Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Durchsetzung der Rechte von illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen in Deutschland
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Brigitte Pothmer, Ekin Deligöz, Renate Künast, Markus Kurth, Monika Lazar, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Eine aktuelle Studie des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und des Europäischen Migrationsnetzwerks zur illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Deutschland (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/EMN/Studien/wp74-emn-illegale-beschaeftigung-drittstaatsangehoerige-deutschland.html?nn=1367522 <5. Juli 2017>) geht auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, deren Umsetzungsfrist am 20. Juli 2011 abgelaufen ist, ein.
Bei der Darstellung fehlen Angaben zur Umsetzung von Artikel 6 und 13, wonach die Mitgliedstaaten
- sicherstellen müssen, dass Arbeitgeber ausstehende Zahlungen (Vergütungen u. Ä.) an illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige leisten müssen (Artikel 6 Absatz 1),
- Mechanismen einrichten müssen, um sicherzustellen, dass illegal beschäftige Drittstaatsangehörige einen Anspruch gegen den Arbeitgeber für alle ausstehenden Vergütungen geltend machen und eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung vollstrecken lassen können, oder sich an die zuständige Behörde wenden können, um ein Verfahren einzuleiten, um ausstehende Vergütungen einzuziehen (Artikel 6 Absatz 2),
- sicherstellen müssen, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige vor der Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung systematisch und objektiv über ihre Rechte informiert werden (Artikel 6 Absatz 2)
- dafür Sorge tragen müssen, dass die erforderlichen Mechanismen zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige auch nach der Rückkehr bzw. Rückführung die Nachzahlung der ihnen zustehenden Vergütungen erhalten können (Artikel 6 Absatz 4),
- sicherstellen müssen, dass es wirksame Verfahren gibt, mit deren Hilfe illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über von den Mitgliedstaaten benannte Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen können (Artikel 13 Absatz 1), und
- sicherstellen müssen, dass Dritte, die ein berechtigtes Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen illegal beschäftigter Drittstaatsangehöriger oder zu deren Unterstützung mit deren Einwilligung an Verwaltungs- und zivilrechtlichen Verfahren, die zur Richtlinienumsetzung vorgesehen sind, beteiligen können (Artikel 13 Absatz 2).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 beantragt, erteilt und verlängert (bitte nach Rechtsgrundlage und Bundesländern aufschlüsseln)?
Inwiefern hält es die Bundesregierung für sachgerecht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu knüpfen?
Werden nach Auffassung der Bundesregierung die Vorgaben von Artikel 6 und 13 der o. g. Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt?
a) Wenn ja, durch welche konkreten Vorschriften?
b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass Arbeitgeber ausstehende Zahlungen an illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige leisten müssen?
a) Wenn ja, durch welche konkreten Vorschriften?
b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen?
Wurden nach Auffassung der Bundesregierung Mechanismen eingerichtet, um sicherzustellen, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige einen Anspruch gegen den Arbeitgeber für alle ausstehenden Vergütungen geltend machen und eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung vollstrecken lassen können, oder sich an die zuständige Behörde wenden können, um ein Verfahren einzuleiten, um ausstehende Vergütungen einzuziehen?
a) Wenn ja, durch welche Mechanismen, und aufgrund welcher konkreten Vorschriften?
b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen?
Werden nach Auffassung der Bundesregierung illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige vor der Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung systematisch und objektiv über ihre Rechte informiert?
a) Wenn ja, von welcher Stelle und auf welche Weise? In wie vielen Fällen ist dies seit Ablauf der Umsetzungsfrist der o. g. Richtlinie erfolgt bzw. nicht erfolgt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen?
Stehen nach Auffassung der Bundesregierung die erforderlichen Mechanismen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige auch nach der Rückkehr bzw. Rückführung die Nachzahlung der ihnen zustehenden Vergütungen erhalten können?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen?
Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung wirksame Verfahren, mit deren Hilfe illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über von den Mitgliedstaaten benannte Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen können?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass Dritte, die ein berechtigtes Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen illegal beschäftigter Drittstaatsangehöriger oder zu deren Unterstützung mit deren Einwilligung an Verwaltungs- und zivilrechtlichen Verfahren, die zur Richtlinienumsetzung vorgesehen sind, beteiligen können?
a) Wenn ja, welche Dritten haben nach Auffassung der Bundesregierung ein solches berechtigtes Interesse, und aufgrund welcher konkreten Vorschriften können sie sich an den jeweiligen Verfahren beteiligen?
b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen?