[Deutscher Bundestag Drucksache 18/13103
18. Wahlperiode 11.07.2017
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Christine Buchholz, Annette Groth,
Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat, Kathrin Vogler und der Fraktion
DIE LINKE.
Asylpolitische Lage eritreischer Flüchtlinge
Im Jahr 2016 stellten eritreische Flüchtlinge nach Angaben der UN die
zweitgrößte Gruppe der Flüchtlinge auf der zentralen Mittelmeerroute dar (
www.msf.
org/en/article/dying-reach-europe-insight-desperate-journeys-eritreans-
makereach-safety). Bei einer Bevölkerung von 5 352 000 (
http://data.un.org/Country
Profile.aspx?crName=eritrea) fliehen nach aktuellen Schätzungen etwa 5 000
Eritreerinnen und Eritreer monatlich aus dem Land (
www.regionalmms.org/index.
php/country-profiles/eritrea). Viele Männer zwischen 18 und 50 Jahren fliehen
vor dem als Militärdienst getarnten Zwangsarbeitsdienst, der mehr als ein
Jahrzehnt andauern kann. Der Sold reicht dabei nicht zur Ernährung der Familien aus
(
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-06/eritrea-fluechtlinge-
zwangsarbeitsklaverei-eu). Die Nichtregierungsorganisation Ärzte ohne Grenzen (MSF)
berichtet in ihrer Studie zur Flucht aus Eritrea, dass die meisten der eritreischen
Geflüchteten angaben, vor dem Militärdienst, den ausgedehnten militärischen
Auseinandersetzungen wie auch der diktatorischen Regierung geflohen zu sein
(
www.msf.org/en/article/dying-reach-europe-insight-desperate-journeys-
eritreansmake-reach-safety). Kommen sie in Deutschland an, haben sie hohe Chancen, als
Flüchtlinge anerkannt zu werden. Die bereinigte Schutzquote bei eritreischen
Asylsuchenden lag im Jahr 2016 bei 98,9 Prozent (Bundestagsdrucksache
18/11262, Antwort zu Frage 1b). Ähnlich wie bei syrischen Geflüchteten ist der
Anteil subsidiären Schutzes nach Inkrafttreten des Asylpakets II deutlich
angestiegen: Erhielten im Januar bzw. Februar 2016 nur 0,5 bzw. 0,3 Prozent der
eritreischen Asylsuchenden einen subsidiären Schutzstatus, so stieg dieser Anteil auf
bis zu 35,9 Prozent im Oktober 2016 an, im Gesamtjahr 2016 waren es 16,5
Prozent (Bundestagsdrucksache 18/11473, Antwort zu Frage 2, zum Vergleich: 2015
waren es 3,4 Prozent, Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 1b).
Häufig werden Flüchtlinge nicht von ihren Familien begleitet, um ihnen die
gefährliche Reise durch Länder wie Libyen und über das Mittelmeer zu ersparen.
Die steigende Erteilung subsidiären Schutzes stellt auch bei Flüchtlingen aus
Eritrea ein konkretes Hindernis im Rahmen des Familiennachzugs dar, da dieser
infolge des Asylpakets II bis März 2018 ausgesetzt ist.
Aber auch die Mehrheit der eritreischen Flüchtlinge, die nach der Genfer
Konvention Schutz erhalten und somit einen Anspruch auf Familiennachzug haben,
steht immer wieder vor großen Hindernissen, diesen in der Praxis zu realisieren.
Nach Kenntnis der Fragesteller verlangen die deutschen Botschaften in den
Anrainerstaaten (insbesondere in Khartum und Addis Abeba) eritreische Reisepässe
von nachzugswilligen Familienangehörigen und staatliche Dokumente über die
Registrierung der Eheschließung bei Eheleuten. Nur ein geringer Teil der
Flüchtlinge führt solche Dokumente mit sich. Insbesondere im Fall Sudans besteht das
Problem, dass Flüchtlinge, die sich an ihre Heimatbotschaften, zum Beispiel zur
Dokumentenbeschaffung zum Familiennachzug, wenden, ihren Aufenthaltsstatus
im Sudan gefährden. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch § 30 des
sudanesischen Passgesetzes angewandt, der die irreguläre Einreise kriminalisiert,
um Flüchtlinge aus Eritrea zurückzuschieben (
https://africamonitors.org/2016/
08/20/eritrean-refugees-in-sudan-coming-under-attack/). Weiterhin ist den
Fragestellern bekannt geworden, dass immer wieder eritreische Flüchtlinge an der
eritreischen Botschaft in Khartum abgewiesen werden bzw. keine Dokumente
erhalten. Dennoch bewertet die deutsche Botschaft in Khartum die Beschaffung der
Dokumente bei der eritreischen Behörden als „nicht unzumutbar“ (aus einem den
Fragestellern zur Kenntnis gebrachten Schreiben der deutschen Botschaft
Khartum) und macht diese zur Voraussetzung für einen Familiennachzug. Hinzu
kommt, dass Flüchtlingen aus Eritrea im Sudan, wenn sie kein Visum haben, die
Inhaftierung oder gar die Abschiebung nach Eritrea droht (
www.sudantribune.
com/spip.php?article59143). Die enorme Bedeutung der Frage des
Familiennachzugs wird an Beispielen wie dem Fall von Teklemariam Tesfay deutlich. Der
Flüchtling aus Eritrea war im Sommer 2015 nach Deutschland geflohen und lebte
seitdem mit 13 anderen Flüchtlingen aus Eritrea in einer Unterbringung in dem
kleinen niedersächsischen Dorf Velpke (Landkreis Helmstedt). Nach langem
Warten erhielt Teklemariam Tesfay als ehemaliger Militärangehöriger und
Deserteur den Flüchtlingsstatus. Seine Familie konnte er trotzdem nicht nach
Deutschland holen, da die Angehörigen nur im Sudan ein Visum erhalten, aber
Eritrea nicht verlassen konnten. Er hatte seine Frau und vier Kinder (zwischen
elf und zwei Jahren alt) zurückgelassen, in der steten Hoffnung, sie bald
nachzuholen. Seine kleine Tochter wurde geboren, als er schon einen Monat in
Deutschland war. Unterstützer berichten, dass er aufgrund der Nichtmöglichkeit
eines Familiennachzugs immer belasteter wurde. Er hatte 2016 noch für seine
Familie eine Wohnung bezogen und eine Aussicht auf eine feste Anstellung.
Am 5. Mai 2017 erhängte sich Teklemariam Tesfay im Wald (
www.nds-
fluerat.org/24379/pressemitteilungen/wir-trauern-umden-eritreischen-
fluechtlingteklemariam-tesfay/).
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat Mitte
2016 ebenfalls seine große Besorgnis über die Abschiebungen und
Zurückweisungen durch den Sudan geäußert. Nach dem Bericht von MSF sind dabei
insbesondere unregistrierte eritreische Flüchtlinge dem massiven Risiko einer
Ausweisung ausgesetzt, aber auch registrierte Flüchtlinge sind davon betroffen (www.
unhcr.org/news/press/2016/6/574fed7d4/unhcr-concerned-expulsions-sudan.html).
So erklärte ein 28-jähriger eritreischer Flüchtling gegenüber MSF: „Ich erreichte
den Sudan und wurde in eines der Lager dort gebracht. Ich wartete dort mehr als
zwei Jahre. Ich versuchte meine Reise nach Israel fortzusetzen. Das war 2011.
Wir fuhren Richtung Ägypten, aber wurden im Nordsudan geschnappt und ins
Gefängnis gebracht. Sie sagten, ‚Wenn Du keinen Flüchtlingspass hast, dann
gehst du zurück nach Eritrea‘. Sie brachten mich zurück nach Eritrea, wo ich
sofort inhaftiert wurde“ (
www.msf.org/en/article/dying-reach-europe-
insightdesperate-journeys-eritreans-make-reach-safety). Immer wieder kommt es zu
schweren Menschenrechtsverletzungen gegenüber Flüchtlingen aus Eritrea im
Sudan. Aufgrund dessen gibt es heftige Kritik an den von der EU geförderten und
teilweise u. a. von der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit
(GIZ) GmbH koordinierten Projekten zum Aufbau des Grenzschutzes im Sudan.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Visa zur Familienzusammenführung zu eritreischen
anerkannten Flüchtlingen wurden an der deutschen Botschaft in Khartum in
den Jahren 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 gestellt, wie viele Visa
wurden erteilt (bitte nach Quartalen aufschlüsseln, falls keine spezifischen
Daten zur Familienzusammenführung zu anerkannten Flüchtlingen vorliegen
sollten, werden – auch im Folgenden – die Daten zur
Familienzusammenführung allgemein und eine Einschätzung dazu erbeten, wie hoch der
ungefähre Anteil des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen dabei ist)?
2. Wie setzt sich die Gruppe der eritreischen Antragstellerinnen und
Antragssteller auf ein Visum zur Familienzusammenführung zu eritreischen
anerkannten Flüchtlingen nach Deutschland zusammen (Männer, Frauen,
Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, bitte quartalsweise ab 2015
aufschlüsseln)?
3. Wie hoch ist die Ablehnungsquote bei Visaanträgen von eritreischen
Flüchtlingen an der Deutschen Botschaft in Khartum (bitte nach Grund der
Ablehnung und Quartalen ab 2015 aufschlüsseln)?
4. Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen
Menschen mit welcher Staatsangehörigkeit im Jahr 2015, 2016 und im ersten
Halbjahr 2017 an der Deutschen Botschaft im Sudan gestellt, wie viele
wurden erteilt, wie hoch war die Ablehnungsquote, und wie lange die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise aufschlüsseln)?
5. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Visaanträgen zur
Familienzusammenführung an der Deutschen Botschaft in Khartum (bitte
zumindest ungefähre Einschätzungen, auch zur Zeitspanne geben)?
6. Wie lange ist der Durchschnittszeitraum zwischen erster Antragsstellung und
Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung an der Deutschen
Botschaft in Khartum (bitte zumindest ungefähre Einschätzungen geben)?
7. Wie viele Mitarbeiter stehen in der Deutschen Botschaft in Khartum zur
Visabearbeitung zur Verfügung, und bewertet die Bundesregierung dies als
ausreichend?
8. Sind in den letzten Jahren Ermittlungen wegen Korruption gegen
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Visastelle der Deutschen Botschaft in Khartum
eingeleitet worden, und falls ja, was war der Hintergrund und der Ausgang
der Ermittlungen (bitte so konkret wie möglich darlegen)?
9. Wie viele Flüchtlinge welcher Staatsangehörigkeit halten sich nach Kenntnis
der Bundesregierung im Moment unter welchen Bedingungen im Sudan auf
(wie viele Flüchtlingslager mit welchen Kapazitäten und Ausstattungen gibt
es beispielsweise, wie sind die Lebensbedingungen für Geflüchtete
außerhalb dieser Lager usw.)?
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Lage dieser Flüchtlinge im Sudan im
Allgemeinen und von eritreischen Flüchtlingen im Besonderen (bitte
insbesondere auch auf die Lage von geflüchteten Frauen und Kindern eingehen)?
11. Wer betreibt nach Kenntnis der Bundesregierung Flüchtlingslager im Sudan,
und auf welche Flüchtlingslager trifft nach Kenntnis der Bundesregierung
der Sachverhalt zu, dass Flüchtlinge „kein Recht haben die Lager zu
verlassen“?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Übergriffe auf Flüchtlinge
in sudanesischen Lagern (
www.msf.org/en/article/dying-reach-europe-
insight-desperate-journeys-eritreans-make-reach-safety)?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die hygienischen,
gesundheitlichen Bedingungen in den verschiedenen Flüchtlingslagern im
Sudan, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Menschenrechtslage in Flüchtlingslagern im Sudan und die Einhaltung ihrer Grundrechte,
und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis über eine Zusammenarbeit zwischen
Schleusern und eritreischen Behörden (bitte ausführen)?
12. In welchen Fällen gilt die irreguläre Ausreise aus Eritrea als Desertion, und
wie wird diese nach Kenntnis der Bundesregierung verfolgt?
13. Inwiefern hat ein Straftatsvorwurf wie der der Desertion nach Kenntnis der
Bundesregierung Einfluss auf die Betreuung eritreischer Staatsangehöriger
durch eritreische Konsulate (bitte ausführen)?
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die sogenannte
Aufbausteuer, die von Eritreern im Ausland eingetrieben wird?
a) Hat die Bundesregierung weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass die
sogenannte Aufbausteuer mit Hilfe eritreischer Auslandsvertretungen in
Deutschland eingetrieben wird, und falls doch, in welcher Weise
geschieht dies (bitte darlegen, vgl. Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
18/4609)?
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die „Aufbausteuer“,
so sie nicht von den aus Eritrea Ausgereisten eingetrieben werden kann,
von Angehörigen in Eritrea eingetrieben wird (bitte ausführen)?
c) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die „Aufbausteuer“ in
eritreischen Konsulaten in Anrainerstaaten von Eritrea eingetrieben, und falls
ja, in welchen (bitte ausführen, vgl. Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
18/4609)?
d) Könnte nach Einschätzung der Bundesregierung der Besuch eines
eritreischen Konsulats dazu führen, die sogenannte Aufbausteuer bei
Angehörigen in Eritrea einzutreiben?
15. Ist der Bundesregierung die Praxis sudanesischer Behörden bekannt,
eritreischen Flüchtlingen ihren Flüchtlingsstatus abzuerkennen, wenn sie Kontakt
mit eritreischen Auslandsvertretungen aufnehmen?
a) Falls ja, wie ist dies mit der Aussage zu vereinbaren, es sei für eritreische
Flüchtlinge zumutbar, sich die für die Visaerteilung notwendigen
Unterlagen bei der eritreischen Vertretung zu verschaffen?
b) Falls ja, wie viele Fälle solcher Aberkennungen sind der Bundesregierung
bekannt?
c) Falls ja, wie vereinbart die Bundesregierung diese Tatsache mit der in den
Fragestellern zur Kenntnis vorliegenden Briefen getätigten Behauptung
der Deutschen Botschaft in Khartum, es sei „nicht unzumutbar“, im Sudan
mit eritreischen Behörden Kontakt aufzunehmen?
d) Wie lange dauert durchschnittlich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ausstellung eines Reisepasses oder einer Heiratsurkunde bei der
eritreischen Vertretung im Sudan, und mit welchen Kosten ist dies verbunden?
16. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es nicht mehr möglich
sei, beim UNHCR im Sudan Ersatzreisepapiere zu beantragen, da diese
Aufgabe der sudanesischen Regierung übertragen worden sei, und falls ja, wer
hat den sudanesischen Behörden diese Aufgabe übertragen (bitte ausführen)?
a) Falls ja, warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Aufgabe der sudanesischen Regierung übertragen?
b) Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, ob die
sudanesische Regierung willens oder in der Lage ist, solche Dokumente
auszustellen?
c) Ist die sudanesische Regierung mittlerweile in der Lage, diese Dokumente
auszustellen, und wenn ja, wie lange dauert im Moment durchschnittlich
die Ausstellung eines solchen Dokuments, und mit welchen Kosten ist
dies nach Kenntnis der Bundesregierung verbunden?
d) Trifft es zu, dass die sudanesische Regierung monatelang nicht dazu in
der Lage war, entsprechende Dokumente auszustellen?
Falls ja, lag dies nach Kenntnis der Bundesregierung an technischen
Voraussetzungen oder an mangelnder Bereitschaft?
Inwiefern haben die EU, die Bundesregierung oder der UNHCR nach
Kenntnis der Bundesregierung darauf hingewirkt, dass diese
Voraussetzungen schnellstmöglich geschaffen werden?
e) Was sind die Voraussetzungen, um ein solches Erstatzreisepapier zu
erhalten, und wurde dieses Dokument mit der Residence Permit
zusammengeführt?
Falls nein, ist eine Residence Permit Voraussetzung zur Beantragung von
Ersatzpapieren bei den sudanesischen Behörden?
f) Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der sudanesischen Behörden
bei der Ausstellung von oben genannten Ersatzpapieren, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
17. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Eritreern die Ausstellung
der entsprechenden Ausweispapiere oder Eheschließungsdokumente an
eritreischen Konsulaten in Anrainerstaaten Eritreas verweigert wurde?
Wenn ja, in wie vielen Fällen in welchen Staaten, und welche Konsequenzen
zieht sie daraus?
18. Trifft es zu, dass die Visastellen der deutschen Konsulate in Addis Abeba
und in Khartum erst im Herbst 2016 damit begonnen haben, von
nachzugswilligen Familienangehörigen Reisepässe und bei Ehegatten die
Registrierung der Eheschließung zu verlangen (wenn nein, bitte darlegen, was der Fall
ist)?
Falls ja, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies
zu diesem Zeitpunkt und nicht gegebenenfalls bereits zuvor (bitte ausführlich
begründen)?
19. Wie rechtfertigt das Auswärtige Amt, auch vor dem Hintergrund des
tragischen Suizids von Teklemariam Tesfay, dessen Tat wohl vor allem mit dem
unmöglichen Familiennachzug erklärt werden muss (
www.nds-fluerat.
org/24379/pressemitteilungen/wir-trauern-umden-eritreischen-
fluechtlingteklemariam-tesfay/), dass seit etwa Herbst 2016 die deutschen
Auslandsvertretungen um Eritrea verlangen (siehe auch die Webseite der Deutschen
Botschaft Khartum:
www.khartum.diplo.de/contentblob/4738420/Daten/71
84106/Merkblatt_Familienzusammenfhrung_eritr_StA.pdf), dass die
nachzugswilligen Familienangehörigen eritreische Reisepässe und – bei
Ehegatten – die Registrierung der in Eritrea üblichen kirchlichen Eheschließung in
einem staatlichen Eheregister vorlegen müssen, obwohl die wenigsten der
aus einem diktatorischen Regime geflüchteten Familienangehörigen diese
mit sich führen, diese Registrierung in der Praxis oft nicht stattfindet und
viele z. B. im Sudan als Flüchtlinge anerkannt sind und sie ihren Schutzstatus
verlieren würden, wenn sie sich wegen der notwendigen Papiere mit
eritreischen Behörden oder der eritreischen Botschaft vor Ort in Verbindung
setzen, und wie äußert sie sich zu der Frage, ob diese Verschärfung erlassen
wurde, um den Familiennachzug zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen zu
begrenzen, da Nachweise in all den Jahren zuvor nicht verlangt wurden (bitte
nachvollziehbar begründen)?
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung der
Registrierung von Eheschließungen in Eritrea?
21. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, Eheschließungen an
eritreischen Konsulaten nachregistrieren zu lassen, und falls ja, sind dafür beide
Eheleute notwendig, und welche Kosten fallen an?
22. Mit welchen Kosten ist die Ausstellung einer Residence Permits für
Flüchtlinge im Sudan verbunden?
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Entführungen eritreischer
Flüchtlinge, insbesondere von Frauen und Kindern, aus sudanesischen
Lagern oder ihrer Umgebung (vgl. van Reisen Mirjam, Meron Estefanos, and
Conny Rijken, „The Human Trafficking Cycle.“ (2013))?
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich seit 2013 die Stimmung
im Sudan gegenüber eritreischen Flüchtlingen stark verschlechtert habe,
worin äußert sich dies nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche
Ursachen sieht die Bundesregierung dafür?
25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Sanktionen gegen
eritreische Flüchtlinge im Sudan nach § 30 Passgesetz, welches das Verbot
irregulärer Einreise regelt (
https://africamonitors.org/2016/08/20/eritrean-
refugees-in-sudan-coming-under-attack/)?
26. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Abschiebung von irregulär aus
Eritrea eingereisten Flüchtlingen aus dem Sudan einen Verstoß gegen das
Refoulement-Verbot dar (bitte darlegen)?
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der
Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen von unregistrierten eritreischen
Geflüchteten aus dem Sudan nach Eritrea (bitte wenn möglich ab Anfang 2013
quartalsweise aufschlüsseln), und welche Konsequenzen ziehen die
Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis die EU aus diesen möglichen Verstößen gegen
das Refoulement-Verbot (vgl.
www.unhcr.org/news/press/2016/6/574fed7d4/
unhcr-concerned-expulsions-sudan.html)?
28. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die EU plant, den
Sudan in finanzieller oder anderer Form beim Ausbau oder der Ausbildung
von Grenzschutzeinheiten zu unterstützen oder dies bereits tut, und falls ja,
gibt es eine deutsche Beteiligung bzw. ist diese geplant, und welche Form
soll diese haben bzw. hat diese, und welche Einheiten sollen dabei
unterstützt werden (
www.deutschlandfunk.de/eu-sudan-kooperation-nicht-nur-auf-
abschottung-der-grenzen.694.de.html?dram:article_id=379612)?
29. Welche technischen Geräte oder Einsatzmittel sollen nach Kenntnis der
Bundesregierung an den Sudan im Rahmen des Aufbaus des Grenzschutzes
exportiert bzw. dem Grenzschutz zur Verfügung gestellt werden (www.
deutschlandfunk.de/eu-sudan-kooperation-nicht-nur-auf-abschottung-der-
grenzen.694.de.html?dram:article_id=379612)?
30. Ist eine Zusammenarbeit der Deutschen Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH mit sudanesischen Behörden geplant, und falls
ja, in welcher Form?
31. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um bei einer etwaigen
Ausbildungsmission der GIZ oder anderer Einrichtungen zu verhindern, dass
in Kriegsverbrechen verwickelte Milizen als vermeintliche oder reale Teile
von sudanesischen Behörden ausgebildet werden?
32. Welche Formen der Zusammenarbeit, Ausbildung oder logistischen
Unterstützung mit der sudanesischen Regierung in Bezug auf Grenzschutz gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung auf der EU-Ebene bzw. auf nationaler
Ebene (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
33. Gibt es Pläne von Seiten der Bundesregierung, den Aufbau von
Unterbringungseinrichtungen bzw. Auffanglagern für Flüchtlinge im Sudan zu
unterstützen (bitte ausführen)?
34. Was ist der Bundesregierung über die Verurteilung von 65 protestierenden
Flüchtlingen zu Peitschenhieben durch sudanesische Gerichte bekannt, und
welche Konsequenzen zieht sie daraus (
www.dabangasudan.org/en/all-news/
article/sudan-court-sentences-ethiopian-protesters-to-lashes-fine)?
35. Ist der Bundesregierung bekannt, dass 40 der im Sudan gegen die Erhöhung
der Visagebühren protestierenden Flüchtlinge abgeschoben worden sind, und
falls ja, wohin, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus
(
www.theguardian.com/global-development/2017/feb/27/eu-urged-to-
endcooperation-with-sudan-after-refugees-whipped-and-deported)?
36. Was entgegnet die Bundesregierung Vorhaltungen , dass die EU sich
angesichts der Misshandlungen von Flüchtlingen im Sudan fragen müsse, ob man
nicht das sudanesische Verhalten durch finanzielle Unterstützung legitimiert
(
www.theguardian.com/global-development/2017/feb/27/eu-urged-to-
endcooperation-with-sudan-after-refugees-whipped-and-deported)?
37. Wofür genau wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die von Seiten der
EU zur Verfügung gestellten 40 Mio. Euro zur Kooperation in Sachen
Migration vom Sudan verwandt (
www.dabangasudan.org/en/all-news/article/
cooperation-on-migration-discussed-in-eu-sudan-meeting)?
38. Wie wirkt sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Erhöhung der
Gebühren für eine Residence Permit im Sudan von 46 auf 308 US-Dollar
aus?
39. Inwiefern stellt es eine Bedrohung für Schutzsuchende aus Eritrea dar, ohne
Residence Permit angetroffen zu werden?
40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Rapid Support Force
(RSF) im Sudan?
a) Fließen nach Kenntnis der Bundesregierung Mittel aus EU-Fonds oder
Bundesmittel direkt oder indirekt an die RSF?
Falls nein, welche Anstrengungen haben die Bundesregierung oder nach
ihrer Kenntnis die EU unternommen, um zu verhindern, dass solche
Mittel an die RSF fließen?
b) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die RSF mit technischem oder
militärischem Gerät aus dem Kontext der EU-Hilfe oder der vom GIZ
koordinierten Hilfe ausgestattet?
Welche Anstrengungen haben die Bundesregierung oder nach ihrer
Kenntnis die EU unternommen, um zu verhindern, dass solche Mittel an
die RSF fließen?
41. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der
Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen von eritreischen Geflüchteten aus
Äthiopien nach Eritrea (bitte wenn möglich ab Anfang 2013 quartalsweise
aufschlüsseln)?
42. Hat sich die Zahl der Zurückschiebungen von eritreischen Geflüchteten aus
Äthiopien nach Eritrea mit Beginn des Khartum-Prozesses im Jahr 2014 nach
Kenntnis der Bundesregierung verändert, und wenn ja, welche Gründe sieht
die Bundesregierung gegebenenfalls für diese Veränderung?
43. Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen
Menschen mit welcher Staatsangehörigkeit in den Jahren 2015, 2016 und im
ersten Halbjahr 2017 an der Deutschen Botschaft in Äthiopien gestellt, wie viele
wurden erteilt, wie hoch war die Ablehnungsquote und wie lange die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise aufschlüsseln)?
Wie setzt sich die Gruppe der eritreischen Antragstellerinnen und
Antragssteller an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba auf ein Visum zur
Familienzusammenführung nach Deutschland zusammen (Männer, Frauen,
Minderjährige, Unbegleitete Minderjährige, bitte quartalsweise ab 2015
aufschlüsseln)?
44. Wie hoch ist die Ablehnungsquote bei Visaanträgen von eritreischen
Flüchtlingen an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba (bitte nach dem Grund
der Ablehnung aufschlüsseln)?
45. Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen
Menschen mit welcher Staatsbürgerschaft in den Jahren 2015, 2016 und im ersten
Halbjahr 2017 an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba gestellt, wie hoch
war die Ablehnungsquote und wie lange die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise aufschlüsseln)?
46. Sind in den letzten Jahren Ermittlungen wegen Korruption gegen
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Visastelle der Deutschen Botschaft in Addis
Abeba eingeleitet worden, und falls ja, was war der Hintergrund und der
Ausgang der Ermittlungen?
47. Wie hoch ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Visaanträgen zur
Familienzusammenführung an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba?
48. Wie lange ist der Durchschnittszeitraum zwischen erster Antragsstellung und
Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung an der Deutschen
Botschaft in Addis Abeba?
49. Wie bewertet die Bundesregierung die Lage von eritreischen Flüchtlingen in
Äthiopien (bitte insbesondere auch auf die Lage von geflüchteten Frauen und
Kindern eingehen)?
50. In welche Länder sind die 4 000 Geflüchteten, von denen Francesca
Mogherini erklärt, sie seien seit Anfang 2017 „freiwillig“ aus Libyen in ihre
Heimatländer zurückgekehrt, gereist, in welchen von welcher Gruppierung
betriebenen bzw. kontrollierten Unterbringungen lebten diese, und unter
welchen Bedingungen wurden diese Menschen nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Rückkehr bewegt (
https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-
homepage/28204/partnership-migration-delivering-results-one-year_en)?
51. Wie waren die Entscheidungen bei Asylsuchenden aus Eritrea im bisherigen
Jahr 2017 (bitte nach Monaten und Entscheidungen – Schutzgewährung nach
jeweiligem Status, Ablehnung, formelle Entscheidung – differenziert
darstellen, in absoluten und relativen Zahlen), und wie erklärt die Bundesregierung,
dass der Anteil subsidiären Schutzes nach Inkrafttreten des Asylpakets II
deutlich angestiegen ist (siehe die Vorbemerkung der Fragesteller)?
Berlin, den 30. Juni 2017
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]