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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einsatz und Verwendung von Accounts in Kommunikationsnetzwerken durch Bundesbehörden der Polizei und den Zoll

Nutzung falscher bzw. legendierter Accounts bei sozialen Netzwerken, Kommunikationsplattformen, Chaträumen, Foren u.ä. zur Informationsgewinnung durch BKA, Bundespolizei oder Zoll sowie Nutzung und Fortführung von Accounts Dritter (Informanten, Zeugen, Beschuldigte u.a.): Rechtsgrundlage, Dienstanweisungen, Datenschutz, Erlangung von Beweismitteln<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

22.11.2017

Antwortdauer

19 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3503.11.2017

Einsatz und Verwendung von Accounts in Kommunikationsnetzwerken durch Bundesbehörden der Polizei und den Zoll

der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die „Frankfurter Rundschau“ berichtete im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen Phillip K., welcher dem Münchner OEZ-Attentäter David S. die beim Attentat am Olympia-Einkaufszentrum München am 22. Juli 2016 verwendete Waffe verkauft haben soll, über Ermittlungen der Zollbehörden in einer Handelsplattform im sogenannten Darknet. Dabei sei mit Zustimmung der hessischen Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität der Darknet-Account eines anderweitig Beschuldigten übernommen und fortgeführt worden. So sei letztlich durch die Ermittlungsbehörden ein Scheingeschäft mit dem Waffenhändler Phillip K. angebahnt worden, bei welchem dieser auf „frischer Tat“ festgenommen werden konnte (www.fr.de/panorama/amokschuetze-von-muenchen-derhaendler-des-todes-a-1337995).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

In wie vielen Fällen wurden durch das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei oder den Zoll seit 2013 falsche bzw. legendierte Accounts bei sozialen Netzwerken, für Kommunikationsplattformen, Chaträume, Foren oder ähnlichen Kommunikationsformen zur Gewinnung von weiteren Informationen bzw. bei Ermittlungen eingerichtet und genutzt (bitte einzeln nach Jahr und Behörde auflisten)?

2

Unter welchen Voraussetzungen dürfen das BKA, die Bundespolizei oder der Zoll falsche bzw. legendierte Accounts bei sozialen Netzwerken, für Kommunikationsplattformen, Chaträume, Foren oder ähnlichen Kommunikationsformen einrichten?

3

Ist der Einsatz solcher falschen bzw. legendierten Accounts durch Dienstanweisungen oder ähnliche Vorschriften geregelt?

4

Wie und durch welche Verfahrensschritte wird beim Einsatz von falschen bzw. legendierten Accounts zur Informationsgewinnung bzw. im Rahmen von Ermittlungsverfahren im Einzelnen sichergestellt, dass Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe der durch den Einsatz falscher bzw. legendierter Accounts erlangten Daten der datenschutzrechtlichen Zweckbindung entspricht?

5

Wie und durch welche Verfahrensschritte wird beim Einsatz von falschen bzw. legendierten Accounts zur Informationsgewinnung bzw. im Rahmen von Ermittlungsverfahren im Einzelnen sichergestellt, dass die so erlangten Daten nicht dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind?

6

In wie vielen Fällen wurden durch das BKA, die Bundespolizei oder den Zoll seit 2013 Accounts bei sozialen Netzwerken, für Kommunikationsplattformen, Chaträume, Foren oder ähnlichen Kommunikationsformen zur Gewinnung von weiteren Informationen bzw. bei Ermittlungen genutzt, die zuvor von Dritten eingerichtet worden waren (bitte einzeln nach Jahr und Behörde auflisten)?

7

In wie vielen Fällen handelte es sich bei den in Frage 6 genannten Accounts um solche, die zuvor von Beschuldigten, Zeugen, Hinweisgebern, Informanten oder Kontaktpersonen bereits anhängiger Ermittlungen eingerichtet worden waren (bitte einzeln nach Jahr, Rolle des ursprünglichen Accountinhabers und Behörde auflisten)?

8

Unter welchen Voraussetzungen dürfen das BKA, die Bundespolizei oder der Zoll Accounts bei sozialen Netzwerken, für Kommunikationsplattformen, Chaträume, Foren oder ähnlichen Kommunikationsformen fortführen und verwenden, die zuvor von Personen im Sinne der Frage 6 eingerichtet bzw. genutzt wurden?

9

Unter welchen Voraussetzungen dürfen das BKA, die Bundespolizei oder der Zoll Accounts Dritter bei sozialen Netzwerken, für Kommunikationsplattformen, Chaträume, Foren oder ähnlichen Kommunikationsformen übernehmen und für eigene Zwecke nutzen?

10

Ist der Einsatz solcher von Dritten übernommenen Accounts durch Dienstanweisungen oder ähnliche Vorschriften geregelt?

11

Inwieweit und in wie vielen Fällen im Sinne der Frage 6 wurden aufgrund bzw. nach der Übernahme der Accounts noch Ermittlungen gegen die vorherigen Inhaber eingeleitet (bitte einzeln nach Jahr und Grund für die Einleitung weiterer Verfahren auflisten)?

12

Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fällen im Sinne der Fragen 7 und 11 die Nutzung und Fortführung des Accounts zugunsten der vorherigen Inhaber berücksichtigt (bitte einzeln nach Jahr, Behörde, Art der Berücksichtigung zu Gunsten des vorherigen Inhabers auflisten)?

13

Wie und durch welche Verfahrensschritte wird beim Einsatz solcher von Dritten übernommenen Accounts zur Informationsgewinnung bzw. im Rahmen von Ermittlungsverfahren im Einzelnen sichergestellt, dass Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe der durch den Einsatz falscher bzw. legendierter Accounts erlangten Daten der datenschutzrechtlichen Zweckbindung entspricht?

14

Wie und durch welche Verfahrensschritte wird beim Einsatz solcher von Dritten übernommenen Accounts zur Informationsgewinnung bzw. im Rahmen von Ermittlungsverfahren im Einzelnen sichergestellt, dass die auf diesem Wege erlangten Daten nicht dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind?

15

In wie vielen Fällen konnten durch den Einsatz solcher übernommenen Accounts Beweismittel für Ermittlungsverfahren erlangt werden (bitte einzeln nach Jahr, Behörde, bereits laufende Ermittlungen und neu eingeleitete Ermittlungsverfahren auflisten)?

16

Wie viele Personen waren seit 2013 durch die Nutzung von falschen bzw. legendierten oder von Dritten übernommenen Accounts betroffen, ohne dass diese selbst Ziel von Ermittlungen waren oder als Zeugen in einem solchen Verfahren in Betracht kamen, so dass die über sie erlangten Daten wieder gelöscht werden mussten?

17

Wie viele Personen, deren Daten entsprechend der Frage 16 gelöscht wurden, waren Berufsgeheimnisträgerinnen?

18

Wie viele Personen, deren Daten entsprechend der Frage 16 gelöscht wurden, wurden über den Umstand der Datenerhebung und Datenlöschung informiert?

Berlin, den 27. Oktober 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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