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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen der fiktiven Berechnung von ALG I auf die Existenzsicherung von Frauen nach einer Elternzeit (G-SIG: 16012336)

<span>Inanspruchnahme von Elternzeit durch Frauen und Männer nach Dauer sowie Zeitraum und Umfang zeitgleicher Teilzeiterwerbstätigkeit; Situation bei Berufsrückkehr: Erkenntnisse betr. Frauen, Forschungsbedarf betr. Frauen und Männer; Häufigkeit der Beendigung von Berufstätigkeit während oder nach Elternzeit 2000 bis 2005 nach zeitlichem Abstand zur Berufsrückkehr, Geschlecht, Familienstand und Bundesländern, Folgen einer fiktiven Bemessung des Arbeitsentgeltens gem. SGB III nach Geschlecht und Bundesländern, Art der Leistungen nach SGB III die von der Höhe des ALG I abhängen, überwiegende Betroffenheit von Frauen, Vereinbarkeit mit Richtlinie 79/7/EWG und Art. 3 Abs. 2 GG, politisches Gebot einer Neuregelung</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

19.07.2007

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/598903. 07. 2007

Auswirkungen der fiktiven Berechnung von ALG I auf die Existenzsicherung von Frauen nach einer Elternzeit

der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Karin Binder, Diana Golze, Dr. Barbara Höll, Katja Kipping, Katrin Kunert, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bemessungsrecht des SGB III, welches von der damaligen rot-grünen Bundesregierung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I S. 2848) neu geregelt wurde, hat unter anderem Folgen für die Höhe der Ansprüche auf Arbeitslosengeld I von Personen, die nach einer Elternzeit arbeitslos werden.

Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden der/des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben bestimmte Zeiten außer Betracht (§ 130 Abs. 2 SGB III), unter anderem auch die Elternzeit. Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, wird als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 132 Abs. 1 SGB III).

Dies kann dazu führen, dass Eltern, die eine dreijährige Elternzeit in Anspruch genommen haben (dies sind überwiegend Frauen) und danach arbeitslos sind, ein niedrigeres Arbeitslosengeld erhalten, als es bei Berücksichtigung ihres tatsächlichen Nettoeinkommens vor der Elternzeit der Fall gewesen wäre.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Elternzeit von Frauen und Männern vor (bitte in Bezug auf Dauer, Zeitraum und Umfang einer während der Elternzeit ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeit differenzieren)?

2

Welche Studien und Statistiken liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Situation von Arbeitnehmerinnen vor, die nach einer Elternzeit in den Beruf zurückkehren?

3

Sieht die Bundesregierung den Bedarf, die Situation von Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrern nach Mutterschutz oder Elternzeit genauer zu erforschen, und plant sie die Förderung entsprechender Projekte?

4

In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2000 bis 2005 nach der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen (bitte nach Zeitraum nach Ende der Elternzeit, Geschlecht, Familienstand und nach Bundesländern differenzieren)?

5

In wie vielen Fällen endete in den Jahren 2000 bis 2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen oder einer sich anschließenden Elternzeit?

6

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Folgen der fiktiven Bemessung des Arbeitsentgeltes im SGB III auf die Anspruchshöhe von Personen vor, die nach Beendigung der Elternzeit arbeitslos sind bzw. werden (bitte nach Geschlecht und Bundesländern differenziert ausweisen)?

7

Welche Leistungen des SGB III (z. B. Gründungszuschuss) werden nach der Höhe des Anspruchs auf ALG I bemessen und beinhalten daher die Gefahr einer Verstetigung zu niedrig bemessener Ansprüche von Eltern nach einer Elternzeit?

8

Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer überwiegenden Betroffenheit von Frauen durch die Ursache einer langjährigen Elternzeit für eine fiktive Bemessung der Leistungshöhe des ALG I unter Berücksichtigung der Daten über die Inanspruchnahme der Elternzeit durch Väter und Mütter?

9

Verstoßen die Bemessungs-Regelungen nach Auffassung der Bundesregierung als mittelbare Diskriminierung gegen die Richtlinie 79/7/EWG?

Wenn nein, warum nicht?

10

Verstoßen die Bemessungs-Regelungen nach Auffassung der Bundesregierung als mittelbare Diskriminierung gegen Artikel 3 Abs. 2 GG?

Wenn nein, warum nicht?

11

Ist nach Auffassung der Bundesregierung unabhängig von einer juristischen Bewertung der Neuregelung des Bemessungsrechts des SGB III eine Reform der Regelungen politisch geboten, um die Situation von Eltern, die nach einer Elternzeit arbeitslos werden, zu verbessern?

Wenn ja, wann plant die Bundesregierung eine Reform?

Berlin, den 28. Juni 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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