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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Möglicher Verlust des Wahlrechts bei Auslandsdeutschen

Seit mindestens 25 Jahren im Ausland lebende Deutsche: Wahlbeteiligung bei Bundestagswahl 2013, Anträge auf Eintragung ins Wählerregister, Regelungen zur Teilnahme an Bundestagswahlen, Überarbeitungsbedarf, Beschwerden von Betroffenen; Wahlrecht von in Deutschland lebenden Ausländern<br /> (insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

14.09.2017

Aktualisiert

22.07.2024

Deutscher BundestagDrucksache 18/1346225.08.2017

Möglicher Verlust des Wahlrechts bei Auslandsdeutschen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Inge Höger, Andrej Hunko, Jan Korte, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Kathrin Vogler, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Aufgrund der Wahlrechtsreform von April 2013 verlieren deutsche Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (sog. Auslandsdeutsche), die seit 25 Jahren im Ausland leben, unter bestimmten Umständen zeitweilig das Recht zur Teilnahme an der Bundestagswahl. Die Betroffenen können sich nicht mehr automatisch ins Wählerregister eintragen lassen, sondern müssen entweder nachweisen, dass sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres während der vergangenen 25 Jahre mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben oder gegenüber der zentralen Wahlkommission den Nachweis ihrer persönlichen und unmittelbaren Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erbringen und darlegen, warum sie davon betroffen sind (www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2017/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html #7ed10b51-a31b-4cf9-8814-f9074e4e9346). Dieses Verfahren wird von Betroffenen nicht nur als „übermäßig bürokratisch und unpraktikabel“ kritisiert, sondern auch als entwürdigender „Wahleignungstest“ empfunden, den man bestehen müsse, um sein Wahlrecht wahrzunehmen (https://mallorcamagazin.com/nachrichten/politik/2013/09/03/38577/kein-wahlrecht-der-heimat.html).

Wie ein Beitrag des ARD-Magazins „Monitor“ am 27. Juli 2017 verdeutlichte, führt diese Regelung zum Ausschluss von seit langem im Ausland lebenden Deutschen vom politischen Leben, da diese in der Regel auch kein Wahlrecht im jeweiligen Aufenthaltsstaat erhalten, wenn sie nicht bereit sind, dort für eine Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit abzugeben (www1.wdr.de/daserste/monitor/videos/video-verkehrte-welt-deutsche-ohne-wahlrecht-100.html).

Suggeriert wird durch diese Regelung im Wahlrecht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller fälschlich, dass lange im Ausland lebende Deutsche kein Interesse an deutscher Politik mehr aufbringen. Umgekehrt müsste aus dieser Logik heraus nach Ansicht der Fragesteller in Deutschland lebenden Ausländern auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft das Recht zur Teilnahme an der Bundestagswahl zugebilligt werden, was bislang nicht der Fall ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie viele Auslandsdeutsche, deren Wohnsitz sich seit mindestens 25 Jahren im Ausland befindet, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Staaten, in denen sich der Wohnsitz befindet, aufschlüsseln)?

2

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen an der Bundestagswahl 2013 (in absoluten Zahlen sowie prozentual auf die Zahl der Auslandsdeutschen bezogen)?

3

Wie viele seit mindestens 25 Jahren im Ausland lebende Auslandsdeutsche haben zur Bundestagswahl 2013 eine Eintragung ins Wählerregister beantragt?

a) Wie viele von ihnen wiesen nach, dass sie während der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate am Stück in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben?

b) Wie viele von ihnen wiesen nach, dass sie persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind?

c) In wie vielen und welchen Fällen und aus welchen Gründen wurden Anträge von seit mindestens 25 Jahren im Ausland lebenden Auslandsdeutschen auf eine Eintragung ins Wählerverzeichnis verweigert?

4

Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung schätzungsweise bei der Bundestagswahl 2017 von der Regelung betroffen, dass sie nicht mehr automatisch ins Wählerregister eingetragen werden, weil sie seit 25 oder mehr Jahren im Ausland leben?

5

Sollte die Bundesregierung keine gegebenenfalls auch nur geschätzten Zahlen darüber haben, wie viele Personen von dieser Regelung bei den Bundestagswahlen 2013 und 2017 betroffen waren und sind, für wie zulässig erachtet sie dann eine Regelung, deren Konsequenzen sie nicht kennt?

6

Wie genau können im Ausland lebende Auslandsdeutsche nach Auffassung der Bundesregierung gegenüber der zentralen Wahlkommission nachweisen, dass sie während der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate durchgängig in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben?

Anhand welcher und von wem und wo festgelegter Nachweise wie Passstempel oder Zeugenaussagen von in Deutschland lebenden Personen kann dieser Nachweis erbracht werden?

7

Wie genau können seit mindestens 25 Jahren im Ausland lebende Auslandsdeutsche nach Auffassung der Bundesregierung gegenüber der zentralen Wahlkommission nachweisen, dass sie „persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“ (www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2017/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html #7ed10b51-a31b-4cf9-8814-f9074e4e9346)?

Wer überprüft anhand welcher und von wem und wo festgelegter Kriterien die geforderte „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ und die persönliche Betroffenheit des Antragstellers von diesen Verhältnissen?

8

Inwieweit hat sich nach Ansicht der Bundesregierung die 2013 eingeführte Regelung, wonach Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, bewährt?

Welchen Überarbeitungsbedarf sieht die Bundesregierung hier gegebenenfalls?

9

Inwieweit ist sich die Bundesregierung der Problematik bewusst, dass aufgrund der 2013 eingeführten Regelung, wonach Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, vom politischen Leben (weitgehend) ausgeschlossen werden, da sie in der Regel im jeweiligen Aufenthaltsland auch kein Wahlrecht zum Parlament besitzen?

10

Inwieweit hält die Bundesregierung es grundsätzlich für zumutbar, dass sich 25 und mehr Jahre im Ausland lebende Auslandsdeutsche für mindestens drei Monate am Stück in Deutschland aufhalten, um ihr Wahlrecht zu behalten?

11

Welchen grundsätzlichen Sinn und Zweck erfüllt nach Kenntnis der Bundesregierung die Regelung, dass Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden?

12

Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen anderen EU-Staaten eine mit der deutschen Regelung vergleichbare Regelung, wonach langjährig im Ausland lebende Bürgerinnen und Bürger ihr Wahlrecht verlieren oder nicht mehr automatisch in Wählerregister eingetragen werden, wenn sie nicht einen mehrmonatigen Aufenthalt im Herkunftsland oder eine Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in ihrem Herkunftsland nachweisen können?

13

Welche in Form von Medienberichten, Briefen, Petitionen etc. geäußerten Klagen, Beschwerden und Proteste von Betroffenen gegen die Regelung, dass Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, ihr Wahlrecht zum Deutschen Bundestag verlieren bzw. nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind der Bundesregierung bekannt, und wie hat sie jeweils darauf reagiert?

14

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass alle in Deutschland lebenden Wahlberechtigten persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben?

a) Wenn nein, inwieweit befürwortet sie es, dass in Deutschland lebende Wahlberechtigte ebenfalls nachweisen, dass sie eine solche Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben oder andernfalls nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden?

b) Wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls eine unterschiedliche Behandlung von in Deutschland lebenden Wahlberechtigten, die keine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, und solchen, die im Ausland leben?

c) Inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein Wahlrecht von in Deutschland lebenden Ausländern zur Bundestagswahl, wenn diese nachweisen können, dass sie persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind?

Berlin, den 25. August 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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