BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Kampfdrohnen der Bundeswehr für sogenannte kleinteilige, chirurgische Angriffe

Definition des Begriffs &quot;bewaffnungsfähige Drohne&quot;, Verhandlungen zur Bewaffnung von Drohnen des Typs &quot;German Heron TP&quot;, Details zum favorisierten Bewaffnungskonzept, Waffeneinsatz, Angaben zu Raketen und ihrem Hersteller, Lenkraketen des Typs &quot;Jedi&quot; zum Training, Lizenzverfahren für Kampfdrohnen, notwendige Bodenstationen und Personal, Ausbildung, Kosten laut Vertrag, weitere Vertragsleistungen, Definitionsstudie &quot;Europäisches MALE RPAS&quot;, bestehender Zielkonflikt von Airbus, Zugangsrecht für Abgeordnete zur Drohnenbasis in Tel Nof<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

18.08.2017

Aktualisiert

02.11.2023

Deutscher BundestagDrucksache 18/1315111.07.2017

Kampfdrohnen der Bundeswehr für sogenannte kleinteilige, chirurgische Angriffe

der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Kersten Steinke, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Für 1,024 Mrd. Euro wollte die Bundeswehr fünf bewaffnungsfähige Drohnen vom israelischen Hersteller Israel Aerospace Industries (IAI) beschaffen (dpa vom 21. Juni 2017, „Von der Leyen hat ein Drohnen-Problem“). Die Entscheidung für die Drohnen vom Typ „Heron TP“ fiel durch die Auswahlentscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 12. Januar 2016 (Bundestagsdrucksache 18/7725, Antwort zu Frage 2). Am 28. Juni 2017 wurde dem Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages eine Vorlage des Bundesministeriums der Finanzen über den Abschluss der Verträge zur Beschaffung von fünf Kampfdrohnen des Typs „German Heron TP“ (G-Heron TP) vorgelegt. Sie entspricht der seit dem Jahr 2013 bestehenden Absicht der Bundesregierung, bewaffnungsfähige Drohnen der MALE-Klasse zu beschaffen (Bundestagsdrucksache 17/14053, Antwort zu Frage 1). Die Vorlage sah den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit der Airbus Defense and Space Airborne Solutions GmbH (ADAS) sowie eine Regierungsvereinbarung mit dem Verteidigungsministerium des Staates Israel vor. Die Regierungsvereinbarung sollte die Bereitstellung der Infrastruktur auf dem israelischen Flughafen Tel Nof regeln, wo die Drohnen stationiert werden sollten. Schließlich wurde die Vorlage durch die Mehrheit der Abgeordneten am Ende der Sitzung von der Tagesordnung genommen, ohne dass über sie abgestimmt worden wäre.

Die Luftwaffe will die „G-Heron TP“ im Falle der Beschaffung mit Präzisionsmunition ausrüsten und damit „kleinteilige, chirurgische Angriffe“ fliegen (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017). Explizit sollen die Drohnen auch in städtischem Gebiet eingesetzt werden können. Eine entsprechende Leistungsbeschreibung für die gewünschte Bewaffnung haben das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und das israelische Verteidigungsministerium mit der israelischen Luftwaffe festgelegt. Bislang sind keine Details zur gewünschten Bewaffnung bekannt. Angeblich hat auch die Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber, welche Bewaffnung von den Herstellern bereits an den Drohnen „Heron TP“ eingesetzt oder getestet wurde (Plenarprotokoll 18/239, Antwort auf die Mündliche Frage 12 des Abgeordneten Andrej Hunko). Testergebnisse will die israelische Regierung angeblich erst nach einem Vertragsschluss herausgeben.

Medienberichten zufolge wollte die Bundeswehr 60 Lenkraketen zu Trainingszwecken einkaufen (Newsletter Verteidigung vom 27. Juni 2017, SPIEGEL ONLINE vom 23. Juni 2017, „SPD will Kauf von ‚Jedi‘-Raketen blockieren“). Die Waffen seien vom Typ „Jedi“ und würden rund 25 Mio. Euro kosten. Um die Raketen bei einer geplanten Lieferung der Drohnen in 18 Monaten einsetzen zu können, müssten diese außerdem zertifiziert werden. In den Kosten sei auch die Ausbildung von Bundeswehrangehörigen an den Raketen enthalten. Hierfür wäre die israelische Luftwaffe zuständig. Zum „durchhaltefähigen Einsatz in zwei Einsatzgebieten“ wollte die Bundeswehr bis zu 78 Besatzungen ausbilden (Plenarprotokoll 18/239, Antwort auf die Mündliche Frage 13 der Abgeordneten Heike Hänsel).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „bewaffnungsfähige Drohne“?

2

Wann und mit wem hat die Bundesregierung Verhandlungen zur „Bewaffnungsfähigkeit“ der favorisierten „G-Heron TP“ begonnen, was einer Auskunft vom vergangenen Jahr zufolge „erst nach der Eröffnung des Vergabeverfahrens und basierend auf einem Angebot“ geschehen sollte (Plenarprotokoll 18/175, Anlage 26)?

3

Inwiefern trifft es zu, wie die Bundesregierung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beklagte vortrug, dass seit Jahren feststehe, welche Bewaffnung für die deutschen Kampfdrohnen gekauft werden solle („Die Bewaffnung, die die Antragsgegnerin aus sachlich nachvollziehbaren Gründen von Anfang an favorisiert hat […]“, siehe Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017)?

a) Um welche favorisierte Bewaffnung mit welchen Spezifikationen handelt es sich dabei?

b) Wann genau („von Anfang an“) und bei welcher Gelegenheit wurde sich auf diese Bewaffnung festgelegt?

c) Welches Unternehmen aus welchem Land stellt diese Raketen her?

d) Welche Erläuterungen kann die Bundesregierung dazu machen, dass die Überlegungen zur Bewaffnung, wie vor dem OLG Düsseldorf vorgetragen, nicht erst während des damals laufenden Verfahrens „nachgeschoben“ wurden, sondern schon vor der Auswahlentscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr Berücksichtigung fanden?

e) Aus welchem Grund wurde der Fraktion DIE LINKE. trotz ihrer zahlreichen Nachfragen nicht mitgeteilt, dass längst Überlegungen zur Bewaffnung angestellt wurden und diese sogar „von Anfang an“ feststanden (dazu beispielhaft Bundestagsdrucksache 18/7725)?

4

Inwiefern trifft es zu, dass die Luftwaffe mit ihren Drohnen mit Präzisionsmunition „kleinteilige, chirurgische Angriffe“ fliegen will (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017)?

a) Welches Szenario wird mit der Formulierung „kleinteilige, chirurgische Angriffe“ umschrieben, und wie soll dabei vermieden werden, dass Unbeteiligte von den Raketen in die Luft gesprengt werden?

b) Wann und wo wurde der Bedarf bzw. die Forderung zur Einrüstung von Präzisionsmunition für „kleinteilige, chirurgische Angriffe“ formuliert?

c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern diese Forderung auch von Drohnen des Herstellers General Atomics erfüllt würde?

5

Inwiefern enthält die noch nicht unterzeichnete Leistungsbeschreibung für die gewünschte Bewaffnung der favorisierten „G-Heron TP“, die vom BMVg und vom israelischen Verteidigungsministerium sowie von der israelischen Luftwaffe festgelegt wurde, Angaben dazu, dass die Waffensysteme der Drohnen in städtischem Gebiet eingesetzt werden könnten?

6

Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung vor dem Aushandeln der noch nicht unterzeichneten Leistungsbeschreibung Erkundigungen über mögliche israelische Raketentypen eingeholt, mit denen die favorisierten „G-Heron TP“ bewaffnet werden könnten?

a) Welche infrage kommenden Waffensysteme sind der Bundesregierung durch Erkundigungen oder Gespräche mit dem israelischen Verteidigungsministerium sowie der israelischen Luftwaffe bekannt geworden?

b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die israelischen Raketen des Typs „Nimrod“ bzw. deren Derivate „Mikhol“ und „Mikholit“ auch für den Einsatz an den Kampfdrohnen geeignet sind?

7

Wann sind der Bundesregierung Hinweise oder Feststellungen bekannt geworden, welche Hersteller israelischer Waffensysteme damit einverstanden wären bzw. es ablehnen, ihre Raketen auch in eine US-Drohne einzurüsten?

8

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, nach welcher Maßgabe es der Rüstungskonzern IAI oder die israelische Regierung technisch und politisch umsetzen würden, in die favorisierten „G-Heron TP“ auch Waffen aus anderen Ländern einzurüsten?

9

Inwiefern trifft es wie vom Newsletter Verteidigung am 27. Juni 2017 berichtet zu, dass die Bundeswehr 60 Lenkraketen des Typs „Jedi“ zu Trainingszwecken einkaufen und hierfür rund 25 Mio. Euro verausgaben wollte?

a) Welche Details sind der Bundesregierung zu Hersteller, Größe, Gewicht und Sprengwirkung der „Jedi“ bekannt?

b) Inwiefern handelt es sich bei dem Waffensystem um ein Derivat der Raketen des Typs „Nimrod“ bzw. „Mikhol“ und „Mikholit“?

c) Sofern es sich bei den „Jedi“ um eine Lenkwaffe handelt, inwiefern wird diese mit einer Funkübertragung oder von einem Lichtwellenleiter gesteuert?

d) Sofern die Sprengwirkung der „Jedi“ skalierbar sein soll, nach welchem Verfahren (etwa Beobachtung über einen Suchkopf, Zündereinstellung) wird dies technisch umgesetzt?

e) Welche Aufhängepunkte würden für die Bestückung der „G-Heron TP“ mit Raketen des Typs „Jedi“ benötigt, bzw. welche Spezifikationen müssten diese aufweisen?

10

Nach welchem Verfahren würde die Bewaffnung der favorisierten „G-Heron TP“ lizensiert, und welche Schritte dieses Verfahrens könnten sich auch auf Drohnen stützen, die von der israelischen Luftwaffe geflogen werden und ein israelisches Hoheitszeichen tragen?

11

Wie viele Bodenstationen (bitte auch die Zahl der Sitzplätze angeben) werden für einen Einsatz von Drohnen (Steuerung und Luftbildauswertung) benötigt, aus welchen Arbeitsplätzen bestehen diese, und inwiefern werden diese redundant ausgelegt, müssen also in mehrfacher Ausführung vorhanden sein?

12

Welches Personal der Besatzung der favorisierten „G-Heron TP“ wäre im Falle eines Einsatzes in eine Beobachtung der Lenkwaffen über den Suchkopf eingebunden, und wer träfe die Entscheidung für den Abbruch eines Angriffs?

13

Wie viele der angestrebten 78 Besatzungen der favorisierten „G-Heron TP“ sind bereits ausgebildet bzw. als Piloten oder Luftbildauswerter verwendbar?

a) Wie lange sollte die Ausbildung an den „G-Heron TP“ jeweils dauern, und wann wären alle 78 Besatzungen verwendbar?

b) Wie viele Piloten oder Luftbildauswerter würden von welchen bestehenden Systemen („Tornado“ und „Heron 1“) übernommen, und wie viele würden erstmals hierzu ausgebildet?

14

Wo genau in Israel oder Deutschland sollte die taktische Waffenausbildung an den favorisierten „G-Heron TP“ stattfinden?

a) Inwiefern würde die taktische Waffenausbildung an den „G-Heron TP“ auch durch den Hersteller der Drohnen oder der Raketen erfolgen?

b) Inwiefern könnten hierzu auch „Heron TP“ genutzt oder geflogen werden, die im Dienst der israelischen Luftwaffe stehen?

c) Welche Angaben enthält der noch nicht unterzeichnete Regierungsvertrag mit Israel zur Frage, wo die Bundeswehr mit den Raketen des Typs „Jedi“ trainieren sollte?

15

Inwiefern sollten bewaffnete Einsätze mit den favorisierten „G-Heron TP“ auch (teilweise) an dem Handhabungs- und Missions-Simulator beim Luftwaffengeschwader 51 in Jagel (Schleswig-Holstein) geprobt werden?

16

Wie verteilen sich die Kosten von 60 Mio. Euro die der mit Airbus bzw. der israelischen Regierung ausgehandelte nicht unterschriebene Vertrag veranschlagt, wenn die „G-Heron TP“ nicht im Grundbetrieb, sondern zusätzlich in bis zu zwei Einsatzgebieten betrieben würden (Plenarprotokoll 18/242, Anlage 22)?

a) Welcher zusätzliche, im Plenarprotokoll 18/242 nicht benannte Finanzbedarf ergäbe sich für die Ausübung der Option eines Betriebs in einem Einsatzgebiet?

b) Welche Infrastruktur oder sonstige Leistungen würden im Falle eines Einsatzes von den Vertragspartnern bereitgestellt?

c) Welche Kosten entstünden den ausgehandelten Verträgen zufolge für die weiteren zwei „G-Heron TP“, wenn diese im Falle von Einsätzen der anderen fünf Drohnen beschafft würden?

17

Welche konkreten Aufgaben übernähmen die Offiziere der israelischen Luftwaffe, die zur Überwachung der Flugwege der „G-Heron TP“ in allen Bodenstationen stationiert würden (Plenarprotokoll 18/242, Anlage 22), und nach welchem Verfahren wären diese dazu berechtigt, eine Mission abzubrechen (etwa wenn diese den Regularien des militärischen Luftraumes in Israel zuwiderläuft)?

18

Wann soll die Definitionsstudie für ein „Europäisches MALE RPAS“ vorliegen, mit der die Rüstungskonzerne Airbus (Deutschland), Dassault Aviation (Frankreich) und Alenia Aermacchi (Italien) unter finanzieller Beteiligung der spanischen Regierung mandatiert wurden?

a) Inwiefern wurden bereits Überlegungen angestellt, nach der „Konzeptphase“ eine „Entwurfsphase“ folgen zu lassen?

b) Welche Beiträge erbringt die Bundeswehr (insbesondere der Standort Manching) für die Definitionsstudie?

c) Welche weiteren Unternehmen erhielten Aufträge (auch technische Beraterverträge) für die Definitionsstudie, und welche Kosten entstehen hierfür?

d) Welche Aufgaben übernimmt die multilaterale Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) für das „Europäische MALE RPAS“, und an welchen Standorten ist diese hierzu tätig?

e) Was ist der Bundesregierung über die Einrichtung einer gemeinsamen Zulassungsorganisation für das „Europäische MALE RPAS“ bekannt?

19

Welche Einschätzung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern sich der Rüstungskonzern Airbus in einem Zielkonflikt befindet, wenn dieser mit der termingerechten Entwicklung einer „europäischen Drohne“ mandatiert würde und gleichzeitig an der Überbrückungslösung „G-Heron TP“ aus Israel verdienen würde?

20

Sofern die Bundesregierung hierzu einen Zielkonflikt nicht ausschließen kann, welche Vorsorge trifft sie diesbezüglich?

21

Welche Bedingungen kann die israelische Regierung laut den mit der Bundesregierung ausgehandelten Verträgen hinsichtlich des Einsatzgebietes der von der Bundeswehr favorisierten „G-Heron TP“ stellen, und inwiefern werden vom Bundesverteidigungsministerium hierzu entsprechende Zusicherungen gefordert?

22

Welche Angaben enthält der mit Israel ausgehandelte Regierungsvertrag zur Frage, wie ein durchsetzbarer Anspruch sichergestellt wird, dass deutsche Abgeordnete in jedem Fall und auch im Falle bilateraler Spannungen (etwa wenn die israelische Regierung von den deutschen Plänen abweichende militär-taktische oder einsatzpolitische Erwägungen verfolgt) die Drohnenbasis in Tel Nof inspizieren dürfen?

Berlin, den 10. Juli 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen