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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Offene Fragen zum Rechtsbestand der Beitrittsländer vor dem Hintergrund der Osterweiterung der Europäischen Union (G-SIG: 15010206)

Einhaltung der Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag, Unvereinbarkeit der Benesch-Dekrete, des Straffreiheitsgesetzes und der Restitutionsgesetzgebung der Tschechischen Republik mit der Rechtsstaatlichkeit der EU, Thematisierung des Vertreibungsunrechts in den Beitrittsverhandlungen, Wahrung der Rechte der Heimatvertriebenen

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

10.04.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/70117. 03. 2003

Offene Fragen zum Rechtsbestand der Beitrittsländer vor dem Hintergrund der Osterweiterung der Europäischen Union

der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Christa Reichard (Dresden), Martin Hohmann, Matthias Sehling, Ulrich Adam, Günter Baumann, Veronika Bellmann, Klaus Brähmig, Dr. Ralf Brauksiepe, Helge Braun, Hartmut Büttner (Schönebeck), Albert Deß, Anke Eymer (Lübeck), Georg Fahrenschon, Ingrid Fischbach, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Erich G. Fritz, Jochen-Konrad Fromme, Roland Gewalt, Dr. Wolfgang Götzer, Kurt-Dieter Grill, Reinhard Grindel, Manfred Grund, Klaus-Jürgen Hedrich, Klaus Hofbauer, Susanne Jaffke, Dr. Egon Jüttner, Volker Kauder, Norbert Königshofen, Hartmut Koschyk, Michael Kretschmer, Gunther Krichbaum, Dr. Hermann Kues, Barbara Lanzinger, Vera Lengsfeld, Peter Letzgus, Eduard Lintner, Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Dr. Michael Luther, Dorothee Mantel, Stephan Mayer (Altötting), Dr. Michael Meister, Henry Nitzsche, Dr. Peter Paziorek, Hans Raidel, Franz Romer, Kurt J. Rossmanith, Anita Schäfer (Saalstadt), Dr. Ole Schröder, Erika Steinbach, Thomas Strobl (Heilbronn), Arnold Vaatz, Ingo Wellenreuther, Klaus-Peter Willsch, Elke Wülfing, Dr. Angela Merkel, Michael Glos und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Im Rahmen seiner Tagung am 12./13. Dezember 2002 in Kopenhagen hat der Europäische Rat den Weg für die Aufnahme von zehn weiteren Staaten in die Europäische Union bereitet. Mit der Osterweiterung der Europäischen Union eröffnet sich nach den bitteren Erfahrungen, vor allem der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts die historische Chance, Frieden, Freiheit und Sicherheit in ganz Europa nachhaltig zu stärken.

Die Einigung Europas ist das wertvollste Erbe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die Europäische Union als Rechts- und Wertegemeinschaft bietet dabei die Chance einer dauerhaften Verständigung und Aussöhnung mit Deutschlands östlichen Nachbarstaaten. Maßgeblich für einen Erfolg der Europäischen Union als Rechts- und Wertegemeinschaft ist die Einhaltung der vom Europäischen Rat 1993 beschlossenen Kopenhagener Kriterien. Darin werden von den Beitrittskandidaten unter anderem eine stabile Demokratie, der Schutz von Minderheiten und die Achtung der Menschenrechte gefordert.

Die Kopenhagener Kriterien waren richtungsweisend für den Reformprozess, den die Bewerberländer eingeleitet und vorangebracht haben, um die Bedingungen für eine EU-Mitgliedschaft zu erfüllen. Die Bewerberstaaten haben auf diesem Weg beachtliche Fortschritte erzielt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Rechtsauffassung zu, dass Artikel 49 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Beitrittsgesuchen eines europäischen Staates nur dann zuzustimmen, wenn dieser die in Artikel 6 Abs.1 EUV genannten Grundsätze achtet?

2

Welche eigenen Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um die Einhaltung der in Artikel 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätze im Hinblick auf die Beitrittskandidaten im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung im Vorfeld des Europäischen Rates in Kopenhagen vom 12./13. Dezember 2002 zu überprüfen?

3

Falls sie keine eigenen Bemühungen angestellt hat, warum sind diese nicht erfolgt?

4

Inwieweit stimmt die Bundesregierung der These zu, dass die Nichtaufhebung der Vertreibungsdekrete einer politischen Grundhaltung Ausdruck gibt, die nicht mit Artikel 6 EUV vereinbar ist und sich gegen das Miteinander verschiedener Nationalitäten richtet, indem sie den davon Betroffenen unter anderem die Loyalität zum Staat und die Gemeinschaftsfähigkeit absprechen?

5

Stimmt die Bundesregierung der These zu, dass eine solche Grundhaltung auch zukunftsgerichtet wirkt?

6

Wie bewertet die Bundesregierung insbesondere die fortdauernde Geltung des als „Straffreistellungsgesetz“ bezeichneten Gesetzes Nr. 115 aus dem Jahr 1946 in der Tschechischen Republik vor dem Hintergrund des in Artikel 6 Abs. 1 EUV normierten Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit?

7

Was ist gegebenenfalls nach Ansicht der Bundesregierung im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU im Jahr 2004 noch zu unternehmen, um dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit Geltung zu verschaffen?

8

Wie bewertet die Bundesregierung die These im von Prof. Dr. Jochen Abr. Frowein im Auftrag des Europäischen Parlamentes erstellten Gutachten zu den Benesch-Dekreten, wonach ein Widerruf des Gesetzes Nr. 115 von 1946 im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union nicht zwingend sei, da Einzelpersonen seit mehr als fünf Jahrzehnten auf die Bestimmungen dieses ihnen Straffreiheit zusichernden Gesetzes vertrauten, vor dem Hintergrund des Gebotes der Rechtsstaatlichkeit in Artikel 6 Abs. 1 EUV?

9

Inwieweit stimmt die Bundesregierung der These von Prof. Dr. Christian Tomuschat zu, wonach die mit dem „Straffreistellungsgesetz“ vom 8. Mai 1946 verbundene Weigerung, „Straftaten, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 begangen worden sind, mit den Mitteln des Rechts zu ahnden, einen eklatanten Bruch mit den Anforderungen der internationalen Gemeinschaft an die einem jeden Staatswesen obliegende Schutzfunktion darstellt“?

10

Wie bewertet die Bundesregierung diesen Befund vor dem Hintergrund des Rechtsgehaltes wie er sich aus Artikel 49 EUV i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 EUV ergibt?

11

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über zurzeit noch in der Tschechischen Republik in der rechtlichen Prüfung der Justiz befindliche Verfahren gemäß der Restitutionsgesetzgebung (Anzahl und Stand der Rechtsprechung)?

12

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über in diesem Zusammenhang stehende Vorgänge, die im Gegensatz zu Artikel 26 des UN-Menschenrechtspaktes (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966) stehen?

13

Welche Bemühungen der Bundesregierung zur Normierung des völkerrechtlichen Schutzes vor Vertreibung hat es gegeben, um die völkerrechtliche und strafrechtliche Ahndung des Verbrechens der Vertreibung zu erreichen und welche Ergebnisse konnten bisher erzielt werden?

14

Was beabsichtigt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang weiter zu unternehmen?

15

Gegenüber welchen Staaten, aus denen Deutsche am Ende des Zweiten Weltkrieges und danach vertrieben wurden, hat die Bundesregierung das Vertreibungsunrecht im Rahmen von Konsultationen im Zuge der Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union thematisiert?

16

Welche sich aus der Vertreibung ergebenden ungelösten Fragen hat die Bundesregierung dabei angesprochen?

17

Was wird die Bundesregierung in dieser Angelegenheit weiter unternehmen?

18

Inwieweit befindet sich die Bundesregierung mit den Heimatvertriebenen über die offenen Fragen in einem Dialog, bei denen entsprechende Fragen erörtert werden, und falls nein, warum nicht?

19

In welcher Form berücksichtigt die Bundesregierung die Anliegen der Heimatvertriebenen im Prozess der Aussöhnung und im Rahmen der EU-Osterweiterung?

20

Inwieweit vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass es der Bundesregierung bei einem Beitritt der Mittel- und Osteuropäischen Staaten zur Europäischen Union unter den gegenwärtigen Bedingungen auch künftig möglich sein wird, weiter für die Rechte der Heimatvertriebenen gegenüber diesen Staaten einzutreten?

Berlin, den 17. März 2003

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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