Lage dieser Flüchtlinge im Sudan im Allgemeinen und von eritreischen Flüchtlingen im Besonderen (bitte insbesondere auch auf die Lage von geflüchteten Frauen und Kindern eingehen)? 11. Wer betreibt nach Kenntnis der Bundesregierung Flüchtlingslager im Sudan, und auf welche Flüchtlingslager trifft nach Kenntnis der Bundesregierung der Sachverhalt zu, dass Flüchtlinge „kein Recht haben die Lager zu verlassen“? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Übergriffe auf Flüchtlinge in sudanesischen Lagern (www.msf.org/en/article/dying-reach-europe- insight-desperate-journeys-eritreans-make-reach-safety)? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die hygienischen, gesundheitlichen Bedingungen in den verschiedenen Flüchtlingslagern im Sudan, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Menschenrechtslage in Flüchtlingslagern im Sudan und die Einhaltung ihrer Grundrechte, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? c) Hat die Bundesregierung Kenntnis über eine Zusammenarbeit zwischen Schleusern und eritreischen Behörden (bitte ausführen)? 12. In welchen Fällen gilt die irreguläre Ausreise aus Eritrea als Desertion, und wie wird diese nach Kenntnis der Bundesregierung verfolgt? 13. Inwiefern hat ein Straftatsvorwurf wie der der Desertion nach Kenntnis der Bundesregierung Einfluss auf die Betreuung eritreischer Staatsangehöriger durch eritreische Konsulate (bitte ausführen)? 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die sogenannte Aufbausteuer, die von Eritreern im Ausland eingetrieben wird? a) Hat die Bundesregierung weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass die sogenannte Aufbausteuer mit Hilfe eritreischer Auslandsvertretungen in Deutschland eingetrieben wird, und falls doch, in welcher Weise geschieht dies (bitte darlegen, vgl. Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/4609)? b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die „Aufbausteuer“, so sie nicht von den aus Eritrea Ausgereisten eingetrieben werden kann, von Angehörigen in Eritrea eingetrieben wird (bitte ausführen)? c) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die „Aufbausteuer“ in eritreischen Konsulaten in Anrainerstaaten von Eritrea eingetrieben, und falls ja, in welchen (bitte ausführen, vgl. Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/4609)? d) Könnte nach Einschätzung der Bundesregierung der Besuch eines eritreischen Konsulats dazu führen, die sogenannte Aufbausteuer bei Angehörigen in Eritrea einzutreiben? 15. Ist der Bundesregierung die Praxis sudanesischer Behörden bekannt, eritreischen Flüchtlingen ihren Flüchtlingsstatus abzuerkennen, wenn sie Kontakt mit eritreischen Auslandsvertretungen aufnehmen? a) Falls ja, wie ist dies mit der Aussage zu vereinbaren, es sei für eritreische Flüchtlinge zumutbar, sich die für die Visaerteilung notwendigen Unterlagen bei der eritreischen Vertretung zu verschaffen? b) Falls ja, wie viele Fälle solcher Aberkennungen sind der Bundesregierung bekannt? c) Falls ja, wie vereinbart die Bundesregierung diese Tatsache mit der in den Fragestellern zur Kenntnis vorliegenden Briefen getätigten Behauptung der Deutschen Botschaft in Khartum, es sei „nicht unzumutbar“, im Sudan mit eritreischen Behörden Kontakt aufzunehmen? d) Wie lange dauert durchschnittlich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausstellung eines Reisepasses oder einer Heiratsurkunde bei der eritreischen Vertretung im Sudan, und mit welchen Kosten ist dies verbunden? 16. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es nicht mehr möglich sei, beim UNHCR im Sudan Ersatzreisepapiere zu beantragen, da diese Aufgabe der sudanesischen Regierung übertragen worden sei, und falls ja, wer hat den sudanesischen Behörden diese Aufgabe übertragen (bitte ausführen)? a) Falls ja, warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung diese Aufgabe der sudanesischen Regierung übertragen? b) Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, ob die sudanesische Regierung willens oder in der Lage ist, solche Dokumente auszustellen? c) Ist die sudanesische Regierung mittlerweile in der Lage, diese Dokumente auszustellen, und wenn ja, wie lange dauert im Moment durchschnittlich die Ausstellung eines solchen Dokuments, und mit welchen Kosten ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung verbunden? d) Trifft es zu, dass die sudanesische Regierung monatelang nicht dazu in der Lage war, entsprechende Dokumente auszustellen? Falls ja, lag dies nach Kenntnis der Bundesregierung an technischen Voraussetzungen oder an mangelnder Bereitschaft? Inwiefern haben die EU, die Bundesregierung oder der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung darauf hingewirkt, dass diese Voraussetzungen schnellstmöglich geschaffen werden? e) Was sind die Voraussetzungen, um ein solches Erstatzreisepapier zu erhalten, und wurde dieses Dokument mit der Residence Permit zusammengeführt? Falls nein, ist eine Residence Permit Voraussetzung zur Beantragung von Ersatzpapieren bei den sudanesischen Behörden? f) Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der sudanesischen Behörden bei der Ausstellung von oben genannten Ersatzpapieren, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 17. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Eritreern die Ausstellung der entsprechenden Ausweispapiere oder Eheschließungsdokumente an eritreischen Konsulaten in Anrainerstaaten Eritreas verweigert wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen in welchen Staaten, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? 18. Trifft es zu, dass die Visastellen der deutschen Konsulate in Addis Abeba und in Khartum erst im Herbst 2016 damit begonnen haben, von nachzugswilligen Familienangehörigen Reisepässe und bei Ehegatten die Registrierung der Eheschließung zu verlangen (wenn nein, bitte darlegen, was der Fall ist)? Falls ja, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies zu diesem Zeitpunkt und nicht gegebenenfalls bereits zuvor (bitte ausführlich begründen)? 19. Wie rechtfertigt das Auswärtige Amt, auch vor dem Hintergrund des tragischen Suizids von Teklemariam Tesfay, dessen Tat wohl vor allem mit dem unmöglichen Familiennachzug erklärt werden muss (www.nds-fluerat. org/24379/pressemitteilungen/wir-trauern-umden-eritreischen- fluechtlingteklemariam-tesfay/), dass seit etwa Herbst 2016 die deutschen Auslandsvertretungen um Eritrea verlangen (siehe auch die Webseite der Deutschen Botschaft Khartum: www.khartum.diplo.de/contentblob/4738420/Daten/71 84106/Merkblatt_Familienzusammenfhrung_eritr_StA.pdf), dass die nachzugswilligen Familienangehörigen eritreische Reisepässe und – bei Ehegatten – die Registrierung der in Eritrea üblichen kirchlichen Eheschließung in einem staatlichen Eheregister vorlegen müssen, obwohl die wenigsten der aus einem diktatorischen Regime geflüchteten Familienangehörigen diese mit sich führen, diese Registrierung in der Praxis oft nicht stattfindet und viele z. B. im Sudan als Flüchtlinge anerkannt sind und sie ihren Schutzstatus verlieren würden, wenn sie sich wegen der notwendigen Papiere mit eritreischen Behörden oder der eritreischen Botschaft vor Ort in Verbindung setzen, und wie äußert sie sich zu der Frage, ob diese Verschärfung erlassen wurde, um den Familiennachzug zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen zu begrenzen, da Nachweise in all den Jahren zuvor nicht verlangt wurden (bitte nachvollziehbar begründen)? 20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung der Registrierung von Eheschließungen in Eritrea? 21. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, Eheschließungen an eritreischen Konsulaten nachregistrieren zu lassen, und falls ja, sind dafür beide Eheleute notwendig, und welche Kosten fallen an? 22. Mit welchen Kosten ist die Ausstellung einer Residence Permits für Flüchtlinge im Sudan verbunden? 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Entführungen eritreischer Flüchtlinge, insbesondere von Frauen und Kindern, aus sudanesischen Lagern oder ihrer Umgebung (vgl. van Reisen Mirjam, Meron Estefanos, and Conny Rijken, „The Human Trafficking Cycle.“ (2013))? 24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich seit 2013 die Stimmung im Sudan gegenüber eritreischen Flüchtlingen stark verschlechtert habe, worin äußert sich dies nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Ursachen sieht die Bundesregierung dafür? 25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Sanktionen gegen eritreische Flüchtlinge im Sudan nach § 30 Passgesetz, welches das Verbot irregulärer Einreise regelt (https://africamonitors.org/2016/08/20/eritrean- refugees-in-sudan-coming-under-attack/)? 26. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Abschiebung von irregulär aus Eritrea eingereisten Flüchtlingen aus dem Sudan einen Verstoß gegen das Refoulement-Verbot dar (bitte darlegen)? 27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen von unregistrierten eritreischen Geflüchteten aus dem Sudan nach Eritrea (bitte wenn möglich ab Anfang 2013 quartalsweise aufschlüsseln), und welche Konsequenzen ziehen die Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis die EU aus diesen möglichen Verstößen gegen das Refoulement-Verbot (vgl. www.unhcr.org/news/press/2016/6/574fed7d4/ unhcr-concerned-expulsions-sudan.html)? 28. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die EU plant, den Sudan in finanzieller oder anderer Form beim Ausbau oder der Ausbildung von Grenzschutzeinheiten zu unterstützen oder dies bereits tut, und falls ja, gibt es eine deutsche Beteiligung bzw. ist diese geplant, und welche Form soll diese haben bzw. hat diese, und welche Einheiten sollen dabei unterstützt werden (www.deutschlandfunk.de/eu-sudan-kooperation-nicht-nur-auf- abschottung-der-grenzen.694.de.html?dram:article_id=379612)? 29. Welche technischen Geräte oder Einsatzmittel sollen nach Kenntnis der Bundesregierung an den Sudan im Rahmen des Aufbaus des Grenzschutzes exportiert bzw. dem Grenzschutz zur Verfügung gestellt werden (www. deutschlandfunk.de/eu-sudan-kooperation-nicht-nur-auf-abschottung-der- grenzen.694.de.html?dram:article_id=379612)? 30. Ist eine Zusammenarbeit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH mit sudanesischen Behörden geplant, und falls ja, in welcher Form? 31. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um bei einer etwaigen Ausbildungsmission der GIZ oder anderer Einrichtungen zu verhindern, dass in Kriegsverbrechen verwickelte Milizen als vermeintliche oder reale Teile von sudanesischen Behörden ausgebildet werden? 32. Welche Formen der Zusammenarbeit, Ausbildung oder logistischen Unterstützung mit der sudanesischen Regierung in Bezug auf Grenzschutz gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auf der EU-Ebene bzw. auf nationaler Ebene (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? 33. Gibt es Pläne von Seiten der Bundesregierung, den Aufbau von Unterbringungseinrichtungen bzw. Auffanglagern für Flüchtlinge im Sudan zu unterstützen (bitte ausführen)? 34. Was ist der Bundesregierung über die Verurteilung von 65 protestierenden Flüchtlingen zu Peitschenhieben durch sudanesische Gerichte bekannt, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.dabangasudan.org/en/all-news/ article/sudan-court-sentences-ethiopian-protesters-to-lashes-fine)? 35. Ist der Bundesregierung bekannt, dass 40 der im Sudan gegen die Erhöhung der Visagebühren protestierenden Flüchtlinge abgeschoben worden sind, und falls ja, wohin, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.theguardian.com/global-development/2017/feb/27/eu-urged-to- endcooperation-with-sudan-after-refugees-whipped-and-deported)? 36. Was entgegnet die Bundesregierung Vorhaltungen , dass die EU sich angesichts der Misshandlungen von Flüchtlingen im Sudan fragen müsse, ob man nicht das sudanesische Verhalten durch finanzielle Unterstützung legitimiert (www.theguardian.com/global-development/2017/feb/27/eu-urged-to- endcooperation-with-sudan-after-refugees-whipped-and-deported)? 37. Wofür genau wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die von Seiten der EU zur Verfügung gestellten 40 Mio. Euro zur Kooperation in Sachen Migration vom Sudan verwandt (www.dabangasudan.org/en/all-news/article/ cooperation-on-migration-discussed-in-eu-sudan-meeting)? 38. Wie wirkt sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Erhöhung der Gebühren für eine Residence Permit im Sudan von 46 auf 308 US-Dollar aus? 39. Inwiefern stellt es eine Bedrohung für Schutzsuchende aus Eritrea dar, ohne Residence Permit angetroffen zu werden? 40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Rapid Support Force (RSF) im Sudan? a) Fließen nach Kenntnis der Bundesregierung Mittel aus EU-Fonds oder Bundesmittel direkt oder indirekt an die RSF? Falls nein, welche Anstrengungen haben die Bundesregierung oder nach ihrer Kenntnis die EU unternommen, um zu verhindern, dass solche Mittel an die RSF fließen? b) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die RSF mit technischem oder militärischem Gerät aus dem Kontext der EU-Hilfe oder der vom GIZ koordinierten Hilfe ausgestattet? Welche Anstrengungen haben die Bundesregierung oder nach ihrer Kenntnis die EU unternommen, um zu verhindern, dass solche Mittel an die RSF fließen? 41. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen von eritreischen Geflüchteten aus Äthiopien nach Eritrea (bitte wenn möglich ab Anfang 2013 quartalsweise aufschlüsseln)? 42. Hat sich die Zahl der Zurückschiebungen von eritreischen Geflüchteten aus Äthiopien nach Eritrea mit Beginn des Khartum-Prozesses im Jahr 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung verändert, und wenn ja, welche Gründe sieht die Bundesregierung gegebenenfalls für diese Veränderung? 43. Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen Menschen mit welcher Staatsangehörigkeit in den Jahren 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 an der Deutschen Botschaft in Äthiopien gestellt, wie viele wurden erteilt, wie hoch war die Ablehnungsquote und wie lange die durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise aufschlüsseln)? Wie setzt sich die Gruppe der eritreischen Antragstellerinnen und Antragssteller an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba auf ein Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland zusammen (Männer, Frauen, Minderjährige, Unbegleitete Minderjährige, bitte quartalsweise ab 2015 aufschlüsseln)? 44. Wie hoch ist die Ablehnungsquote bei Visaanträgen von eritreischen Flüchtlingen an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba (bitte nach dem Grund der Ablehnung aufschlüsseln)? 45. Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen Menschen mit welcher Staatsbürgerschaft in den Jahren 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba gestellt, wie hoch war die Ablehnungsquote und wie lange die durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise aufschlüsseln)? 46. Sind in den letzten Jahren Ermittlungen wegen Korruption gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Visastelle der Deutschen Botschaft in Addis Abeba eingeleitet worden, und falls ja, was war der Hintergrund und der Ausgang der Ermittlungen? 47. Wie hoch ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Visaanträgen zur Familienzusammenführung an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba? 48. Wie lange ist der Durchschnittszeitraum zwischen erster Antragsstellung und Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba? 49. Wie bewertet die Bundesregierung die Lage von eritreischen Flüchtlingen in Äthiopien (bitte insbesondere auch auf die Lage von geflüchteten Frauen und Kindern eingehen)? 50. In welche Länder sind die 4 000 Geflüchteten, von denen Francesca Mogherini erklärt, sie seien seit Anfang 2017 „freiwillig“ aus Libyen in ihre Heimatländer zurückgekehrt, gereist, in welchen von welcher Gruppierung betriebenen bzw. kontrollierten Unterbringungen lebten diese, und unter welchen Bedingungen wurden diese Menschen nach Kenntnis der Bundesregierung zur Rückkehr bewegt (https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters- homepage/28204/partnership-migration-delivering-results-one-year_en)? 51. Wie waren die Entscheidungen bei Asylsuchenden aus Eritrea im bisherigen Jahr 2017 (bitte nach Monaten und Entscheidungen – Schutzgewährung nach jeweiligem Status, Ablehnung, formelle Entscheidung – differenziert darstellen, in absoluten und relativen Zahlen), und wie erklärt die Bundesregierung, dass der Anteil subsidiären Schutzes nach Inkrafttreten des Asylpakets II deutlich angestiegen ist (siehe die Vorbemerkung der Fragesteller)? Berlin, den 30. Juni 2017 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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