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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Praxiskliniken als Möglichkeit einer nahtlosen ambulanten und stationären Behandlung

Rolle von Praxiskliniken, Entwicklung seit dem Gesundheits-Reformgesetz im Jahr 1989, kurzstationäre Behandlung für gesetzlich Versicherte, Vergütungsbedingungen in Bundesländern, Erarbeitung von Rahmenempfehlungen zur Behandlung in Praxiskliniken, etwaige Rechtsverstöße, aufsichtsrechtliche Maßnahmen, bestehende Verträge, Vertragspartner, Verhandlung von Gebührenordnungspositionen, Schiedsstellenregelung, Berücksichtigung bei der Bedarfsplanung<br /> (insgesamt 26 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

14.09.2017

Antwortdauer

20 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1343725.08.2017

Praxiskliniken als Möglichkeit einer nahtlosen ambulanten und stationären Behandlung

der Abgeordneten Birgit Wöllert, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Katja Kipping, Kathrin Vogler, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nach § 115 Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Krankenkassen, Kassenärzteschaft und Krankenhausgesellschaften Verträge zur Förderung „der Behandlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken)“ abzuschließen. Diese sollen „eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten“ gewährleisten (§ 115 Absatz 1 SGB V).

Versorgungsrelevante Änderungen lassen jedoch weiter auf sich warten.

Gravierende Nachteile der Sektorentrennung, auf die an vielen Stellen hingewiesen wird, bleiben so weiterhin bestehen, etwa „schlecht abgestimmte Versorgungsbereiche und damit unter anderem Doppelstrukturen, Reibungsverluste und unnötige Kosten“ (Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag, Antrag „Wohnortnahe Gesundheitsversorgung durch bedarfsorientierte Planung sichern“, Bundestagsdrucksache 18/4187).

Grund der Verzögerung ist: Praxiskliniken sind „nicht selbst als Vertragspartner integriert, sondern lediglich Regelungsgegenstand der dreiseitigen Verträge nach § 115“ (Ausschussdrucksache 16(14)0462, S. 41).

Abhilfe sollte durch den neuen § 122 SGB V erreicht werden (beschlossen mit dem im Jahr 2009 in Kraft getretenen Krankenhausfinanzierungsreformgesetz). Er sieht einen Rahmenvertrag vor zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der Interessenvertretung der Praxiskliniken über einen „Katalog von […] stationsersetzenden Behandlungen“ (§ 122 Satz 1 Nummer 1 SGB V) sowie „Maßnahmen zur Sicherung der Qualität“ (§ 122 Satz 1 Nummer 2 SGB V). Damit sollten die Hindernisse, die es „den Praxiskliniken – gerade auch gegenüber den Krankenkassen – [erschweren], eine ihrer Bedeutung im Versorgungssystem der GKV angemessene Anerkennung zu finden“, beseitigt werden (Bundestagsdrucksache 16/11429, S. 45).

Der Spitzenverband der Praxiskliniken, die Praxisklinikgesellschaft e. V. (PKG) stellte jedoch im Jahr 2015 fest: „Die in § 115 SGB V geforderten dreiseitigen Verträge zur Förderung der Praxiskliniken liegen uns aus 7 KV Bezirken vor. Sie sind im Text identisch und stellen Verträge zu Lasten Dritter dar. Der Praxisklinik wird darin als an der Vertragsverhandlung nicht beteiligter Einrichtung zur Auflage gemacht, dass sie entweder einen Vertrag nach § 109 SGB V zu schließen hat, oder eine Zulassung als Krankenhaus nach § 108 SGB V erhalten muss. Anträge dazu werden jedoch konsequent abgelehnt“ (Stellungnahme zum Gesetzentwurf für das Krankenhausstrukturgesetz, Ausschussdrucksache 18(14)0125(11)).

Wir fragen die Bundesregierung:

Entwicklung seit 1989 und aktuelle Situation

Fragen26

1

Inwiefern stellen Praxiskliniken nach Ansicht der Bundesregierung einen sinnvollen Weg zur Überwindung der Sektorengrenzen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung dar?

2

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1989 die Anzahl der Praxiskliniken entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

3

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1989 die Anzahl der Betten verändert, die in Praxiskliniken zur Verfügung stehen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

4

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1989 die Anzahl der kurzstationären Behandlungsfälle in Praxiskliniken entwickelt (bitte privat und gesetzlich Versicherte getrennt ausweisen)?

5

Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1989 durch kurzstationäre Behandlungen in Praxiskliniken entstanden (bitte private Krankenversicherung und GKV getrennt ausweisen)?

6

Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit oder ein Anspruch darauf, sich unabhängig von der Krankenkasse und ggf. dem Wohnort oder dem Arbeitgeber/der Betriebskrankenkasse bei Bedarf kurzstationär in einer Praxisklinik behandeln zu lassen?

Falls ja, auf welcher Basis?

7

Welche Krankenkassen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Selektivverträge bzw. Verträge zur Integrierten Versorgung abgeschlossen, auf deren Basis sich ihre Versicherten bei Bedarf in Praxiskliniken kurzstationär behandeln lassen können?

Welche dieser Verträge zielen auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen ab?

8

Auf welcher rechtlichen bzw. vertragsrechtlichen Basis erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Abrechnung der in Praxiskliniken erbrachten Leistungen gegenüber der GKV für kurzstationäre Behandlungen?

Inwiefern werden kurzstationäre Leistungen von Praxiskliniken analog zu anderen Krankenhäusern gemäß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzverordnung vergütet?

Inwiefern sind Praxiskliniken nach Ansicht der Bundesregierung als Krankenhäuser nach dem SGB V oder Krankenhausgesetz anzusehen?

9

Inwiefern unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Vergütungsbedingungen zwischen den Bundesländern?

10

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Sachstand bei der Erarbeitung der Rahmenempfehlungen nach § 115 Absatz 5 SGB V (Rahmenempfehlungen zur Behandlung in Praxiskliniken)?

Welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung dafür?

11

Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung Aufgabe von Aufsichtsbehörden des Bundes, zu intervenieren, wenn die Soll-Vorschrift zur Vereinbarung von Rahmenempfehlungen gemäß § 115 Absatz 5 SGB V nicht umgesetzt wird?

12

Liegt nach Rechtsauffassung der Bundesregierung ein Rechtsverstoß vor, wenn zwischen GKV-SV, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ohne weitere Begründung keine Rahmenempfehlungen nach § 115 Absatz 5 SGB V vereinbart wurden?

13

Liegt nach Rechtsauffassung der Bundesregierung ein Rechtsverstoß vor, wenn es in den Bundesländern nicht zum Abschluss der nach § 115 Absatz 1 vorgesehenen dreiseitigen Verträge kommt „mit dem Ziel, […] eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung […] zu gewährleisten“?

Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Bundesländer sind der Bundesregierung bekannt?

14

Ab welcher Frist liegt nach Rechtsauffassung der Bundesregierung ein Rechtsverstoß vor, wenn die Selbstverwaltungspartner im Bereich der Krankenversicherung eine Muss-Regelung nicht umsetzen, für diese Muss-Regelung aber auch keine Frist gesetzt wurde (wie bspw. in § 115 Absatz 1 SGB V)?

15

Inwiefern besteht nach Ansicht der Bundesregierung gesetzgeberischer oder sonstiger politischer Handlungsbedarf zur Regelung der Vergütung der stationären Leistungen von Praxiskliniken?

16

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Sachstand bei der Erarbeitung des Rahmenvertrages nach § 122 SGB V (Rahmenvertrag zur Behandlung in Praxiskliniken)?

17

In welchen Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Verträge nach § 115 Absatz 1 SGB V zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, der KV sowie den Landeskrankenhausgesellschaften zur „nahtlose[n] ambulante[n] und stationäre[n] Behandlung“ in Praxiskliniken (bitte Entwicklung seit 1989 darstellen)?

18

In welchen der bisher bestehenden Verträge nach § 115 Absatz 1 SGB V wurde es nach Kenntnis der Bundesregierung den Praxiskliniken zur Auflage gemacht, entweder einen Vertrag nach § 109 SGB V zu schließen oder eine Zulassung als Krankenhaus nach § 108 SGB V zu beantragen?

19

Inwiefern wären diese Verträge nach Ansicht der Bundesregierung rechtskonform, wenn sie die Behandlung in Praxiskliniken entgegen § 115 Absatz 2 Nummer 1 SGB V nicht fördern?

20

Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Versuche von Praxiskliniken vor, die diese im Anschluss an bisherige Verträge nach § 115 Absatz 1 und 2 SGB V ergriffen haben, um entweder einen Vertrag nach § 109 SGB V zu schließen oder eine Zulassung als Krankenhaus nach § 108 SGB V zu beantragen?

Zu welchen Ergebnissen führten diese Versuche der Praxiskliniken bzw. der PKG?

Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung aufgrund dieser Situation?

21

Inwiefern wäre es nach Ansicht der Bundesregierung möglich und wünschenswert, Vertreterinnen und Vertreter von Praxiskliniken bei den Beratungen zu den Verträgen nach § 115 Absatz 1 oder den Rahmenempfehlungen nach § 115 Absatz 5 SGB V zu beteiligen, um zu gewährleisten, dass ihre Argumente berücksichtigt werden?

22

Wurden nach Ansicht der Bundesregierung die im Jahr 1988 formulierten Ziele erreicht, mit Praxiskliniken nach § 115 SGB V flächendeckend eine „nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten“ zu ermöglichen (Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Gesetzentwurf für das Gesundheits-Reformgesetz – GRG, Bundestagsdrucksache 11/2237, S. 44) und „Versicherte, die auch ambulant behandelt werden können“ nicht zwangsläufig stationär aufnehmen zu müssen, „sondern an einen geeigneten niedergelassenen Arzt“ verweisen zu können (ebd., S. 201)?

23

Welche Handlungsoptionen sieht die Bundesregierung zur Ausweitung der Möglichkeit, gesetzlich Versicherte in Praxiskliniken zu behandeln?

24

Welche Möglichkeiten bestehen nach Ansicht der Bundesregierung gemäß § 115 oder § 122 SGB V, den Vertragspartnern den Auftrag zur Verhandlung von Gebührenpositionen für die Behandlung in Praxiskliniken zu erteilen?

25

Welche Möglichkeiten bestehen nach Ansicht der Bundesregierung, in § 115 oder § 122 SGB V die Schiedsstellenfähigkeit aufzunehmen für den Fall, dass es nicht zu einer Einigung über Einzelheiten der Behandlung in Praxiskliniken kommt?

26

Inwiefern werden Praxiskliniken nach Kenntnis der Bundesregierung in der ambulanten oder der stationären Bedarfsplanung berücksichtigt?

Sieht die Bundesregierung hier politischen Handlungsbedarf?

Berlin, den 25. August 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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