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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Berechnungsfehler in der Software A2LL der Bundesagentur für Arbeit (G-SIG: 16012370)

<span>Kenntnis betr. Berechnungsfehler des monatlichen Zuschlags beim Wechsel von ALG I zu ALG II (§ 24 SGB II), Bereitschaft zur Einleitung eines Prüfauftrages, Ausgleich des finanziellen Schadens der Betroffenen</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

26.07.2007

Antwortdauer

15 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/606711. 07. 2007

Berechnungsfehler in der Software A2LL der Bundesagentur für Arbeit

der Abgeordneten Elke Reinke, Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Katja Kipping, Kornelia Möller, Volker Schneider (Saarbrücken), Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Software A2LL („Arbeitslosengeld II – Leistungen zum Lebensunterhalt“) wurde zur Umsetzung der Hartz IV-Gesetzgebung für die Erfassung und Verwaltung von Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Beziehern entwickelt. Schon in der Vergangenheit wiesen unter anderem einige Antworten auf Kleine Anfragen an die Bundesregierung auf Unzulänglichkeiten von A2LL hin, beispielsweise fehlerhafte Abrechnungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und Krankenkassen.

Uns erreichen in letzter Zeit vermehrt Hinweise zu folgender Problematik: Liegt der Beginn des Leistungsbezugs von ALG II auf dem Ersten eines Monats, so wird für den beschiedenen Zeitraum der monatliche Zuschlag gemäß § 24 SGB II („Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld“) – sofern er überhaupt anfällt – korrekt von A2LL berechnet und dann auch ausbezahlt. Wird hingegen der Wechsel von ALG I zu ALG II an einem anderen Tag des Monats vollzogen, bleibt für den gesamten beschiedenen Zeitraum der Zuschlag unberechnet und damit unberücksichtigt. Ursache könnte sein, dass im ersten Berechnungsmonat noch einige Tage Leistungen nach dem SGB III, also ALG I, als anzurechnendes Einkommen nach § 11 SGB II gegen den Bedarf angerechnet wird. Kommt es somit für diesen „gemischten“ Monat zu keinem Zahlbetrag ALG II, berechnet die Software den Zuschlag nicht automatisch im folgenden Monat neu.

Weil der Wechsel von ALG I zu ALG II immer von der Bezugsdauer abhängt und überhaupt nur zufällig auf den Monatsersten fällt, könnten aufgrund dieses Programmfehlers viele diesbezügliche Bescheide falsch berechnet sein, da sie den Zuschlag nicht enthalten. Im Zweifel erhält eine ALG-II-Bezieherin/ein ALG-II-Bezieher dementsprechend monatlich einen bis zu 160 Euro geringeren Betrag im ersten Jahr ausgezahlt. In der Summe also 12 mal 160 Euro und 12 mal 80 Euro (max. 80 Euro im zweiten Jahr), das sind 2 880 Euro für eine volljährige ALG-II-Berechtigte/einen volljährigen ALG-II-Berechtigten.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

Fragen3

1

Sind der Bundesregierung oben beschriebene Berechnungsfehler bei einem Zuschlag nach § 24 SGB II bekannt?

Wenn ja, welches Ausmaß nehmen bisher diese Berechnungsfehler an?

2

Gesetzt den Fall, solche Berechnungsfehler können nachgewiesen werden, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um schnellstmöglich den für die Betroffenen entstandenen finanziellen Schaden zu beheben?

3

Falls solche Fehler nicht bekannt sein sollten, besteht Bereitschaft, einen Prüfauftrag zu initiieren?

Falls nein, bitte ausführlich begründen.

Berlin, den 10. Juli 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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