Grundlagen und steuerliche Auswirkungen des geplanten Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen
der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Dr. Barbara Höll, Dr. Herbert Schui, Kornelia Möller, Ulla Lötzer und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nachdem das Bundesministerium der Finanzen am 9. Mai 2007 ein Eckpunktepapier mit dem Titel „Förderung von Wagniskapital – Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ veröffentlichte, hat ein Teil der dort avisierten Maßnahmen nun eine erste Konkretisierung im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) erfahren. Innerhalb dieses Artikelgesetzes ist die Schaffung eines Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) und die Novellierung des Unternehmensbeteiligungsgesellschaftsgesetzes (UBGG) geplant.
Unmittelbares Ziel des vorliegenden Gesetzes soll es sein, „die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital- und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dahingehend zu verbessern, dass sie vermehrt Beteiligungskapital für junge Unternehmen und den Mittelstand zur Verfügung stellen“. Der Erläuterung des Gesetzentwurfes zufolge, geht es letztlich um die Beförderung des von diesen jungen Unternehmen erhofften technologischen Innovationspotenzials.
Ungeachtet dessen, ob die Förderung des volkswirtschaftlichen Innovations- und Wachstumspotenzials mittels dieses geplanten Gesetzes als sinnvoll zu betrachten ist, stellen sich einerseits Fragen hinsichtlich der Daten- und Rechtsgrundlagen. Andererseits besteht auch weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die gewerbe-, einkommen- und körperschaftsteuerlichen Auswirkungen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Welche Gründe sind für die Bundesregierung ausschlaggebend dafür, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des MoRaKG veranschlagten Steuermindereinnahmen nicht direkt den jeweiligen Zielunternehmen, wie sie im WKBG künftig definiert sein sollen, etwa durch Fördermittel oder zinsgünstige Kredite, zugutekommen zu lassen?
Wie groß ist die derzeitige Anzahl von Wagniskapitalgesellschaften, die den im Referentenentwurf aufgeführten Kriterien so entsprechen, dass sie in den Genuss der daraus resultierenden Steuervorteile kommen?
In welchem Umfang ist damit zu rechnen, dass sich Wagniskapitalgesellschaften neu bilden bzw. umbilden, um den Kriterien des geplanten WKBG zu entsprechen?
Um welchen Betrag würden die derzeitigen Einnahmen aus der Gewerbesteuer höher ausfallen, wenn Beteiligungsgesellschaften, unter der Annahme sonst gleicher Bedingungen, nicht als vermögensverwaltend und damit als gewerbesteuerpflichtig klassifiziert werden könnten?
In welcher Höhe ist nach Einschätzung der Bundesregierung mit gewerbesteuerlichen Mindereinnahmen zu rechnen, wenn alle Wagniskapitalgesellschaften i. S. des geplanten WKBG als vermögensverwaltend eingestuft werden?
Plant die Bundesregierung jenen Kommunen, die durch diese geplanten Maßnahmen mit einem Gewerbesteuerrückgang zu rechnen haben, eine Kompensation anzubieten?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, inwieweit es für die Finanz- und Aufsichtsbehörden praktikabel ist, die Einhaltung der in Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003 (IV A 6 – S 2240 – 153/03) formulierten Maßgabe (kein unternehmerisches Tätigwerden in Portfolio-Gesellschaften) zu überwachen?
Wie gelangt die Bundesregierung zu der Rechtsauffassung, wie sie in vorgenanntem BMF-Schreiben zum Ausdruck kommt, dass seitens einer Beteiligungsgesellschaft Mehrheitsbeteiligungen an einem Portfoliounternehmen und die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen möglich sind und trotzdem kein unternehmerisches Tätigwerden vorliegt?
Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Finanzverwaltungen Beteiligungsgesellschaften eine verbindliche Auskunft darüber erteilt haben, dass sie als vermögensverwaltend behandelt werden?
Wenn ja, welcher Art und welchen Inhalts sind diese Erkenntnisse?
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob einzelne Landesfinanzverwaltungen mittels der Erteilung verbindlicher Auskünfte besondere Anstrengungen unternehmen, um in bestimmten Regionen oder Städten ansässigen Beteiligungsgesellschaften Rechtssicherheit darüber zu geben, dass diese vom Fiskus als vermögensverwaltend zu behandeln sind?
Wenn ja, welche, und worin besteht die Rechtsunsicherheit i. d. R. für die Unternehmen?
In welcher Höhe werden die Steuereinnahmen durch die derzeitige hälftige Besteuerung des erhöhten Gewinnanteils (sog. Carried Interest) geschmälert?
Wie viele Steuerpflichtige ziehen aus der derzeitigen Regelung zur hälftigen Besteuerung des erhöhten Gewinnanteils einen steuerlichen Vorteil?
Wie hoch ist im Durchschnitt deren insgesamt zu versteuerndes Einkommen unter Hinzurechnung des gesamten erhöhten Gewinnanteils?
Welche Gründe gaben den Ausschlag dafür, dass das im Eckpunktepapier des BMF vom 9. Mai 2007 avisierte Vorhaben, die Regelung des § 3 Nr. 40a EStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 auch auf die Manager von gewerblichen Beteiligungsgesellschaften auszudehnen, im Referentenentwurf des MoRaKG nicht weiterverfolgt wird?
Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Zahl der sogenannten Business-Angel, die sich mit Kapital, Know-how und ihrem persönlichen Netzwerk in junge Unternehmen einbringen, die sich in der Form einer Kapitalgesellschaft konstituieren?
Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Zahl der sogenannten Business-Angel, die sich mit Kapital, Know-how und ihrem persönlichen Netzwerk in junge Unternehmen einbringen, die sich in der Form einer Personengesellschaft konstituieren?
Mit welchen jährlichen Mindereinnahmen rechnet die Bundesregierung bei Anhebung des in § 17 Abs. 3 EStG genannten Freibetrags von derzeit 9 060 auf künftig 20 000 Euro?
Wie teilen sich die Steuermindereinnahmen bei der geplanten Änderung des § 17 Abs. 3 EStG nach Personen auf, die nach Auffassung der Bundesregierung als Business-Angel zu qualifizieren sind und solchen, die i. S. der Bundesregierung nicht als Business-Angel bezeichnet werden können?
Welche Gründe sind für die Bundesregierung dafür maßgebend, das Engagement sogenannter Business-Angel, die sich in junge Personengesellschaften einbringen, steuerlich nicht in vergleichbarer Weise zu fördern?
Mit welchen Steuermindereinnahmen rechnet die Bundesregierung durch die geplante Ausnahmeregelung zur im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften?
Ist nach Einschätzung der Bundesregierung bei einer Umsetzung des MoRaKG in der Fassung des Referentenentwurfes mit weiteren als den bisher in Frage 5, 17 und 20 erfragten Steuermindereinnahmen mittelbar oder unmittelbar zu rechnen?
Wenn ja, in welcher Höhe, und aus welchen Maßnahmen resultieren diese Mindereinnahmen im Einzelnen?
Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung voraussichtlich die Verteilung der Wagniskapitalgesellschaften auf die nach der Schaffung des WKBG und Novellierung des UBGG verschiedenen möglichen Rechtsformen darstellen?
Welche Kriterien sind, nach Kenntnis der Bundesregierung für Beteiligungsgesellschaften bei der Wahl der Rechtsform maßgeblich?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsätze und Erträge der in Deutschland ansässigen Beteiligungsgesellschaften, die den Kriterien des geplanten WKBG, des bestehenden UBGG und der geplanten Novellierung des UBGG entsprechen?
Welche Gründe waren bei der Schaffung des UBGG und den bisher erfolgten Novellierungen dafür maßgebend, dass Beteiligungsgesellschaften sich nicht an offenen Handelsgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie an Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen beteiligen durften?
Weshalb erachtet die Bundesregierung es nun nicht mehr als notwendig, die in Frage 25 genannten Beschränkungen aufrechtzuerhalten?
Welche Gründe waren bei der Schaffung des UBGG und den bisher erfolgten Novellierungen dafür maßgeblich, dass Geschäftsführer von integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften rigideren Beteiligungsvorschriften als den nun geplanten, unterlagen?
Welche Voraussetzungen sieht die Bundesregierung jetzt gegeben, dass diese Beteiligungsvorschriften gelockert werden können?