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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Stand der Überarbeitung der Protokolle zum EU-Marokko-Assoziationsabkommen in Bezug auf die Westsahara

Anwendbarkeit des Handelsabkommens auf das Gebiet der Westsahara; gegenwärtige Einfuhren, Verhandlungsgründe und Rechtmäßigkeit, Zustimmung des Volkes der Westsahara zu wirtschaftlichen Aktivitäten, Herkunftsbezeichnungen, bestehende Abkommen der EU mit Marokko, verantwortliche Zollbehörde, Überwachung der Umsetzung der überarbeiteten Vereinbarung u.a.<br /> (insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

19.09.2017

Antwortdauer

29 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1338121.08.2017

Stand der Überarbeitung der Protokolle zum EU-Marokko-Assoziationsabkommen in Bezug auf die Westsahara

der Abgeordneten Katja Keul, Volker Beck (Köln), Uwe Kekeritz, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Tom Koenigs, Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin, Doris Wagner, Katharina Dröge und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 deutlich gemacht, dass das Handelsabkommen der EU mit Marokko nicht automatisch auf das Gebiet der Westsahara angewendet werden darf (vgl. beck-aktuell NACHRICHTEN vom 21. Dezember 2016, https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-liberalisierungsabkommen-zwischen-eu-und-marokkonicht-auf-westsahara-anwendbar).

Nach Information der Fragesteller hat die Europäische Kommission am 19. April 2017 den 28 EU-Mitgliedstaaten den Entwurf eines Beschlusses des Rates über eine Verhandlungsrichtlinie übermittelt. Diese Verhandlungsrichtlinie würde die Europäische Kommission dazu ermächtigen, eine Anpassung der Protokolle des Assoziationsabkommens zwischen der EU und dem Königreich Marokko auszuhandeln, um dem Urteil des EuGH in Bezug auf die Westsahara nachzukommen.

Der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Matthias Machnig betonte noch im April 2017, dass die Bundesregierung die Europäische Kommission aktiv bei der Erarbeitung der sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Konsequenzen begleite (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 24 der Abgeordneten Katja Keul, Bundestagsdrucksache 18/12021).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

a) Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig das jährliche Handelsvolumen, das aus der Westsahara stammt?

b) Inwiefern kann die Bundesregierung versichern, dass seit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 in dem Fall Polisario vs. Council alle Produkte aus der Westsahara unter dem ISO-Code EH (d. h. nicht MA, als marokkanische Produkte) nach Deutschland eingeführt werden und nicht vom EU-Marokko-Vorzugszoll profitieren (wenn zutreffend, zum Beispiel für Lebensmittelprodukte)?

2

Warum schlägt die Europäische Kommission nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung vor, mit Marokko über ein Gebiet zu verhandeln, das auch laut EuGH außerhalb der international anerkannten Grenzen Marokkos liegt?

3

Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag auf das „Volk“ der Westsahara und nicht auf die „Bevölkerung“ bezieht?

4

Wie beabsichtigt die Europäische Kommission nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung, die laut EuGH-Urteil erforderliche Zustimmung des Volkes der Westsahara (also insbesondere auch der Sahrauis) zu wirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Gebiet der Westsahara zu erhalten?

5

Wie kann es nach Auffassung der Bundesregierung möglich bzw. gerechtfertigt sein, dass öffentliche Körperschaften nach marokkanischem innerstaatlichem Recht eingerichtet werden, um die Zustimmung des Volkes der Westsahara auszudrücken, während die EU und ihre Mitgliedstaaten die Souveränitätsansprüche Marokkos über die Westsahara nicht anerkennen?

6

Ist der Bundesregierung bekannt, wie die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zustimmung des Teils des Volkes der Westsahara zu erlangen, der in der befreiten Zone und in den Flüchtlingslagern in Algerien lebt?

7

a) Inwiefern beabsichtigt die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung, ein Mandat zu verlangen, welches direkte Verhandlungen mit der Frente-Polisario-Vertreterin der Westsahara ermöglicht, um die erforderliche Zustimmung zu erhalten?

b) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die Europäische Kommission nur um ein Mandat bittet, mit Marokko zu verhandeln?

8

a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass wegen der lokalen Vorteile des Handels mit der EU die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten über den derzeitigen Bevölkerungsanteil der in der Westsahara lebenden marokkanischen Siedler und Sahrauis informiert hat?

b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des Volkes der Westsahara (d. h. nicht marokkanische Siedler), das in den von dieser Vereinbarung betroffenen Sektoren beschäftigt ist (z. B. Phosphate, Fischerei und Landwirtschaft)?

9

Wie stellt die Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die Europäische Kommission sicher, dass die Herkunftsbezeichnungen für Produkte aus dem Gebiet der Westsahara für den Verbraucher erkennbar machen, dass es sich nicht um marokkanische Produkte handelt, und welche Regelungen stellen das sicher?

10

a) Welche Fischerei-, Rohstoff-, Wirtschafts- und Handelsabkommen, -vereinbarungen und -verträge zwischen Deutschland und Marokko bzw. der EU und Marokko gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchem Regelungsinhalt?

b) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass diese keine Anwendung auf Waren, Güter und Dienstleistungen aus der Westsahara haben?

c) Welche Regelungen sind für diese anwendbar oder werden auf diese angewendet?

11

a) Welche Zollbehörde wird nach Einschätzung der Bundesregierung für Produkte aus der Westsahara verantwortlich sein, nachdem das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Marokko vorsieht, dass die Bescheinigungen, die für die Feststellung des Ursprungsortes erforderlich sind (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1), von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt werden müssen?

b) Auf welcher Grundlage kann Marokko, das in seiner souveränen Funktion handelt, nach Auffassung der Bundesregierung Herkunftszeugnisse in Bezug auf Produkte mit Ursprung außerhalb seiner internationalen Grenzen ausstellen?

12

a) Wie wird die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung der überarbeiteten Vereinbarung überwachen?

b) Inwiefern wird sie sich nach Einschätzung der Bundesregierung nur auf Informationen der marokkanischen Regierung verlassen, und inwiefern kann nach Einschätzung der Bundesregierung diesen Informationen vertraut werden, insbesondere unter dem Aspekt, dass die Westsahara für unabhängige, internationale Beobachter (z. B. für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, aber auch für das UNO-Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und internationale Nichtregierungsorganisationen) und für Journalisten nicht zugänglich ist?

13

Was sind die konkreten Garantien, die die Bundesregierung von der Europäischen Kommission verlangt, um sicherzustellen, dass die Verhandlungen in vollem Einklang mit dem EuGH-Urteil stehen, insbesondere im Hinblick auf eine Zustimmung der Frente Polisario, die sicherstellen soll, dass kostspielige und langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden, die die Frente Polisario gegen das Ergebnis der Verhandlungen einleiten könnte?

14

a) Inwiefern plant die Bundesregierung, eine Diskussion über diese Angelegenheit im Deutschen Bundestag vor dem Verfahren im Rat der Europäischen Union durchzuführen, wie es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 123, 267 nötig ist?

b) Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung eine Veröffentlichung der Abstimmung der Bundesrepublik Deutschland im Rat der Europäischen Union über das Verhandlungsmandat und über das endgültige Ergebnis der Verhandlungen?

Berlin, den 8. August 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Faktion

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