Finanzielle und rechtliche Folgen aus der Verfassungswidrigkeit des Zuwanderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/7387)
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Clemens Binninger, Hartmut Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Roland Gewalt, Ralf Göbel, Reinhard Grindel, Martin Hohmann, Susanne Jaffke, Volker Kauder, Dorothee Mantel, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Stephan Mayer (Altötting), Beatrix Philipp, Dr. Ole Schröder und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Am 18. Dezember 2002 hat das Bundesverfassungsgericht das Zuwanderungsgesetz aus der 14. Legislaturperiode (Bundestagsdrucksache 14/7387) für verfassungswidrig erklärt.
Im Vorgriff auf das beabsichtigte Datum seines Inkrafttretens am 1. Januar 2003 sind bereits vorab im Juli 2002 Teile des Gesetzes in Kraft getreten.
Angesichts der finanziellen und rechtlichen Folgen stellen sich Fragen nach deren Umfang und der sachlichen Notwendigkeit des vorzeitigen Inkrafttretens von Teilen des Gesetzes.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 9. Juli 2002 in einer Pressemitteilung Folgendes erklärt:
„Bundesinnenminister Otto Schily hat heute das neue Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) offiziell ins Leben gerufen. Schily enthüllte bei einem Besuch in Nürnberg das Namensschild der neuen Behörde. Die Aufgaben des BAMF sind im Zuwanderungsgesetz geregelt, das Bundespräsident Rau Ende Juni unterschrieben hat und das in Teilen bereits am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist.
Schily erklärte dazu in Nürnberg:
,Das Zuwanderungsgesetz reformiert das gesamte Ausländerrecht grundlegend: Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern werden neu geregelt. Es weist dem Bund eine Reihe von Aufgaben zu, die dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) und dem künftigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter der Führung von Dr. Albert Schmid übertragen werden. Künftig wird das Nürnberger Bundesamt als Schaltstelle die wesentlichen fachlichen und steuerungspolitischen Aufgaben in Zuwanderungs- und Integrationsfragen ausüben. Damit steht das Bundesamt, dessen Tätigkeit bisher auf den Flüchtlingsbereich beschränkt war, vor einer grundlegenden Neuausrichtung. …‘
Bereits zum 1. Juli 2002 sind einige Bestimmungen des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten, durch die dem Bundesamt neue Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehören die Entwicklung von Grundstrukturen und Lerninhalten für die Integrationskurse, die vom Bund zu finanzieren sind, auch weitere Vorbereitungsmaßnahmen, die sicherstellen sollen, dass zum 1. Januar 2003 ein flächendeckendes Netz von Integrationskursen angeboten werden kann. Damit hat das Bundesamt erste Zuständigkeiten für die künftige Schwerpunktaufgabe der Integrationsförderung erhalten. Um dies auch nach Außen hin kenntlich zu machen, wird es diese Aufgaben bereits unter seinem neuen Namen, als Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wahrnehmen.
Mit dem 1. Juli 2002 ist auch die Weisungsungebundenheit der Einzelentscheider aufgehoben worden. Zugleich wird das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgelöst. Das Bundesamt wird Rahmenrichtlinien entwerfen und Kontrollmechanismen entwickeln, die eine einheitliche Entscheidungspraxis sichern.
Neben der verbleibenden Aufgabe der Durchführung des Asylverfahrens wird das Bundesamt mit dem allgemeinen Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2003 für weitere Aufgaben zuständig sein, die bislang vom Bundesverwaltungsamt wahrgenommen werden. Es handelt sich dabei um
- die Führung des Ausländerzentralregisters,
- die Verteilung der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sowie
- die Abwicklung der nach den Rückkehrförderprogrammen bewilligten Mittel.
Durch diese Aufgabenbündelung sind erhebliche sachliche und personelle Synergieeffekte zu erwarten; beispielsweise wird die zentrale Erfassung und Auswertung migrations- und integrationsstatistischer Daten eine erheblich verbesserte Arbeitsgrundlage in zuwanderungspolitischen Fragen bieten.
Mit der Integrationsförderung wird dem Bundesamt zum 1. Januar 2003 ein umfassender und wichtiger Aufgabenkomplex übertragen, der im Einzelnen
- die Durchführung der vom Bund zu finanzierenden Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler,
- die fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung,
- die Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen und
- die Erarbeitung eines bundesweiten Integrationskonzepts umfasst.
Des Weiteren wird dem Bundesamt im Bereich der Arbeitsmigration die Koordinierung der Informationen zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesanstalt für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen obliegen.
Das Zuwanderungsgesetz sieht auch vor, dass beim Bundesamt ein Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration eingerichtet wird. Der Zuwanderungsrat hat – ähnlich dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung – die Aufgabe, jährlich ein Gutachten zur Migrationslage in der Bundesrepublik Deutschland und zu deren absehbarer Entwicklung vorzulegen. Er wird aus sieben Mitgliedern bestehen, die über besondere Kenntnisse im Bereich der Bevölkerungswissenschaft, der Arbeitsmarktpolitik, der Migration oder der Integration verfügen. In diesem Gremium werden auch die Länder und Kommunen vertreten sein. Der Zuwanderungsrat wird durch ein neu einzurichtendes Generalsekretariat in seiner Arbeit unterstützt. …“
Das BMI teilte auf seiner Homepage nach dem 18. Dezember 2002 mit: „… bereitet sich das Bundesamt durch den Ausbau und die Umstrukturierung der Behörde auf die Übernahme weiterer Aufgaben in den Bereichen Zuwanderung und Integration von Ausländern in Deutschland vor, die ihm mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) übertragen werden“.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Warum sahen sich das BMI und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juli 2002 bis zum 18. Dezember 2002 nicht in der Lage, die „Vorbereitung auf die Übernahme neuer Aufgaben“ auf der Grundlage des geltenden Ausländer- und Asylrechts, sondern nur auf der Basis des Zuwanderungsgesetzes vorzunehmen?
Wie viele Asylentscheidungen hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 18. Dezember 2002 getroffen?
Gegen wie viele Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 18. Dezember 2002 Rechtsmittel nach den §§ 5, 6 Asylverfahrensgesetz eingelegt, und wenn er keine Rechtsmittel eingelegt hat, warum nicht?
Wie erhält das Amt des ohne Rechtsgrundlage aufgelösten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten jetzt die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen Asylentscheidungen einzulegen, die inzwischen bestandskräftig oder rechtskräftig geworden sind?
Trifft es zu, dass im zweiten Halbjahr 2002 Weisungen an die Entscheider ergingen, wie über Asylanträge zu entscheiden sei?
Trifft es insbesondere zu, dass über Anträge von afghanischen Staatsangehörigen nicht und von Antragstellern tschetschenischer Herkunft in der Regel positiv entschieden werden sollte?
Wie viel Personal hatte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 30. Juni 2002, am 18. Dezember 2002 und heute (Datum der Antwort)?
Ist es zutreffend, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf dienstlichen Papieren nur noch die Bezeichnung „Bundesamt“ führt und der volle Name „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ nur ganz klein in einer Seitenspalte über der Anschrift erscheint, und wenn ja, warum?
Wie viel hat die Umbenennung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ insgesamt, insbesondere auch hinsichtlich erforderlicher Schilder (u. a. Hinweisschilder), Briefbögen, Visitenkarten (Kosten bitte nach internen und externen Kosten aufschlüsseln) und ggf. IT-Ausstattung, gekostet?
Wird nach wie vor an dem Plan festgehalten, das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung zu einem Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migrationsforschung zu machen?
Ist beabsichtigt, das Amt mit Personal von Wiesbaden nach Nürnberg zu verlagern?
Wie viel Personal ist derzeit im Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Integrationsfragen befasst und wie viel Personal war dies im vergangenen Jahr?
Ist dieses Personal neu (zusätzlich zum Stammpersonal) eingestellt worden (wenn ja, wie viele Personen mit welcher Besoldung) oder ist der Integrationsbereich des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aus dem Personalstamm des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bedient worden?
Treffen Zeitungsberichte (z. B. in der Berliner Zeitung vom 16. April 2003) zu, wonach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereits in den ersten drei Monaten des Jahres 2003 von den rund 18 Mio. Euro Fördermitteln, mit dem es in diesem Jahr Sprachkurse fördern soll, nur noch einige 100 000 Euro für das restliche Jahr zur Verfügung hat, und falls ja, wie werden ggf. weitere Anträge anderer Antragsteller beschieden?
a) Weshalb führt die Beauftragte für Ausländerfragen entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 91a Abs. 1 Ausländergesetz, in der die Amtsbezeichnung geregelt ist, weiterhin die im vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Zuwanderungsgesetz geregelte Bezeichnung einer Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration?
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch eine Organisationsverfügung gesetzliche Bestimmungen über die Einrichtung von Behörden oder Beauftragten abgeändert werden können?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung der Beauftragten weiterhin zu gestatten, diese falsche Amtsbezeichnung zu verwenden?
Auf welcher rechtlichen Grundlage ist der „Zuwanderungsrat“ einberufen bzw. sind dessen Mitglieder benannt worden, und welche Aufgaben soll der Zuwanderungsrat haben?
Arbeiten die Mitglieder des Zuwanderungsrates ehrenamtlich?
Aus welchem Titel im Bundeshaushalt sollen die Kosten für den Zuwanderungsrat getragen werden?
Welche Aufwandsentschädigung erhält die Vorsitzende des Zuwanderungsrates einschließlich Sachleistungen (Dienstwagen, Büroausstattung, Mitarbeiter)?
Welche Aufwandsentschädigung erhalten die weiteren Mitglieder des Zuwanderungsrates einschließlich Sachleistungen (Dienstwagen, Büroausstattung, Mitarbeiter)?
Welche Kosten sind im Hinblick auf das von der Bundesregierung erwartete Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/7387) bis heute insgesamt entstanden (bitte detailliert alle Kosten angeben, die dem BMI und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie den Ländern und Kommunen entstanden sind)?
Ist im Hinblick auf das derzeit anhängige Gesetzgebungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/420) mit weiteren finanziellen Aufwendungen zu rechnen, und wenn ja, in welcher Höhe?