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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Bürokratieabbau durch optimierte Gesetzesfolgenabschätzung (G-SIG: 15010630)

Wiedereinführung der sog. Blauen Prüffragen, Abbau der Regelungsdichte, Anforderungen des § 44 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, beteiligte Organisationen zu den Kostenfolgen von Gesetzen,bürokratische Folgen eines Gesetzes, Stellenwert des Handbuchs der Bundesregierung zur Gesetzesfolgenabschätzung, Alternativen im Gesetzentwurf, retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung, Untersuchung über die Gesetzesfolgen

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

04.12.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/204011. 11. 2003

Bürokratieabbau durch optimierte Gesetzesfolgenabschätzung

der Abgeordneten Andrea Voßhoff, Hartmut Schauerte, Dr. Michael Fuchs, Dagmar Wöhrl, Karl-Josef Laumann, Veronika Bellmann, Dr. Rolf Bietmann, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Wolfgang Bosbach, Gitta Connemann, Alexander Dobrindt, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Erich G. Fritz, Dr. Reinhard Göhner, Kurt-Dieter Grill, Ernst Hinsken, Robert Hochbaum, Volker Kauder, Hartmut Koschyk, Dr. Martina Krogmann, Dr. Hermann Kues, Wolfgang Meckelburg, Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Dr. Joachim Pfeiffer, Hans-Peter Repnik, Dr. Heinz Riesenhuber, Franz Romer, Hartmut Schauerte, Johannes Singhammer, Max Straubinger und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat sich mit der am 26. Juli 2000 beschlossenen neuen Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) zum Ziel gesetzt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Prozess der Gesetzesentstehung zu verbessern und Gesetzesfolgen besser abschätzen zu können. Sie verfolgt mit ihrem Regierungsprogramm „Moderner Staat – moderne Verwaltung“ nach eigenen Angaben das Ziel, die Qualität der Rechtsvorschriften zu verbessern und deren Regelungsdichte zu verringern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen61

1

Was hat die Bundesregierung dazu veranlasst, künftig in Abwandlung der bisherigen Praxis mit der neuen GGO auf die sog. Blauen Prüffragen zu verzichten?

2

Warum wurde die Gesetzesfolgenabschätzung nur noch auf die in § 44 GGO gestellten Anforderungen reduziert?

3

Was rechtfertigt die Annahme der Bundesregierung, dass mit der neuen GGO die Verringerung der Regelungsdichte gelungen ist? Wird diese Annahme von unabhängigen Experten geteilt?

4

Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, dass in der 14. Legislaturperiode insgesamt 382 Gesetze verabschiedet und 1 361 Rechtsverordnungen neu in Kraft gesetzt und nur 95 Gesetze und 406 Rechtsverordnungen abgeschafft und damit die Regelungsdichte eher zugenommen hat, statt sie abzubauen?

5

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in § 44 GGO festgelegte Verfahrensweise zur Gesetzesfolgenabschätzung einen umfassenden Überblick über Kostenfolgen einer Gesetzesinitiative für die Wirtschaft ermöglicht? Wenn ja, warum?

6

Welche Abteilung in den zuständigen Bundesministerien überwacht die Einholung der in § 44 GGO geforderten Informationen?

7

Welche Abteilung in den zuständigen Bundesministerien wertet abschließend die nach § 44 GGO eingeholten Informationen aus?

8

Von wie vielen Gesetzgebungsvorhaben wurde seit dem 1. Januar 2000 bereits Abstand genommen, da sie den Anforderungen des § 44 GGO nicht Stand gehalten haben?

9

Werden gemäß § 44 Abs. 3 GGO, wonach die Auswirkungen, die auf die Haushalte der Länder und Kommunen entfallen, gesondert aufzuführen sind, und das für den Gesetzesentwurf federführende Bundesministerium bei den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig Angaben dazu einholen muss, neben den Finanzministern der Länder und den kommunalen Spitzenverbänden noch von anderen Institutionen Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte von Ländern und Kommunen eingeholt? Wenn nein, warum nicht?

10

Von welchen kommunalen Spitzenverbänden werden Angaben zu den finanziellen Auswirkungen gemacht?

11

Werden die kommunalen Spitzenverbände zu jedem Gesetzgebungsvorhaben um entsprechende Angaben gebeten?

12

Wer entscheidet, ob im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Stellungnahme der Länder oder der kommunalen Spitzenverbände eingeholt wird?

13

Welche Kriterien liegen bei der Auswahl der zu befragenden Institutionen zu Grunde?

14

Welcher Zeitrahmen wird den befragten Institutionen zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt?

15

Wer entscheidet darüber, von wem Stellungnahmen zu den Kostenfolgen für die öffentlichen Haushalte und zu den Kostenfolgen für die Wirtschaft einzuholen sind?

16

Wer wertet die erhaltenen Informationen aus?

17

Wer entscheidet abschließend über die in den Gesetzesentwürfen enthaltenen Informationen zu den Gesetzesfolgen?

18

Beschränkt sich die Prüfung der anfallenden Kosten allein auf die Angaben der befragten Institutionen oder stellt das zuständige Bundesministerium eigene Recherchen an?

19

In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der neuen GGO wurde die Meinung unabhängiger Experten aus Wirtschaftsforschungsinstituten und Wissenschaft eingeholt?

20

Kommt es vor, dass das zuständige Bundesministerium die von den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden eingeschätzten Kosten korrigiert?

21

Wer entscheidet über die endgültige Kostenschätzung, wenn es unterschiedliche Einschätzungen der befragten Institutionen gibt?

22

Wer zählt zu den Fachkreisen und Verbänden gemäß § 44 Abs. 4 GGO, wonach im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, sowie die Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, Preisniveau, sowie Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher darzustellen und dazu wiederum von dem für den Gesetzesentwurf federführenden fachlich zuständigen Bundesministerium Angaben der beteiligten Fachkreise und Verbände einzuholen sind?

23

Werden durch das zuständige Bundesministerium auch stichprobenartig die mittelständischen Unternehmen direkt zu den Auswirkungen befragt? Wenn nein, warum nicht?

24

Wenn ja, nach welchen Kriterien werden die Betriebe ausgesucht?

25

Wie häufig erfolgt eine solche direkte Befragung?

26

Welche Abteilung im entsprechend zuständigen Bundesministerium ist für die Einholung dieser Informationen zuständig?

27

Werden die Fachkreise und Verbände zu allen Gesetzesvorhaben befragt?

28

Wenn nein, nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl?

29

Bei wie vielen Gesetzgebungsvorhaben seit dem 1. Januar 2000 wurden Angaben über die Kostenfolgen von den beteiligten Fachkreisen und Verbänden eingeholt und welche Gesetzgebungsvorhaben waren dies im Einzelnen?

30

Welcher Zeitrahmen wird den befragten Verbänden zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt?

31

Bei welchen Gesetzgebungsvorhaben seit dem 1. Januar 2000 wurden die zu ermittelnden Kostenfolgen für die Wirtschaft allein auf Recherchen der Bundesministerien gestützt?

32

Kommt es vor, dass das zuständige Bundesministerium bei der Ermittlung der Kostenfolgen für die Wirtschaft zu anderen Ergebnissen kommt als die befragten Verbände?

33

Wer entscheidet abschließend über die im Gesetzentwurf dargestellten Angaben zu den „sonstigen Kosten“?

34

Gibt es vor dem Hintergrund, dass überwiegend in den Gesetzesentwürfen die durch das Gesetz zu erwartenden Kosten nur allgemein formuliert sind, hierzu eine zusammenfassende Bewertung der Kostenfolgen? Wenn ja, warum werden diese im Gesetzesentwurf nicht mit veröffentlicht?

35

Erfolgt im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung auch eine Prüfung der Frage, welche bürokratischen Erfordernisse (z. B. Anträge und Umfang der Antrags­erfordernisse für betroffene Unternehmen, Berichtspflichten, gebundene Personal- und Sachkosten, Zeitaufwand) damit verbunden sind?

36

Trägt die Bundesregierung bei dieser Prüfung z. B. durch betriebsgrößen- oder branchenspezifische Evaluation der Tatsache Rechnung, dass kleine und mittlere Unternehmen oder einzelne Wirtschaftssektoren oft besonders stark belastet werden oder beschränkt sich die Bundesregierung auf allgemeine Durchschnittsbetrachtungen?

37

Welche externen Institutionen werden zu den bürokratischen Folgen eines geplanten Gesetzes befragt?

38

Bei welchen Gesetzgebungsvorhaben seit dem 1. Januar 2000 ist eine solche Prüfung hinsichtlich der bürokratischen Folgen für Unternehmen erfolgt?

39

Welche Gesetzesfolgenabschätzung unternimmt die Bundesregierung vor Erlass einer Rechtsverordnung?

40

Werden vor Erlass einer Rechtsverordnung die bürokratischen Folgen, wie erforderliche Anträge und Antragsverfahren, Berichtspflichten, gebundene Personal- und Sachkosten, und der Zeitaufwand für die betroffenen Unternehmen geprüft? Wenn ja, von wem? Wenn nein, warum nicht?

41

Werden zur Frage der bürokratischen Folgen einer beabsichtigten Rechtsverordnung auch externe Sachverständige und Unternehmensverbände befragt?

42

Wenn ja, bei welchen Rechtsverordnungen seit dem 1. Januar 2003 ist dies geschehen? Wenn nein, warum nicht?

43

Ist aus der Einführung zum Handbuch der Bundesregierung zur Gesetzesfolgenabschätzung aus dem Jahr 2001 („Mit diesem GFA-Handbuch und dem gesondert veröffentlichten Leitfaden zur Gesetzesfolgenabschätzung können nun die Kompetenzen der an der Rechtsentwicklung Beteiligten gestärkt und unterstützt werden.“) zu schließen, dass beide Werke für die am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Stellen unverbindlich sind, d. h. ihre Heranziehung eher fakultativer Natur ist?

44

Nach welchen Kriterien werden im Hinblick darauf, dass das Handbuch in prospektive, begleitende und retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung unterscheidet und im Rahmen der prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung zum einen sachlich die Regelungsnotwendigkeit und zu anderen möglichen Alternativen geprüft werden, privatrechtlichen Alternativen geprüft?

45

Welche externen Verbände oder Institutionen werden bei der Ermittlung von Alternativen zu einem Gesetzesvorhaben befragt?

46

Welche Abteilung bzw. welches Bundesministerium wertet die Rückläufe aus und entscheidet abschließend über die Formulierung im Gesetzentwurf?

47

Bei wie vielen und welchen Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2000 waren privatrechtliche oder sonstige Alternativen wie freiwillige Verbändevereinbarungen, Verhaltenskodizes oder so genanntes Soft-Law Anlass, von dem Gesetzesvorhaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen?

48

Bei wie vielen Gesetzgebungsvorhaben seit dem 1. Januar 2000 wurden konkrete Alternativen im Gesetzesentwurf benannt?

49

Wer bewertet die Möglichkeit privatrechtlicher Alternativen zu einem Gesetzesentwurf abschließend?

50

Werden zu Fragen der Alternativen und zu den Kosten für die Wirtschaft auch Stellungnahmen und Informationen von Sachverständigen eingeholt? Wenn nein, warum nicht?

51

Wie viele bereits existierende Gesetze und welche wurden bisher der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung unterzogen?

52

Wem werden im Falle einer retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung die Ergebnisse mitgeteilt?

53

Wie wurde im Weiteren mit diesen Gesetzen verfahren? Wurden sie inhaltlich verändert oder gar außer Kraft gesetzt?

54

In welchen Abständen werden die periodischen Bewährungsprüfungen an Gesetzen, die vor Inkrafttreten der neuen GGO verabschiedet wurden, durchgeführt?

55

Wer ist für diese Überprüfung im Einzelnen zuständig?

56

Werden die drei unterschiedlichen Gesetzesfolgenabschätzungsarten in allen Gesetzgebungsverfahren angewandt? Wenn nein, nach welchen Kriterien richtet sich ihre Anwendung?

57

Werden sie jeweils von der gleichen Abteilung im Bundesministerium bearbeitet? Wenn nein, wie viele unterschiedliche Abteilungen sind beim Gesetzgebung-sverfahren allein im federführenden Bundesministerium für die 3 Arten der Gesetzesfolgenabschätzung zuständig?

58

In welchen Fällen haben der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat der Kosten-, Bürokratielasten- und Gesetzesfolgenabschätzung im Verordnungs- oder Gesetzentwurf der Bundesregierung im Gesetzgebungs- und Rechtssetzungsverfahren widersprochen? In welchen Fällen wurde dieser Widerspruch von der Bundesregierung aufgegriffen?

59

Hat es seit Inkrafttreten der neuen GGO eine systematische, statistisch valide, unabhängige wissenschaftliche Untersuchung über die Gesetzesfolgen gegeben? Wenn nein, warum nicht und wann ist eine solche Untersuchung geplant?

60

Wie hoch ist der zusätzliche finanzielle und personelle Aufwand für die Gesetzesfolgenabschätzung bei der Bundesregierung?

61

Inwieweit ist der Bundesrechnungshof in die Kostenfolgenabschätzung von Gesetzgebungsvorhaben vorab oder retrospektiv eingebunden?

Berlin, den 11. November 2003

Andrea Voßhoff Hartmut Schauerte Dr. Michael Fuchs Dagmar Wöhrl Karl-Josef Laumann Veronika Bellmann Dr. Rolf Bietmann Wolfgang Börnsen (Bönstrup) Wolfgang Bosbach Gitta Connemann Alexander Dobrindt Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) Erich G. Fritz Dr. Reinhard Göhner Kurt-Dieter Grill Ernst Hinsken Robert Hochbaum Volker Kauder Hartmut Koschyk Dr. Martina Krogmann Dr. Hermann Kues Wolfgang Meckelburg Friedrich Merz Laurenz Meyer (Hamm) Dr. Joachim Pfeiffer Hans-Peter Repnik Dr. Heinz Riesenhuber Franz Romer Hartmut Schauerte Johannes Singhammer Max Straubinger Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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