Beteiligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
der Abgeordneten Thomas Silberhorn, Volker Kauder, Marco Wanderwitz, Peter Altmeier, Veronika Bellmann, Kurt-Dieter Grill, Olav Gutting, Peter Hintze, Gunter Krichbaum, Patricia Lips, Dr. Gerd Müller, Dr. Georg Nüßlein, Albert Rupprecht (Weiden), Michael Stübgen, Matthias Wissmann und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Maastricht-Vertrages über die Gründung der Europäischen Union vom 7. Februar 1992 wurde die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur deutschen Beteiligung an der europäischen Integration auf eine neue Grundlage gestellt. Mit Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde Artikel 23 n. F. in das Grundgesetz eingefügt, dessen Absätze 2 bis 7 die direkten und indirekten Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union regeln.
Nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 GG hat die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag eine umfassende Informationspflicht. Darüber hinaus muss sie dem Deutschen Bundestag gemäß Artikel 23 Abs. 3 Satz 1 GG Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union geben. Nach Artikel 23 Abs. 3 Satz 2 GG berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahmen des Deutschen Bundestages bei den Verhandlungen. Ihr wird damit eine Befassungs-, Begründungs- und Sorgfaltspflicht auferlegt. Außerdem ist die Bundesregierung damit verpflichtet, die Argumente des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu nehmen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen. Sie ist jedoch rechtlich nicht an sie gebunden.
Die Beteiligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates ist ein wichtiges Element, um den mit der fortschreitenden europäischen Integration verbundenen Kompetenzverlust an die EU abzumildern. Dieser Kompetenzverlust der Legislative führt innerstaatlich zu einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Bundesregierung, die im Ministerrat an der europäischen Rechtsetzung mitwirkt. Die damit verbundene Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung erfordert ein Mitwirkungsrecht des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bei der innerstaatlichen Willensbildung zu Rechtsetzungsakten der Europäischen Union.
Darüber hinaus kommt dem Deutschen Bundestag als in Deutschland einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Bundesorgan eine entscheidende Funktion für die demokratische Legitimation der in der Bundesrepublik Deutschland durch Organe der Europäischen Union ausgeübten Hoheitsgewalt zu. Die Möglichkeit der Mitwirkung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in einem frühen Stadium erlaubt eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit in Angelegenheiten der Europäischen Union, verbessert die Akzeptanz der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte und erhöht damit die Bereitschaft zu deren Umsetzung.
Vor diesem Hintergrund ist es angebracht zu untersuchen, wie sich die Mitwirkung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union auf die Willensbildung der Bundesregierung ausgewirkt hat. Auf dieser Grundlage kann eine Evaluierung des Beteiligungsverfahrens nicht zuletzt im Hinblick darauf erfolgen, dass mit dem europäischen Verfassungsvertrag neue Beteiligungsrechte der nationalen Parlamente eingeführt werden sollen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie viele und welche Stellungnahmen des Deutschen Bundestages zu Unionsvorlagen gemäß Artikel 23 GG haben die Bundesregierung zu einer Änderung ihrer Verhandlungsposition im Sinne des Deutschen Bundestages veranlasst?
In wie vielen und welchen Fällen hat sich die Bundesregierung mit ihrer gemäß Frage 1 veränderten Verhandlungsposition im Ministerrat der Europäischen Union durchsetzen können?
Wie viele und welche Stellungnahmen des Bundesrates zu Unionsvorlagen gemäß Artikel 23 GG haben die Bundesregierung zu einer Änderung ihrer Verhandlungsposition im Sinne des Bundesrates veranlasst?
In wie vielen und welchen Fällen hat sich die Bundesregierung mit ihrer gemäß Frage 3 veränderten Verhandlungsposition im Ministerrat der Europäischen Union durchsetzen können?
In wie vielen und welchen Fällen hat die Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrates zu Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne des Artikel 23 GG maßgeblich berücksichtigt?
In wie vielen und welchen Fällen ist die Bundesregierung von einer maßgeblich zu berücksichtigenden Stellungnahme des Bundesrates abgewichen, und welche Begründung hatte sie jeweils hierfür?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Beteiligung des Bundesrates die Entscheidungsfindung im Ministerrat der Europäischen Union im Allgemeinen verzögert oder blockiert?
In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Ansicht der Bundesregierung Entscheidungen des Ministerrates aufgrund der Beteiligung des Bundesrates verzögert oder blockiert, und lag diese Verzögerung bzw. Blockade nach Ansicht der Bundesregierung jeweils im deutschen Interesse?
In wie vielen und welchen Fällen hat die Beteiligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach Ansicht der Bundesregierung dazu geführt, dass sie über zu wenig Flexibilität in ihrer Verhandlungsführung verfügte, und welche Positionen hätte die Bundesregierung vertreten, wenn sie flexibler hätte verhandeln können?
In wie vielen und welchen Fällen wurde die Bundesrepublik Deutschland im Ministerrat der Europäischen Union durch einen Vertreter der Bundesländer vertreten?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland durch einen Vertreter der Bundesländer die Entscheidungsfindung im Ministerrat im Allgemeinen verzögert oder blockiert?
In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Ansicht der Bundesregierung Entscheidungen des Ministerrates aufgrund der Vertretung durch einen Vertreter der Bundesländer verzögert oder blockiert, und lag diese Verzögerung bzw. Blockade nach Ansicht der Bundesregierung jeweils im deutschen Interesse?
In wie vielen und welchen Fällen hat die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland durch einen Vertreter der Bundesländer im Ministerrat nach Ansicht der Bundesregierung dazu geführt, dass sie über zu wenig Flexibilität in ihrer Verhandlungsführung verfügte, und welche Positionen hätte die Bundesregierung vertreten, wenn sie flexibler hätte verhandeln können?
In wie vielen und welchen Fällen war es der Bundesregierung nicht möglich, mit dem Vertreter der Bundesländer bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition im Ministerrat zu einer Übereinstimmung zu kommen?