Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Frank Tempel, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Niema Movassat, Petra Pau, Kersten Steinke, Birgit Wöllert und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ (C-153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs vorsieht, gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine Härtefallregelung im Einzelfall vorsah – eine solche Härtefallregelung wurde erst Mitte des Jahres 2015 in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verankert.
Der EuGH forderte in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung zusätzlich: „illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Kosten in Höhe von 460 Euro wurden vom EuGH als zu hoch angesehen (Rn. 64 ff.).
Die Bundesregierung erklärte auf Anfrage, dass die durchschnittlichen Kosten für einen Sprachkurs und die Prüfungsgebühren bei den fünf wichtigsten Herkunftsländern beim Ehegattennachzug bei 492 Euro liegen – und damit über der vom EuGH für unzulässig erachteten Summe (Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17). Sie rechtfertigte dies damit, dass der Besuch von Sprachkursen ja nicht zwingend sei und die Sprachkenntnisse auch anders erworben und nachgewiesen werden könnten.
Die niederländische Härtefallregelung wurde vom EuGH als unzureichend verworfen (Rn. 61 ff.); das ist bemerkenswert, weil sie der deutschen Härtefallregelung sehr ähnelt (Rn. 23 bis 27).
Dem EuGH zufolge muss eine Härtefallregelung „unter Berücksichtigung der besonderen individuellen Umstände“ der „jeweiligen Situation“ der Betroffenen gewährleisten, dass „in allen Fällen“ eine Befreiung von Integrationsnachweisen erfolgt, „in denen die Beibehaltung dieses Erfordernisses die Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde“ (Rn. 63).
Der deutsche Sprachtest ist strenger als die vom EuGH verworfene niederländische Regelung, weil das Sprachniveau A1 nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene eine hohe Hürde darstellt.
Grundsätzlich können nach Ansicht des EuGH „Integrationsmaßnahmen“ im Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (Rn. 52).
Dem Forschungsbericht 22 – BAMF-Heiratsmigrationsstudie 2013 – des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist jedoch zu entnehmen, dass bei B1-Sprachprüfungen im Inland, die alle nachgezogenen Familienangehörigen ablegen müssen, „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar ist zwischen Ehegatten, die bereits im Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war („BAMF-Heiratsmigrationsstudie 2013“, S. 166).
Etwa ein Drittel der Betroffenen, die den Sprachtest letztlich bestanden haben und einreisen konnten, empfand den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“, weitere 25 Prozent als teilweise belastend (ebd., S. 157). Besonders belastet waren bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand (S. 159).
Vor dem Hintergrund dieser Zahlen stehen die Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit der deutschen Regelung aus Sicht der Fragesteller grundsätzlich in Frage.
Mehr als 12 000 Ehegatten im Jahr wird der Nachzug zu ihren Ehegatten in Deutschland (zunächst) verweigert, weil sie den Deutschtest im Ausland nicht bestehen.
Etwa ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden schafft den Test nicht, im Jahr 2014 waren dies 12 377 von 38 664 Personen (Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4), im Jahr 2015 12 273 von 39 034 Personen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Anlage 1).
Nur gut 20 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden konnten zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen, doch auch von diesen schafft etwa ein Viertel den Sprachtest nicht (ebd.).
Bei einigen Herkunftsländern liegen die Erfolgsquoten beim Sprachtest sogar unter 50 Prozent (Dominikanische Republik, Äthiopien, Senegal; ebd.).
Dieser empirische Befund steht nach Auffassung der Fragesteller im Widerspruch zu der Aussage des EuGH im Urteil vom 9. Juli 2015, wonach „das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung beeinträchtigt“ (Rn. 55) – dabei unterstellte der EuGH eine wirksame Härtefallregelung.
Die deutsche Härtefallregelung geht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 zurück (BVerwG 10 C 12.12). Sie hat jedoch in der Praxis kaum Auswirkungen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/937, 17/12780 und 17/4337).
Betroffene müssen nachweisen, dass sie über ein Jahr lang alles Zumutbare unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben, die Bundesregierung spricht von kontinuierlichen, intensiven Anstrengungen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage 24).
Wenn ein Sprachtest nicht bestanden wurde, werden regelmäßig die Ernsthaftigkeit und Intensität der Spracherwerbsbemühungen in Zweifel gezogen.
Die Vorgabe eines mindestens einjährigen Bemühens findet sich in dem EuGH-Urteil jedoch nicht.
Zwar soll auch nach der deutschen Regelung in eindeutigen Fällen ein Nachzug unabhängig von der Einjahresfrist unmittelbar möglich sein, doch solche Fälle gibt es in der Praxis faktisch nicht.
Die Bundesregierung konnte auf konkrete Anfrage nicht einmal einen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen, sie geht davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6).
Auch die Zahl der dem Fachreferat 509 im Auswärtigen Amt infolge eines Erlasses vom 4. August 2014 vorgelegten Härtefälle bewegt sich „im niedrigen zweistelligen Bereich“ (Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22).
Die Bunderegierung behauptete zuletzt, zur Anwendung der gesetzlichen Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG könnten nicht einmal fachkundige Bundesbedienstete ungefähre Einschätzungen machen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage 9).
Diese Angaben und Beobachtungen aus der Praxis sprechen nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller dafür, dass in nur wenigen Fällen vom Nachweis der geforderten Deutschkenntnisse abgesehen wird, die geltende Härtefallregelung mithin weitgehend unwirksam ist.
Das kann auch damit erklärt werden, dass deutsche Stellen auf das Grundsatzurteil des EuGH vom 9. Juli 2015 und auf die gesetzliche Härtefallregelung nicht, unzureichend oder fehlerhaft hinweisen.
In einem aktuellen „Infoblatt Nr. 40a: Ehegattennachzug, Ausgabe 06/2017“ (www.tuerkei.diplo.de/contentblob/4511606/Daten/7696066/40aehegattennachzug.pdf) der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei heißt es zu Ausnahmen vom Sprachnachweis: „Härtefallregelung: Wenn Ihr Ehepartner Deutscher, deutscher Doppelstaater oder ein assoziationsberechtigter […] türkischer Staatsangehöriger ist und es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. datierte Mitschriften der Kursteilnahmen, Prüfungsversuche)“.
Das gibt nicht einmal die Vorgaben des BVerwG-Urteils aus dem Jahr 2012 zutreffend wieder (es fehlt die Möglichkeit des Nachzugs ohne Sprachnachweis unabhängig von der Einjahresfrist in eindeutigen Fällen), Hinweise zu Aspekten, die den Spracherwerb bzw. -nachweis nach der Rechtsprechung des EuGH unzumutbar werden lassen, fehlen völlig.
Auf der Internetseite des BAMF fehlt ebenfalls ein Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 oder auf Härtefallgesichtspunkte, die eine Unzumutbarkeit begründen können; das gilt auch für den dort verlinkten Folder zum Thema (www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie-node.html).
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller hat die Bundesregierung offenkundig kein Interesse daran, dass sich Betroffene auf die Unzumutbarkeit der Sprachnachweise im Ausland in zu großer Zahl berufen – hat sie doch über Jahre hinweg eine allgemeine Härtefallregelung abgelehnt (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 17/2816, Antwort zu Frage 27), die nach Auffassung des damaligen Abgeordneten Reinhard Grindel (Fraktion der CDU/CSU) „die ganze Vorschrift leerlaufen“ lassen würde (Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f.).
Die Bundesregierung hingegen erklärte, Info- und Merkblätter sollten nur „einen ersten, kurzen Überblick“ geben, die Darstellung der grundsätzlichen Regelungen sei ausreichend (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antworten zu den Fragen 38 bis 43).
Die Bundesregierung hat auch keinerlei interne Vorgaben, Hinweise oder Rundschreiben zur Anwendung und Umsetzung der gesetzlichen Härtefallregelung oder zum EuGH-Urteil erlassen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antworten zu den Fragen 10 und 17 f.).
Sie behauptet vielmehr, dass es „keiner Änderung bedurfte“, weil die gesetzliche Neuregelung nur eine „Klarstellung“ zur „bereits zuvor praktizierten Rechtsanwendung der Einzelfalllösung in Härtefällen“ gewesen sei.
Das Urteil des EuGH sei zwar „bei der Einzelfallprüfung im Visumverfahren zu berücksichtigen“ (ebd., Antwort zu Frage 18) – doch Vorgaben oder Hinweise hierzu haben die Visastellen nicht erhalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2016 bzw. im ersten Halbjahr 2017 erteilt (bitte auch jeweils nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen), und inwieweit sind hierbei Visa zum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen enthalten (bitte differenziert antworten)?
Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr 2017 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr 2017 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, zudem auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und weiterhin die jeweils 15 Länder mit den höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?
Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG (bitte differenzieren) wurden im Jahr 2016 und im ersten Halbjahr 2017 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für die wichtigsten zehn Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2016 bzw. für das erste Halbjahr 2017?
Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2016 bzw. im ersten Halbjahr 2017 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen Entwicklung einer Software zur differenzierteren Erfassung von Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen, die bis Ende 2016 in ersten Auslandsinstituten zum Einsatz kommen sollte (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/194, Antwort zu Frage 5, 18/937, Antwort zu Frage 30d, 18/4598, Antwort zu Frage 7 und 18/9651, Antwort zu Frage 8), und was sind die bisherigen daraus resultierenden näheren Informationen zu den Ergebnissen der Sprachtests im Ausland (bitte so differenziert wie möglich antworten), insbesondere bezogen auf Russland und weitere maßgebliche Hauptherkunftsländer beim Ehegattennachzug, in denen die neue Software bereits zum Einsatz kommt (welche sind dies)?
Welche konkreten Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen können fachkundige Bundesbedienstete inzwischen zur Anwendung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG und zur Zahl entsprechend erteilter Visa machen (bitte so differenziert wie möglich darstellen), und wenn selbst fachkundigen Bundesbediensteten dies nach wie vor nicht möglich sein sollte – oder hat die Bundesregierung versäumt, diese zu befragen (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9651) –, warum werden dann keine statistischen Daten hierzu erhoben (bitte ausführen)?
Wie will die Bundesregierung die Effektivität und praktische Anwendung der gesetzlichen Neuregelung zur Härtefallprüfung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG beurteilen, wenn keine entsprechende statistische Erhebung und auch keinerlei Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hierzu vorliegen, oder hält die Bundesregierung es für unerheblich, wie viele Personen pro Jahr von der Härtefallregelung Gebrauch machen können und ob diese in der Praxis die Berücksichtigung individueller Einzelfallumstände sicherstellt (bitte ausführen)?
Sieht es die Bundesregierung als ein Problem an, dass ein knappes Drittel aller Prüfungsteilnehmenden den Sprachtest beim Ehegattennachzug nicht besteht – selbst ein Viertel derjenigen, die zuvor einen Goethe-Institut-Sprachkurs im Ausland besuchen konnten –, insgesamt mehr als 12 000 Personen im Jahr (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und Bundestagsdrucksache 18/9651, Anlage 1, bitte begründen)?
Wie lautet die Antwort auf die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller noch unbeantwortet gebliebene Frage, ob die Bundesregierung der Auffassung zustimmt, dass die deutschen Sprachanforderungen höher sind als die niederländischen, da auch schriftliche deutsche Sprachkenntnisse verlangt werden, was für viele Betroffene besonders schwer zu erfüllen ist (bitte begründen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage 30), und warum werden schriftliche Sprachkenntnisse überhaupt verlangt, wo es doch darum geht, wie die Bundesregierung selbst schreibt (ebd.), dass die Betroffenen sich „auf einfache Art verständigen können“ sollen, wozu keine Schriftkenntnisse erforderlich sind (bitte begründen)?
Warum wurden keinerlei Vorgaben zur praktischen Umsetzung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG gemacht, auch nicht, nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 9. Juli 2015 weitere Vorgaben zur Anwendung einer Härtefallprüfung gemacht hat?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, die auch in der Vorbemerkung genannten Vorgaben des EuGH bereits vom Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 abgedeckt sind, und wo im Urteil des EuGH findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass nach Auffassung des EuGH zunächst ein einjähriges intensives Bemühen um den Spracherwerb nachgewiesen werden muss, bevor von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann (bitte darlegen)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, die deutschen Visastellen werden die Vorgaben des EuGH und sein Urteil vom 9. Juli 2015 in der Prüfpraxis berücksichtigen (vgl. Antwort zu den Fragen 17 und 18 auf Bundestagsdrucksache 18/9651), wenn sie durch die Bundesregierung nicht über die Inhalte dieses Urteils und die daraus zu ziehenden Konsequenzen informiert werden (bitte begründen), und verlangt nicht auch der Grundsatz der effektiven Umsetzung von EU-Recht, dass die zuständigen Stellen über die Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 2015 und daraus folgende Konsequenzen informiert werden?
Inwieweit plant die Bundesregierung, bezugnehmend auf Bundestagsdrucksache 18/9651, den Visastellen konkrete Vorgaben zur Einzelfallprüfung im Visumverfahren zu machen:
a) die bei der ,,Zumutbarkeitsprüfung [...] insbesondere die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände [...] berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können [...] etwa Alter, Gesundheitszustand, kognitive Fähigkeiten, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Unabkömmlichkeit, die in einer Gesamtschau eine besondere Belastung im Einzelfall ergeben“,
b) die in ,,Einzelfällen [...] Gründe für einen Härtefall auch bei dem in Deutschland lebenden Ehegatten“ berücksichtigen, die die ,,Grenze des Zumutbaren [...] vor Ablauf eines Jahres erreicht sein [lassen können], [...] zum Beispiel bei einer unvorhersehbar eintretenden schweren Erkrankung des in Deutschland lebenden Ehegatten“,
c) die ,,die individuelle Prüfung jedes Visumsantrags umfasst stets auch die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinne der Vorschrift vorliegen könnte, selbst wenn der Antragsteller dies nicht ausdrücklich geltend macht“ betrifft,
d) die sich auf die Möglichkeit der Antragsteller oder Antragstellerinnen bezieht, ,,individuelle Lebensumstände im Visumsverfahren darzulegen, die einen Spracherwerb unmöglich oder unverhältnismäßig machen würden (z. B. gesundheitliche Schwächen, Aufenthalt in entlegener Gegend ohne Stromversorgung und Internet, Mittellosigkeit), und dadurch das Vorliegen eines Härtefalls nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG geltend zu machen“ (Antwort vom 1. November 2016 auf die Schriftliche Frage 9 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/10202)?
Kann die Bundesregierung explizit bestätigen, dass ein Verweis auf eine „mögliche Unterstützung durch den Partner“ in Deutschland bei der Frage der Zumutbarkeit der Kosten nicht mit dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 vereinbar ist (wenn nein, bitte begründen; Nachfrage zur insoweit unbeantwortet gebliebenen zweiten Teil der Schriftlichen Frage 9 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/10202)?
Gibt es eine Verpflichtung für die nachzugswilligen Ehegatten, den Weg des billigsten Spracherwerbs zu wählen (z. B. per Internet), oder warum verweist die Bundesregierung bei ihrer Beantwortung von Fragen zur Zumutbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit dem Spracherwerb hinsichtlich des Urteils des EuGH vom 9. Juli 2015 auf die Möglichkeit, kostenlose Lernangebote im Internet in Anspruch zu nehmen oder die Sprachkenntnisse auf anderem Wege zu erwerben (vgl. Antwort vom 1. November 2016 auf die Schriftliche Frage 9 der Abgeordneten Sevim Dağdelen und auf Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17, bitte begründen)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass es mit dem Urteil des EuGH vereinbar sei, dass die Kosten des Spracherwerbs in den wichtigsten fünf Herkunftsländern mit 492 Euro über dem vom EuGH bereits für zu hoch erachteten Wert von 460 Euro liegen, nur weil es auch günstigere Möglichkeiten des Spracherwerbs als den Besuch eines Sprachkurses beim Goethe-Institut gebe (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung in ihrer Antwort zur Frage nach der Zumutbarkeit der beim Spracherwerb und -nachweis entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH, wonach ,,die Vorlage eines Zertifikats [...] nicht erforderlich [ist], wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse offenkundig vorhanden sind“ (Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17), einen Widerspruch, weil dieser Verzicht auf einen Sprachnachweis nur in den wenigen Fällen möglich ist, in denen ein weitaus höheres Sprachniveau als das geforderte Niveau A1 vorliegt (bitte begründen)?
Inwieweit bedeutet die Antwort der Bundesregierung zur Frage nach der Zumutbarkeit der beim Spracherwerb und -nachweis entstehenden Kosten, wonach es im Übrigen möglich sei, ,,einen Härtefall nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG geltend zu machen“ (Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17), dass bei Überschreiten der Kosten für den Spracherwerb in der vom EuGH für bereits als unzumutbar erachteten Summe von 460 Euro die Einreise ohne Sprachnachweis ermöglicht wird (wenn nein, warum nicht), und von welchen Kosten wird in der Praxis von weiteren Spracherwerbsbemühungen bzw. vom Sprachnachweis abgesehen (bitte ausführen)?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass auch Kosten unter 460 Euro für den Spracherwerb bzw. -nachweis unzumutbar hoch sein können, weil der EuGH in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 diese Summe als zu hoch angesehen hat – was aber noch nichts darüber aussagt, ob der EuGH nicht auch eine darunter liegende Summe für unzumutbar erachtet hätte (wenn nein, bitte ausführen)?
In wie vielen Fällen und welchen Fallkonstellationen wurde bislang vom Sprachnachweis abgesehen, weil die Kosten im Zusammenhang mit dem Spracherwerb als zu hoch angesehen wurden?
Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Nummer 4 des Erlasses des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 geltend gemacht wurde, wurden dem Referat 509 im Auswärtigen Amt bislang insgesamt und ungefähr pro Jahr vorgelegt bzw. anerkannt?
Inwieweit gilt entsprechend der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/9651 nach Auffassung der Bundesregierung der subjektive Anspruch auf Einreise nach dem EU-Recht nicht, wenn dem ,,im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner [...] grundsätzlich Anstrengungen zumutbar [sind], die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen“, bzw. inwieweit hält die Bundesregierung an ihrer Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 17/11661 fest, wonach dem ,,im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner [...] grundsätzlich Anstrengungen zumutbar [sind], die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen“?
Warum können nicht einmal fachkundige Bundesbedienstete, gegebenenfalls nach Rücksprache mit fachkundigen Personen der Goethe-Institute, ungefähre Einschätzungen dazu machen, in welchem Ausmaß bei nicht bestandenen Prüfungen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ im Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs fehlende Schriftkenntnisse der Grund für das Nichtbestehen des Tests waren (Nachfrage zur Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/9651)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass, wenn es in dem aktuellen Infoblatt Nr. 40a: Ehegattennachzug, Ausgabe 06/2017, www.tuerkei.diplo.de/contentblob/4511606/Daten/7696066/40aehegattennachzug.pdf, der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei heißt: „Härtefallregelung: Wenn Ihr Ehepartner Deutscher, deutscher Doppelstaater oder ein assoziationsberechtigter […] türkischer Staatsangehöriger ist und es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. datierte Mitschriften der Kursteilnahmen, Prüfungsversuche)“, nachzugswillige Ehepartner davon ausgehen könnten, dass nur die hier genannten Umstände einen Härtefall begründen können, weil es in dem Infoblatt nicht heißt, dass noch weitere Gründe dazu führen können, dass kein Sprachnachweis vorgelegt werden muss und dass es unter bestimmten Umständen auch nicht erforderlich ist, vergebliche Spracherwerbsbemühungen über ein Jahr hinweg zu unternehmen, und weil auch kein Hinweis auf weitergehende Informationen erfolgt, die diese Informationen beinhalten (bitte begründen)?
Wie hoch waren zuletzt die durchschnittlichen Kosten eines Sprachkurses und der Prüfung (bitte differenzieren) der Goethe-Institute im Ausland im Zusammenhang des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)?