GEZ und Datenschutz
der Abgeordneten Gisela Piltz, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Dr. Karlheinz Guttmacher, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des Zweiten Deutschen Fernsehens. Die GEZ nimmt als Rechen- und Servicezentrum für die Rundfunkanstalten alle mit der Gebührenzahlung zusammenhängenden Aufgaben wahr. Sie speichert und verarbeitet die Daten der Rundfunk- und Fernsehteilnehmer.
Die für ihre Aufgaben notwendigen Daten erhält sie zum einen von den Rundfunkteilnehmern selbst. Zum anderen teilen die Meldebehörden der GEZ mit, wenn eine volljährige Person zuzieht, wegzieht oder verstirbt. Darüber hinaus beschafft sich die GEZ Daten beim kommerziellen Adresshandel.
Diese bisher nur tolerierte Praxis soll nunmehr durch eine Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages legalisiert werden. § 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag soll um einen Absatz 4 ergänzt werden. Danach sollen die Rundfunkanstalten und die GEZ „zur Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, oder im Rahmen des Einzugs der Rundfunkgebühren entsprechend § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen“ dürfen. Die Datenverarbeitung der Rundfunkanstalten und der GEZ wird damit den gleichen Bedingungen des Bundesdatenschutzrechts unterstellt wie die privatwirtschaftlicher Unternehmen.
Gegen diese Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die am 1. April 2005 in Kraft treten soll, bestehen erhebliche Bedenken der Datenschutzbeauftragten zahlreicher Bundesländer. Sie sind der Ansicht, die vorgesehene Befugnis sei mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Während öffentlich-rechtliche Institutionen personenbezogene Daten nur verarbeiten dürften, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sei, sei die Datenverarbeitung der im Wettbewerb stehenden Privatwirtschaft vom Prinzip der Vertragsfreiheit geprägt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stünden hinsichtlich des Gebühreneinzugs in keinem Wettbewerbsverhältnis zu anderen Rundfunkveranstaltern. Die vorgesehene Änderung führe zu einer weiteren Verschlechterung des Datenschutzes.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die bisherige Praxis der Beschaffung von Daten beim kommerziellen Adresshandel mit dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die vorgesehenen Neuregelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Prinzip der Datenvermeidung, vereinbar sind, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die privatwirtschaftliche Beschaffung von Adressen durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit dem datenschutzrechtlichen Grundsatz vereinbar ist, dass öffentlich-rechtliche Institutionen personenbezogene Daten nur verarbeiten dürfen, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der GEZ nach der vorgesehenen Neuregelung in § 8 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die privatwirtschaftliche Beschaffung von Adressen erlaubt werden soll, und wie bewertet sie dies unter datenschutzrechtlichen Aspekten?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine privatwirtschaftliche Beschaffung von Adressen zusätzlich zur regelmäßigen Übermittlung von Meldedaten an die Rundfunkanstalten verhältnismäßig, insbesondere erforderlich ist?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die Rundfunkanstalten und die GEZ die gekauften Daten ihrerseits nicht weiter zu kommerziellen Zwecken verwenden, insbesondere Handel damit treiben?
Wie lange werden nach Kenntnis der Bundesregierung die beim kommerziellen Adresshandel beschafften Daten bei der GEZ gespeichert, zu welchen genauen Zwecken werden sie verwendet, und wann sind sie spätestens zu löschen?
Sind die zuständigen Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Entwurfs eines Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages beteiligt worden, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?