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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Arbeit auf Abruf

Häufigkeit, Branchenschwerpunkte, Kontrolle gesetzlicher Regelungen, gesetzlicher Handlungsbedarf, Verankerung viertägiger Ankündigungspflicht, Vor- bzw. Nachteile für Unternehmen und Abrufkräfte, Planbarkeit von Arbeitseinkommen und Arbeitszeit, Belastungen für Familien, gesundheitliche Risiken, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Abrufkräfte mit ergänzendem ALG-II-Bezug<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

20.09.2017

Antwortdauer

21 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1348330.08.2017

Arbeit auf Abruf

der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Corinna Rüffer, Ekin Deligöz, Katharina Dröge, Britta Haßelmann, Dr. Tobias Lindner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Bei der „Arbeit auf Abruf“ gemäß § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vereinbaren die Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen mit den Beschäftigten eine Mindestarbeitszeit, die explizit je nach Arbeitsanfall überschritten werden kann. Werden die Beschäftigten nicht abgerufen, dann muss nur die vereinbarte Arbeitszeit vergütet werden und das ist häufig nur eine geringe Stundenzahl.

Damit können die Arbeitsstunden – und damit auch die Vergütung – für die Abrufkräfte von Monat zu Monat stark variieren. Weil die Beschäftigten gleichzeitig abrufbereit sein müssen, können sie häufig keinen weiteren Job annehmen, und das kann dazu führen, dass der Lohn nicht zum Leben reicht. So entsteht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, mit dem deutlich mehr Druck, Unsicherheit und weniger Planbarkeit verbunden ist. Die Unternehmen hingegen erhalten Flexibilität und können durch diese Beschäftigungsform einen Teil ihres betriebswirtschaftlichen Risikos auf die Abrufkräfte übertragen.

Erschwerend kommt für die Abrufkräfte die intransparente Rechtslage hinzu. Nur ein Teil des Regelungsrahmens der Abrufarbeit ist in § 12 Absatz 1 Satz 1 TzBfG geregelt. Ein beträchtlicher Teil ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geregelt. Daher ist es für Abrufkräfte nicht einfach zu beurteilen, ob ihre Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen sich an Recht und Gesetz halten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie bewertet die Bundesregierung die Beschäftigungsform Arbeit auf Abruf, und sieht die Bundesregierung gesetzlichen Handlungsbedarf? Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht?

2

Welche Vorteile bzw. Nachteile entstehen durch Arbeit auf Abruf nach Einschätzung der Bundesregierung für die Unternehmen?

3

Welche Vorteile bzw. Nachteile entstehen durch Arbeit auf Abruf nach Einschätzung der Bundesregierung für die Abrufkräfte?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Arbeit auf Abruf zu schwankenden Arbeitseinkommen für die Beschäftigten führen kann, mit der Folge, dass das Einkommen phasenweise nicht zum Leben reicht? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus? Wenn nein, warum nicht?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Abrufkräfte aufgrund der ständigen Abrufbereitschaft ihr Leben nur schwer planen können und dies gerade für Familien mit Kindern zu Belastungen führen kann? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus? Wenn nein, warum nicht?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, dass die Regelung zum Annahmeverzug (§ 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die besagt, dass den Beschäftigten immer der vertraglich vereinbarte Lohn bezahlt werden muss, auch wenn die vereinbarte Arbeitsleistung der Beschäftigten nicht vollständig in Anspruch genommen wird, durch Arbeit auf Abruf zu Lasten der Beschäftigten aufgeweicht wird (Studie vom 4. Juli 2016, Aktenzeichen WD6-3000-096/16)? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Maßnahmen wären notwendig?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach laut Aussage der Studie „Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Wissenschaftliche Standortbestimmung“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Abrufkräfte aufgrund des nicht planbaren Arbeitseinsatzes einem höheren Stress und größeren gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind als Beschäftigte mit planbarer Arbeit? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung aus Sicht des Arbeitsschutzes?

8

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur bezüglich der Tage bestehen, für die zwischen Arbeitgebern und den respektiven Abrufkräften bereits ein Arbeitseinsatz vereinbart wurde? Wenn ja, inwieweit werden Abrufkräfte damit gegenüber anderen Beschäftigten benachteiligt, und wie soll diese Ungerechtigkeit beseitigt werden?

9

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Regelungen zum Urlaubsanspruch für Abrufkräfte kaum nachzuvollziehen sind und es für Unternehmen daher leicht ist, diese Bestimmungen bei Arbeit auf Abruf, mit denen die Beschäftigten geschützt werden sollen, zu umgehen? Wenn ja, welche Konsequenzen erachtet sie hier als notwendig? Wenn nein, warum nicht?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die gerichtliche Konkretisierung, dass Arbeitseinsätze vier Tage vorher angekündigt werden müssen, in der Praxis nicht durchsetzbar ist, weil die Abrufkräfte von den Arbeitseinsätzen abhängig sind und sie nicht ablehnen können, weil sie ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen? Wenn nein, warum nicht?

11

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die gerichtlichen Konkretisierungen zum Urlaubsanspruch und zu der viertägigen Ankündigungspflicht im Gesetz verankert werden müssten, damit sich Abrufkräfte leichter über ihre Rechte informieren können? Wenn nein, warum nicht?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass gerade große Unternehmen, wie beispielsweise H&M, Arbeit auf Abruf in großem Stil nutzen (laut ZDFzoom vom 22. März 2017 arbeiten rund 40 Prozent der Beschäftigten bei H&M auf Abruf), um die Beschäftigten möglichst flexibel und billig einsetzen zu können, und wann überschreitet der Einsatz von Arbeit auf Abruf politische Grenzen, die von der Bundesregierung nicht mehr als gut sowie akzeptabel betrachtet werden können?

13

Ist die Bunderegierung der Auffassung, dass Unternehmen ab einer gewissen Größe einen kontinuierlichen und planbaren Personalbedarf haben und zudem andere Möglichkeiten der Arbeitszeitanpassung besitzen (beispielsweise Arbeitszeitkonten) und von daher der Einsatz von Arbeit auf Abruf nicht notwendig erscheint? Wenn ja, ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung hieraus notwendige Konsequenzen? Wenn nein, warum nicht?

14

Welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Verbreitung und zum Umfang von Arbeit auf Abruf, und kann sie anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse bestätigen, dass Arbeit auf Abruf in den vergangenen zehn Jahren zugenommen hat? Wenn die Bundesregierung über keinerlei Erkenntnisse verfügt, warum nicht?

15

In welchen Branchen ist die Arbeit auf Abruf nach Kenntnis der Bundesregierung besonders stark verbreitet, und kann die Bundesregierung den häufigen Einsatz von Arbeit auf Abruf in diesen Branchen nachvollziehen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

16

Wie viele Betriebe in Deutschland nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Arbeit auf Abruf (bitte absolute und relative Zahlen angeben), und wie hat sich die Verbreitung dieser Arbeitszeitform in den vergangenen Jahren entwickelt?

17

Welche Behörde überprüft, ob die gesetzlichen Regelungen und gerichtlichen Konkretisierungen bei Arbeit auf Abruf eingehalten werden, und sieht die Bundesregierung bei der Quantität und Qualität der Kontrollen Handlungsbedarf? Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht?

18

Wie viele Abrufkräfte sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen?

Berlin, den 30. August 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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