Konsequenzen aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 zu den Bereichen Asyl und Einwanderung
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Clemens Binninger, Hartmut Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Roland Gewalt, Ralf Göbel, Reinhard Grindel, Martin Hohmann, Dorothee Mantel, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Stephan Mayer (Altötting), Beatrix Philipp, Dr. Ole Schröder und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
I. Entwurf des Vertrages über die Verfassung der Europäischen Union
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Trifft es zu, dass Teil I des Entwurfs eine erst ganz am Schluss der Arbeiten des Konvents eingefügte und völlig neue Regelung enthält, wonach der Europäische Rat für alle Politikbereiche jederzeit einstimmig den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit beschließen kann?
Wenn ja, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung nicht wenigstens durchgesetzt, dass im Justiz- und Innenbereich die zuständigen Fachminister zunächst über diesen Übergang entscheiden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit der in Frage 1 bezeichneten Vorschrift jedenfalls die spätere Einführung der qualifizierten Mehrheit zu Lasten des Vetorechts erleichtert werden soll und davon auch Sicherheits-, Asyl- und Einwanderungsfragen betroffen sind?
Befürwortet die Bundesregierung diese Vorschrift im Hinblick auf Sicherheits-, Asyl- und Einwanderungsfragen und das ggf. zusätzlich durch diese Vorschrift gefährdete Vetorecht, oder lehnt die Bundesregierung die Vorschrift ab, und was sind jeweils die Gründe?
Wird sich die Bundesregierung nach dem Rat von Thessaloniki dafür einsetzen, dass den Mitgliedstaaten im Bereich der zentralen Fragen der Sicherheitspolitik, der Asyl- und der Einwanderungspolitik ihr Vetorecht erhalten bleibt?
Wird sich die Bundesregierung nach dem Rat von Thessaloniki dafür einsetzen, dass bei der Asyl- und Flüchtlingspolitik das geltende Einstimmigkeitserfordernis beibehalten wird und das Recht, den Zugang von Asylbewerbern und Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt zu regeln, den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt, und wenn nein, warum nicht?
Wird sich die Bundesregierung nach dem Rat von Thessaloniki dafür einsetzen, dass das geltende Einstimmigkeitserfordernis für einwanderungspolitische EU-Regelungen beibehalten wird, damit das Recht der Mitgliedstaaten gewahrt wird, Zahl und Personenkreis der jeweiligen Drittausländer und deren Zugang zum Arbeitsmarkt zu bestimmen?
Wann wird es sichergestellt sein, dass die Pässe von EU-Bürgern den amerikanischen Einreisebestimmungen in Bezug auf biometrische Identifikatoren bzw. biometrische Daten entsprechen?
Was unternimmt die Bundesregierung, damit die Einreise deutscher Staatsbürger in die Vereinigten Staaten zu dem in den amerikanischen gesetzlichen Bestimmungen (Enhanced Border Security Act vom 14. Mai 2002, dort section 303) genannten Stichtag (26. Oktober 2004) im Sinne der vorhergehenden Frage gewährleistet sein wird?
Wird sich die Bundesregierung nach den Feststellungen des Rates in Thessaloniki über die herausragende Bedeutung der Asyl- und Einwanderungspolitik für die Europäische Union hinsichtlich eines wirksameren Grenzschutzes an den Außengrenzen der Europäischen Union dafür einsetzen, dass es neben operativen Maßnahmen auch gesetzliche Maßnahmen geben wird, die die Außengrenze der Europäischen Union vor illegaler Zuwanderung aus Drittländern schützt?
Wird sich die Bundesregierung nach den Feststellungen des Rates in Thessaloniki über die herausragende Bedeutung der Asyl- und Einwanderungspolitik für die Europäische Union hinsichtlich eines wirksameren Grenzschutzes an den Außengrenzen der Europäischen Union dafür einsetzen, dass die – heutigen und künftigen – Staaten mit Außengrenzen verpflichtet werden, eine gesetzliche Regelung nach Vorbild der deutschen Drittstaatenregelung (Artikel 16a Abs. 2 Grundgesetz, § 26a Asylverfahrensgesetz) vorzusehen, nach der Grenzbehörden eine Zurückweisung in einen sicheren Drittstaat ohne Einzelfallprüfung vorzunehmen haben?
Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die noch ausstehenden grundlegenden Rechtsvorschriften im Bereich Asyl, die „Richtlinie zu Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen“ (Anerkennungsrichtlinie) und die „Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft“ (Verfahrensrichtlinie), die zusammen das Kernstück des zukünftigen Asylrechts der EU-Mitgliedstaaten bilden werden, den Kernelementen der Asylrechtsreform des Jahres 1993 entsprechen?
Wird sich die Bundesregierung bei der Verfahrensrichtlinie nach den Ergebnissen des Rates von Thessaloniki dafür einsetzen, dass insbesondere die Drittstaatenregelung mit der Möglichkeit der Grenzabweisung und der Abkehr von der Einzelfallprüfung, die sich angesichts des Asylbewerberrückgangs von 1993 bis heute als Prinzip bewährt hat, in allen EU-Staaten nicht nur fakultativ, sondern zwingend vorzusehen ist?
Wird sich die Bundesregierung nach den Ergebnissen des Rates von Thessaloniki bei der Anerkennungsrichtlinie dafür einsetzen, dass der Flüchtlingsbegriff nicht über das geltende Asyl- und Ausländerrecht hinaus erweitert wird?
Wird sich die Bundesregierung nach den Ergebnissen des Rates von Thessaloniki bei der Anerkennungsrichtlinie dafür einsetzen, dass die subsidiäre Schutzgewährung, also nach deutschem Recht der Abschiebungsschutz, nicht über die des geltenden Asyl- und Ausländerrechts, wie sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der nichtstaatlichen bzw. geschlechtsspezifischen Verfolgung konkretisiert worden ist, hinaus erweitert wird?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass angesichts der Arbeitslosigkeit in Deutschland von prognostizierten 5 Millionen und berstender Sozialsysteme zuzugserweiternde EU-Regelungen bestehende Integrationsprobleme verschärfen und den sozialen Frieden gefährden können und zudem weitgehende Auswirkungen für die Bereiche Arbeitsmarkt, Sozialsysteme und Bildungswesen haben?
Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die hierfür zuständigen Mitgliedstaaten durch derartige gemeinschaftliche Regelungen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden und ihre Handlungsfähigkeit in Bereichen verlieren, für die sie politisch verantwortlich sind?
Welches ist nach Ansicht der Bundesregierung die Rechtsgrundlage, nach der die Europäische Union für die Integrationspolitik von Drittstaatsangehörigen zuständig ist?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Integration von Drittausländern nicht originäre Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist, und was erhofft sie sich von einer vergemeinschafteten Integrationspolitik?
Was erwartet die Bundesregierung inhaltlich von dem von der EU-Kommission geforderten Jahresbericht über Migration und Integration in Europa, der als Instrument zur Steuerung legaler Zuwanderung beschlossen wurde, nachdem die EU-Kommission erst am 3. Juni 2003 erneut eine erhöhte Einwanderung in die Europäische Union gefordert hatte, um den prognostizierten Arbeitskräftemangel ab 2010 auszugleichen?
Mit welchen Argumenten will Bundeskanzler Gerhard Schröder die in Frage 20 bezeichnete Schlussfolgerung von Thessaloniki der Bevölkerung und insbesondere den vom Vizekanzler und Bundesminister des Auswärtigen, Joseph Fischer, prognostizierten 5 Millionen arbeitslosen Deutschen verständlich machen?