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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Zinszusatzreserven der Versicherungsbranche

Zahlreiche detaillierte Einzelfragen betr. geplante Änderungen bei den ZZR im Jahr 2018, drohende Überforderung der Lebensversicherungsunternehmen durch die zusätzliche bilanzielle Vorsorge, Schädigung fristenkongruent finanzierter Unternehmen, Solvency II und HGB-Bilanzierung, Berücksichtigung von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten, Auflösung von Bewertungsreserven zur Finanzierung der ZZR, Transparenz über überforderte Unternehmen, österreichische Lösung, Wirkung der ZZR auf die einzelnen Tarifgenerationen, Reporting nach Solvency II, intensivierte Aufsicht, Auswirkungen eines Zinsanstiegs<br /> (insgesamt 46 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

19.09.2017

Antwortdauer

29 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/1341921.08.2017

Zinszusatzreserven der Versicherungsbranche

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/13419 18. Wahlperiode 21.08.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zinszusatzreserven der Versicherungsbranche Die Lebensversicherungsbranche befindet sich seit Jahren in einer tiefen Krise, die für einzelne Unternehmen – nach eigenen Aussagen der Branche – existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann. Grundproblem der Lebensversicherer sind ihre Zinsgarantien, für die Rückstellungen gebildet werden müssen. Bei der Berechnung der Rückstellungen geht es um die Frage, wie viel Geld man bei konservativer Verzinsung beiseitelegen müsste, um den einst garantierten Betrag auszahlen zu können. Müssten Versicherer, so wie andere Unternehmen, ihre Rückstellungen mit den heutigen Marktzinsen berechnen, würden ihnen laut der Ratingagentur ASSEKURATA Assekuranz-Rating-Agentur GmbH mehr als 200 Mrd. Euro fehlen. Eine enorme Summe, die sie angesichts ihres dünnen Eigenkapitalpuffers (16 Mrd. Euro, nur 1,5 Prozent ihrer Bilanzsumme) überfordern würde. Auch die Bundesbank bestätigt, dass unter Berücksichtigung aller stillen Lasten und Reserven 64 Prozent die Versicherer ihre regulatorischen Eigenkapitalanforderungen nicht erfüllen könnten. 30 Prozent der Unternehmen könnten bei einem anhaltenden Niedrigzinsumfeld die Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nicht mehr erfüllen (www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Down loads/Veroeffentlichungen/Finanzstabilitaetsberichte/2015_finanzstabilitaetsbericht. pdf?__blob=publicationFile). Als zentraler Baustein der Rettungsmaßnahmen wurde im Jahr 2011 ohne Einbindung des Deutschen Bundestages mittels einer einfachen Verordnung die sogenannte Zinszusatzreserve eingeführt. Mit ihr wurden die Versicherer verpflichtet, ihre Garantieversprechen mit einem marktnäheren Zins zu berechnen. Hintergrund ist, dass Lebensversicherer hohe Schulden bei ihren Kunden eingehen. Diese vertrauen ihnen Geld über Jahrzehnte an. Dafür versprechen die Unternehmen eine Mindestrendite. Es gibt also einen definierten Auszahlungsbetrag, dessen Fälligkeit viele Jahre nach dem Vertragsschluss liegt. Anders aber als ein klassischer Kredit, der mit der vollen Summe bilanziert werden muss, darf man bei Versicherungsverträgen den zukünftig zu zahlenden Betrag „abzinsen“. Das heißt der Versicherer kann von dem Betrag den er als Schuld gegenüber dem Versicherten in der Bilanz deklarieren muss noch die erwarteten Zinsen und Zinseszinsen abziehen. Umso höher der Zinssatz, desto weniger Kapital muss man heute fiktiv beiseitelegen. Dieses fiktive Kapital nennt man Rückstellung. Eine Rückstellung wird auf der Passivseite der Bilanz, also als Schuld bilanziert. Die Zinszusatzreserve wurde nötig, da es im deutschen Recht die Vorschrift gibt, dass Lebensversicherer ihre Verpflichtungen anhand des von ihnen selbst gewählten Garantiezinses abzinsen dürfen. Wenn der Garantiezins nun aber höher ist als der mittelfristig vom Unternehmen erzielbare Zins, so sind die Rückstellungen der Unternehmen zu niedrig. Dies sollte über die Zinszusatzreserven ausgeglichen werden. Diese müssen die Unternehmen bilden, sobald ein Referenzzinssatz (ein gleitender Durchschnitt der Marktzinsen in den letzten zehn Jahren) unter den vom jeweiligen Versicherungsunternehmen durchschnittlich garantierten Zins fällt. Obwohl sie diesen Referenzzins nicht für die volle Laufzeit ihrer Verträge anzusetzen brauchen, geht es um etwa 200 Mrd. Euro zusätzliche Rückstellungen. Den Versicherern wurde eine lange Übergangsperiode gewährt. Sechs Jahre nach Einführung haben sie inzwischen 45 Mrd. Euro angespart. Doch nun kommt es vermehrt zu Klagen der Versicherungsbranche über die Zinszusatzreserven (ZZR). Die Versicherungsbranche moniert, dass der Aufbau deutlich zu schnell stattfinde, die Unternehmen überfordere und diese zur Bedienung der ZZR stille Reserven auflösen müssten (www.bundestag.de/blob/500052/ 9002d0f216eab1c80931a757ef610fad/materialzusammenstellung-data.pdf). Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) schreibt beispielsweise, dass durch den Aufbau der Zinszusatzreserven „die Leistungsfähigkeit von einzelnen Unternehmen beeinträchtigt wird“ (www.gdv.de/ wpcontent/uploads/2015/05/GDV-Politische_Positionen_2015.pdf). Prognosen der ASSEKURATA zeigten, „dass der handelsrechtliche Aufwand [der Zinszusatzreserven, Anm. des Verfassers] zukünftig einzelne Gesellschaften überfordern könnte“. Und auch die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. schreibt in ihrer Publikation, dass „[d]iese Reservierungsanforderungen […] sowohl nach Analyse der Ratingagentur als auch der DAV zunehmend Versicherungsunternehmen überfordern [würde]“ (https://aktuar.de/politik-und-presse/aktuar-aktuell/Documents/ Aktuar%20Aktuell%20Nr.34.pdf). Dabei ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Branche bereits entgegengekommen und hat ihr erlaubt, die Bildung der ZZR durch Annahme von Storno und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten zu erleichtern. Denn erfahrungsgemäß halten ohnehin höchstens 50 Prozent der Versicherten ihren Vertrag bis zum Rentenbeginn durch und auch dann entscheiden sich viele nicht für die Rente, sondern für die Kapitalauszahlung. Laut Aktuarvereinigung liegt der Aufwand für die ZZR bei Ansatz von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten rund 5 bis 15 Prozent niedriger als ohne (Quelle: Interview mit Dr. Joachim Lörper, veröffentlicht in einem Vortrag der DAV vom 1. März 2016). Neue Zahlen der ASSEKURATA belegen im Schnitt eine Reduzierung des Aufwands um 30 Prozent, im Einzelfall kann der Effekt auch 35 Prozent ausmachen (lt. ASSEKURATA, Marktstudie 2017 liegt die Spannbreite der Entlastung zwischen 0,02 bis 2,39 Prozentpunkten der Deckungsrückstellung – durchschnittlich 2,33 Prozentpunkte – verglichen mit einem Aufwand ohne Entlastungsfaktoren von 0,68 bis 4,30 Prozentpunkten – durchschnittlich 2,33 Prozentpunkte –, S. 138). Bei den Zinszusatzreserven stellen sich nicht nur wichtige Fragen der Solvenz, sondern auch der Lastenteilung zwischen Eigentümern der Versicherungsgesellschaften und Versicherten: In Deutschland werden vor allem die Überschüsse der Versicherten genutzt, um die Zinszusatzreserven zu bilden. Auch in anderen Ländern müssen die Versicherer eine Zinszusatzreserve bilden. Allerdings werden diese Reserven z. B. in Österreich ausschließlich zu Lasten der Unternehmensgewinne gebildet und nicht zu Lasten der Überschüsse. Und auch zwischen verschiedenen Versicherten ist die Lastenteilung fraglich: Theoretisch soll die Zuführung zur Zinszusatzreserve verursachungsgerecht von jeder Tarifgeneration in dem Maße durch Überschussverzicht erbracht bzw. gegenfinanziert werden, wie die jeweilige Tarifgeneration Mittel benötigt, um die jeweiligen Garantieverpflichtungen bei anhaltendem Niedrigzins erfüllen zu können. Dieser aufsichtsrechtlich wünschenswerte Ansatz ist aber in der Praxis schon lange nicht mehr zu halten, da die jährliche Deklaration (bei der Deklaration werden dem einzelnen Vertrag Zinsen gutgeschrieben; diese sind dann unwiderruflich einem Versicherungsnehmer zugeordnet, diese laufende Verzinsung setzt sich aus Garantiezins und Überschussbeteiligung zusammen) nicht unter den Garantiezins absinken kann. Vor diesem Hintergrund kann es zu Querverrechnungen im Kollektiv zu Lasten anderer Tarifgenerationen mit geringerem Rechnungszins kommen. Wir fragen die Bundesregierung: Geplante Änderung bei den Zinszusatzreserven im Jahr 2018 1. Wie ist der Zeitplan für Beratungen und Beschlussfassung zur Anpassung der Zinszusatzreserven, der für das Jahr 2018 in Aussicht gestellt wurde? 2. Ab wann sollen die neuen Regeln in Kraft treten? Wird insbesondere weiter an einem Inkrafttreten im Jahr 2018 festgehalten? 3. Welche Änderungen an den Zinszusatzreserven sind konkret vorgesehen, und wie werden diese die Versicherungsunternehmen entlasten (wenn noch kein Konzept vorliegt, bitte auf die bisher diskutierten Varianten eingehen)? 4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Regeländerungen nicht ausschließlich zu Gunsten der Versicherungsunternehmen erfolgen, sondern die Interessen der Versicherten auch angemessen berücksichtigt werden? 5. Was sind die Gründe, die (wie von der BaFin angekündigt) eine Modifizierung der Zinszusatzreserve rechtfertigen? 6. Was sind die konkreten Veränderungen der Situation, die seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im März 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4197) zur Änderung der Einschätzung der Bundesregierung führten, sodass sie die ZZR nun modifizieren will? 7. Widerspricht die Modifizierung der Regeln zur ZZR nicht dem Ziel der Bundesregierung, „dass die Unternehmen [...] ihre Risikotragfähigkeit entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten darstellen“ (Bundestagsdrucksache 18/4197)? Wenn ja, wie sorgt die Bundesregierung dafür, dass die Unternehmen ihre Risikotragfähigkeit weiterhin entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten darstellen? 8. Wie will die Bundesregierung dafür sorgen, dass auch mit einer gelockerten Zinszusatzreserve im Interesse der Versicherten Finanzierungsmittel erhalten werden, damit langfristig die garantierte Verzinsung der Verträge sichergestellt ist? 9. Sollte nur die Minderheit der Lebensversicherer durch die Zinszusatzreserve existentiell überfordert sein, was spräche nach Ansicht der Bundesregierung dann für ein Gesetz, das allen Versicherungsunternehmen erlauben würde, dem Unternehmen Finanzierungsmittel zu entziehen? Überforderung der Versicherungsunternehmen durch die ZZR 10. Teilt die Bundesregierung die Sorge der Branche, nach der die ZZR nach heutigem Recht einzelne Unternehmen „überfordere“, und wie definiert sie den Begriff der Überforderung (https://aktuar.de/politik-und-presse/aktuar- aktuell/Documents/Aktuar%20Aktuell%20Nr.34.pdf und www.bundestag.de/ blob/500052/9002d0f216eab1c80931a757ef610fad/materialzusammenstellung- data.pdf)? 11. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Überforderung der Unternehmen durch die Zinszusatzreserven in dem Sinne, dass problematische Einbußen der Solvabilität drohen? 12. Welche Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Sinne überfordert? 13. Wie viele Unternehmen (Anzahl und Marktanteil) wären nach Kenntnis der Bundesregierung überfordert? 14. Welche Rechtsfolgen de lege lata und de lege ferenda hätte diese Überforderung nach Auffassung der Bundesregierung? 15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung „überforderte“ Unternehmen, die in den letzten drei Jahren ihren Kunden höhere Zinsen als die vertraglich garantierten Zinsen gutgeschrieben haben? a) Wenn ja, um welche und wie viele Unternehmen handelt es sich? b) Wenn ja, weshalb hat die Bundesregierung die Zinsgutschriften zugelassen, obwohl dem Unternehmen damit langfristige Mittel entzogen wurden? 16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung „überforderte“ Unternehmen, die in den letzten drei Jahren Erträge an ihre Muttergesellschaft bzw. Aktionäre ausgeschüttet haben (entweder per Dividende oder per Gewinnabführungsvertrag)? a) Wenn ja, um welche und wie viele Unternehmen handelt es sich? b) Wenn ja, weshalb hat die Bundesregierung die Ausschüttungen zugelassen, obwohl dem Unternehmen damit langfristige Mittel entzogen wurden? 17. Wie viele und welche Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregierung im handelsrechtlichen Sinne überschuldet und müssten Insolvenz anmelden? 18. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass manche Unternehmen durch die Zinszusatzreserve Insolvenz anmelden müssten? 19. Wie plant die Bundesregierung im Falle einer Modifizierung der Zinszusatzreserve sicherzustellen, dass auch überforderte Unternehmen eine lange Niedrigzinsphase überstehen? 20. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass Unternehmen angesichts einer modifizierten Zinszusatzreserve nicht zu hohe Überschüsse ausweisen und so den Unternehmen langfristige Mittel entziehen? Schädigung von fristenkongruent finanzierten Unternehmen 21. Kann die Bundesregierung die Aussage, dass es Unternehmen gibt, die ihre vertraglichen Verpflichtungen annähernd fristenkongruent gegenfinanziert haben und durch den Aufbau der Zinszusatzreserve geschädigt werden, bestätigen oder hält sie dies zumindest für wahrscheinlich? a) Wenn ja, woraus genau ergeben sich diese Schäden? b) Wenn ja, um wie viele Unternehmen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung? c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der kumulative Schaden? d) Ist eine Vorgehensweise, bei der für diese Unternehmen eine Ausnahme bei der Zinszusatzreserve geschaffen wird, anstatt die Zinszusatzreserve für alle Unternehmen zu modifizieren, Teil der Überlegungen der Bundesregierung oder schließt die Bundesregierung eine solche Vorgehensweise aus? e) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich möglich, für existentiell überforderte Unternehmen eine Sonderregelung zu schaffen? Solvency II und HGB-Bilanzierung 22. Worin liegen nach Auffassung der Bundesregierung die Probleme beim Zusammenspiel der HGB-Bilanzierung mit den neuen risikoadjustierten Betrachtungen nach Solvency II? 23. Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Widerspruch erklären, nachdem ein Unternehmen nach Solvency II keinerlei Probleme erkennen lässt, nach den HGB-Regeln aber insolvent sein könnte (www.solvency- ii-kompakt.de/content/assekurata-marktstudie-2017)? 24. Wie viele der von den derzeitigen HGB-Regeln nach Kenntnis der Bundesregierung „überforderten“ Gesellschaften sind gleichzeitig problemlos in der Lage, die Kapitalanforderungen nach Solvency II zu erfüllen? Um welche Versicherer handelt es sich, und wie ist es möglich, dass sie – trotz aller Probleme mit der ZZR – unter Solvency II zufriedenstellend abschneiden? 25. Zeigen die guten Vorabmeldungen der im Mai 2017 veröffentlichten Solvency II Quoten nach Auffassung der Bundesregierung, dass die Branche insgesamt krisenfest ist, so dass zumindest zur Sicherstellung der Garantieverpflichtungen gar kein weiterer Handlungsbedarf mehr besteht? Berücksichtigung von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten 26. Wie viele und welche Versicherer machen von der Erleichterung bei der Bildung der ZZR durch Annahme von Storno und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten mittlerweile Gebrauch? a) Welche Stornoannahmen setzen die Versicherer an, wenn sie diese Möglichkeit nutzen? b) In welchem Umfang führen diese Erleichterungen nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Reduzierung des Aufwands für die ZZR (Angaben bitte absolut und im Verhältnis zur jeweils zu bildenden ZZR)? 27. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesbank aus dem Finanzmarktstabilitätsbericht 2015, dass die Bewertungsreserven nicht bei allen Unternehmen ausreichen, um den zukünftigen Aufwand zu bedecken? Ist diese Aussage auch nach Berücksichtigung der Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten noch zu halten? 28. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von ASSEKURATA (Marktstudie 2017: Überschussbeteiligung und Garantien in der Lebensversicherung, S. 142), dass der branchenweite Sicherungsbedarf bei einer bis zum Jahr 2025 anhaltenden Niedrigzinsphase auf rund 195 Mrd. Euro anwachsen würde? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten der realistische Sicherungsbedarf analog zu den von ASSEKURATA aufgezeigten Erleichterungen um bis zu 30 Prozent auf ca. 136,5 Mrd. Euro schrumpfen würde? b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Branchendurchschnitt ausreichend Mittel zur Sicherung der Garantien vorhanden sind, wenn man berücksichtigt, dass diesem Sicherungsbedarf derzeit laut Jahresbericht 2016 der BaFin Bewertungsreserven in Höhe von 152,5 Mrd. Euro gegenüberstehen? 29. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung dafür Sorge getragen werden, dass ein weiterer Abbau der Bewertungsreserven unterbleibt? 30. Wurde nach Auffassung der Bundesregierung die ZZR bzw. die seit dem Jahr 2011 tolerierte Form der Finanzierung von vornherein fehlerfrei ausgestaltet? Auflösung von Bewertungsreserven zur Finanzierung der ZZR 31. In welcher Höhe hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Branche Bewertungsreserven zur Finanzierung der ZZR aufgelöst (bitte für den Zeitraum von 2011 bis 2016 und für die jeweiligen Einzeljahre angeben)? 32. Wie viele Versicherer haben nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Auflösung von Bewertungsreserven als Finanzierungsquelle zurückgegriffen (bitte jeweils für die Jahre 2011 bis 2016 angeben)? 33. Wie viele Versicherer mussten nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Auflösung von Bewertungsreserven als Finanzierungsquelle zurückgreifen, weil sie den Aufwand für die ZZR anders nicht erbringen konnten (bitte jeweils für die Jahre 2011 bis 2016 angeben)? 34. Inwieweit bzw. wie stark hat allein die ZZR den Trend rückläufiger Kapitalerträge bei den Versicherern beschleunigt? 35. Welche fünf Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung zur Bildung der ZZR relativ am stärksten auf die Auflösung von Bewertungsreserven zurückgreifen müssen? Transparenz über überforderte Unternehmen 36. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung eine staatliche Fürsorgepflicht gegenüber Verbrauchern, deren private Altersvorsorge einem Unternehmen anvertraut ist, das über keine ausreichenden Reserven zur Bildung der Zinszusatzreserve verfügt? 37. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für die Verbraucher und für die Branche vorteilhaft, wenn die Verbraucher keine Transparenz über die finanzielle Situation konkreter Lebensversicherer erhalten? Zinszusatzreserven in Österreich 38. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zinszusatzreserve in Österreich? a) Ist es insbesondere korrekt, dass die Reserven dort ausschließlich zu Lasten der Unternehmensgewinne und nicht zu Lasten der Überschüsse gebildet werden und heißt dies, dass in Deutschland die Kunden mindestens 90 Prozent der Kosten der Zinszusatzreserve tragen müssen, während in Österreich die Kunden nicht für den Aufbau der Zinszusatzreserve zahlen müssen? b) Wenn ja, ist eine solche Lösung auch in Deutschland umsetzbar, und bestehen diesbezüglich konkrete Pläne? c) Wenn nein, wie wird die Zinszusatzreserve in Österreich gebildet und müssen österreichische Versicherte genauso (sprich im Verhältnis 90/10 Kunden/Unternehmen) wie in Deutschland den Aufbau der Zinszusatzreserve durch niedrigere Erträge finanzieren? Wirkung der ZZR auf die einzelnen Kunden/Tarifgenerationen 39. Trifft die Aussage der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 4. März 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4197), wonach „im Zeitablauf […] die Versicherten im gleichen Umfang an den Erträgen des Lebensversicherungsunternehmens beteiligt [sind], wie dies ohne Zinszusatzreserve der Fall wäre“, auch auf jeden einzelnen Versicherten zu? a) Ist gewährleistet, dass auch Versicherte, die in weniger als 15 Jahren ausscheiden, nicht doch ohne Zinszusatzreserve höhere Erträge erhalten hätten? b) Trifft die Aussage auch auf Versicherte zu, die ihren Vertrag vorzeitig kündigen? 40. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die vom Bund der Versicherten vorgelegten Zahlen in seiner Stellungnahme für den Finanzausschuss (Ausschussdrucksache 18(7)410), insbesondere die Verluste von bis zu 16,5 Prozent für einzelne Tarifgenerationen, nachvollziehbar, und sind ihr diesbezüglich Fälle bekannt? 41. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede zwischen den Berechnungen der BaFin und denen des Bundes der Versicherten in ihren Stellungnahmen für den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (Ausschussdrucksachen 18(7)410 und 18(7)421)? 42. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung bei den Kunden eine verursachungsorientierte Rückführung der Erträge aus den ZZR gewährleistet sein, die mindestens je Tarifgeneration, besser noch einzelvertraglich geregelt werden müsste, da auch der Aufwand für die ZZR einzelvertraglich zu berechnen ist? Wenn ja, wie kann dies nach Auffassung der Bundesregierung erreicht werden? Reporting nach Solvency II 43. Wie hoch waren die Solvenzkapitalquoten nach Solvency II bei den einzelnen Lebensversicherungsunternehmen nach dem im Mai 2017 veröffentlichten Berichten jeweils mit und ohne Übergangsmaßnahmen? Wie hoch waren jeweils die Kapitallücken, wenn keine Übergangsmaßnahmen berücksichtigt wurden? 44. Wie hoch waren die Solvenzkapitalquoten nach Solvency II bei den einzelnen Lebensversicherungsunternehmen nach den der BaFin im Jahr 2016 vorzulegenden Berichten jeweils mit und ohne Übergangsmaßnahmen? Wie hoch waren jeweils die Kapitallücken, wenn keine Übergangsmaßnahmen berücksichtigt wurden? Intensivierte Aufsicht 45. Wie viele der von der BaFin überwachten Lebensversicherungsunternehmen waren jeweils in den Jahren 2010 bis 2017 in der sogenannten intensivierten Aufsicht? Um welche Unternehmen handelt es sich? Auswirkungen eines Zinsanstiegs 46. Wie würde sich ein starker Zinsanstieg auf die Solvenz der Versicherungsunternehmen auswirken (bitte einzelne Aspekte gesondert ausführen)? Berlin, den 18. August 2017 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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