Schacht Konrad – Atomrechtliche Genehmigungen seit 2002
der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Herbert Behrens, Karin Binder, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Birgit Menz, Dr. Kirsten Tackmann, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit dem Planfeststellungsbeschluss zur Einlagerung radioaktiver Abfälle in Schacht Konrad im Jahr 2002 bis zur Umstrukturierung der beteiligten Behörden und Unternehmen war das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in sogenannter Eigenaufsicht für atomrechtliche (Änderungs-)Genehmigungen zuständig, sofern sie vom BfS als unwesentlich eingestuft wurden. Diese Zuständigkeit ist auf das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) übergegangen.
Am 19. Mai 2017 hat die Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) die Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle für Konrad, Revision 03 (Endlagerungsbedingungen, Stand: Februar 2017) zurückgezogen. Genauere Betrachtungen hätten ergeben, dass weiterer Prüfbedarf bestehe (vgl. www.bge.de/ de/meldungen/2017/05/endlagerungsbedingungen-revision-03-fuer- konradwurden-zurueckgezogen/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Welche atomrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungen hat das BfS seit 2002 beim Projekt Schacht Konrad erteilt, wann, und mit welchem Regelungsgehalt?
Welche atomrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungen hat das BfE seit Übertragung der Zuständigkeit beim Projekt Schacht Konrad erteilt, wann, und mit welchem Regelungsgehalt?
Welcher konkrete Prüfbedarf besteht bezüglich der Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle für Konrad, Revision 03?