Inlandseinsätze der Bundeswehr nach Artikel 35 des Grundgesetzes und Unterstützungsleistungen für Veranstaltungen Dritter seit 1990
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Sevim Dağdelen, Inge Höger, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Vertreter der Bundesregierung fordern kontinuierlich, die Möglichkeiten für den Einsatz der Bundeswehr im Innern zu erweitern. Der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, will Soldaten im Inland „zu Schutzzwecken“, also zu polizeilichen Aufgaben, einsetzen. Presseberichten zufolge haben sich die Regierungsfraktionen auf eine Änderung von Artikel 35 des Grundgesetzes geeinigt, um dem Militär künftig auch in Friedenszeiten den Einsatz schweren Kriegsgeräts im Inland zu ermöglichen (u. a. http://www.tagesschau.de vom 16. Mai 2007).
Artikel 35 des Grundgesetzes definiert die Zulässigkeit von Inlandseinsätzen außerhalb des Verteidigungsfalls. In Absatz 1 heißt es: „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich Amtshilfe.“ Die Bundeswehr kann nach Absatz 2 auf Anforderung eines Landes zur „Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall“ verwendet werden, ggf. – nach den Vorgaben des Absatzes 3 – auch ohne Anforderung durch die Länder.
Die Bundesregierung interpretiert insbesondere die Amtshilfe-Regelung großzügig, indem sie bei der Fußball-Weltmeisterschaft und beim Besuch des US-Präsidenten im Sommer 2006 sowie beim G8-Gipfel im Juni 2007 bis zu mehrere tausend Soldaten einsetzte. Insbesondere beim G8-Gipfel hat die Bundeswehr mittels Spähpanzern und Tornados direkte Zuarbeit für die Polizei geleistet. Die massive Präsenz von Soldaten sowohl vor als auch hinter polizeilichen Absperrungen war ebenfalls geeignet, das innerstaatliche Kräfteverhältnis zu verschieben und den Willen von Bürgerinnen und Bürgern zu beeinflussen, so dass der Militär- einem Polizeieinsatz zumindest nahe kam.
Hinzu kommt eine weitere Kategorie von Inlandseinsätzen: Unterstützungsleistungen für Veranstaltungen Dritter. Hier ist beispielhaft auf die Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2007 zu verweisen, wo 400 Soldaten im Einsatz waren. Von diesen waren 90 mit Pistolen bewaffnet und mit der Ausübung des Hausrechts beauftragt, sie hatten also Zwangsbefugnisse (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/4312).
Amtshilfeeinsätze wie Unterstützungsleistungen können von der Bundeswehr auch ohne zwingende Erforderlichkeit ausgeführt werden, da entsprechende Prüfkriterien bislang fehlen und die Zustimmung des Parlaments nicht eingeholt werden muss. Solche Einsätze können geeignet sein, um die Bevölkerung an den Anblick von Soldatinnen und Soldaten im Straßenbild zu gewöhnen und so Akzeptanz zu schaffen für noch weitergehende Inlandseinsätze des Militärs. In diesem Sinne können sie dazu dienen, die von der Bundesregierung angestrebte Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten im Inland vorzubereiten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie häufig wurden im Zeitraum seit 1990 Inlandseinsätze der Bundeswehr durchgeführt a) auf Grundlage von Artikel 35 Abs. 1 (Amtshilfe), b) auf Grundlage von Artikel 35 Abs. 2 (Hilfe bei Naturkatastrophe oder besonders schwerem Unglücksfall), c) auf Grundlage von Artikel 35 Abs. 3 (überregionale Naturkatastrophen oder Unglücksfälle) (bitte jeweils den Anlass benennen, die Angaben nach einzelnen Jahren aufgliedern und auf etwaige Überschneidungen zwischen den Rechtsgrundlagen hinweisen)?
Wie viele Soldaten bzw. Reservisten wurden jeweils eingesetzt?
Welche und wie viele militärische Fähigkeiten bzw. Gerätschaften wie gepanzerte Fahrzeuge, Hubschrauber und dergleichen wurden dabei eingesetzt (bitte jeweils den Anlässen zuordnen)?
Welche Kosten sind dabei jeweils entstanden?
a) Wie viele Amtshilfeersuchen auf Grundlage von Artikel 35 Abs. 1 sind im Zeitraum seit 1990 abgelehnt worden (bitte jeweils den Anlass für das Ersuchen, die ersuchende Behörde und den Grund für die Ablehnung benennen)? b) Wie viele Hilfsanforderungen auf Grundlage von Artikel 35 Abs. 2 sind im Zeitraum seit 1990 abgelehnt worden (bitte jeweils den Anlass für die Anforderung, die anfordernde Behörde und den Grund für die Ablehnung benennen)?
Welche Kriterien legt die Bundesregierung bei der Prüfung von Amtshilfeersuchen und Hilfsanforderungen an, und wo sind diese Kriterien niedergelegt? a) Wird dabei geprüft, ob der Einsatz der Bundeswehr sachlich geboten ist oder ob die Kapazitäten anderer Behörden bzw. privater Dienstleister ausreichend sind? b) Welche Instanzen sind mit der Prüfung betraut? c) Sind diese Kriterien im Zeitraum seit 1990 geändert worden (bitte ggf. erläutern)? d) Erwägt die Bundesregierung, die Kriterien zu ändern (bitte ggf. erläutern)?
Wie häufig wurden im Zeitraum seit 1990 Unterstützungsleistungen für Veranstaltungen Dritter gewährt? a) Um welche Veranstaltungen handelte es sich dabei, und was war der Grund für die Unterstützung (bitte nach Jahren aufgliedern)? b) Wie viele Soldaten waren dabei jeweils eingesetzt, und wie viele von diesen waren bewaffnet? c) Wie viele und welche Gerätschaften der Bundeswehr sowie typischen militärischen Fähigkeiten wurden dabei jeweils verwendet? d) Welche Kosten sind dabei jeweils entstanden?
Welche Kriterien legt die Bundesregierung bei der Prüfung von Anfragen nach Unterstützungsleistungen zu Grunde, und wo sind diese Kriterien niedergelegt? a) Wird dabei geprüft, ob die Unterstützung der Bundeswehr für die Durchführung der Veranstaltung tatsächlich erforderlich ist? b) Wird dabei geprüft, inwieweit die Unterstützung durch die Bundeswehr sich nachteilig auf die Privatwirtschaft, insbesondere private Dienstleister, auswirkt?
Wie viele Anfragen nach Unterstützungsleistungen sind im Zeitraum seit 1990 abgelehnt worden (bitte jeweils nach Jahren, Anlass und Grund der Ablehnung aufgliedern)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, es handele sich bei der Verwendung von Soldaten, die, ohne einen Auftrag zur Gewaltanwendung zu haben, außerhalb militärischer Anlagen patrouillieren, um einen Einsatz, der unter Zulassungsvorbehalt gemäß Artikel 87a fällt, weil allein ihre Präsenz eine willensbeeinflussende Wirkung auf die Bürgerinnen und Bürger haben kann, und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, es handele sich bei der Verwendung von Soldaten, die mit Zwangsbefugnissen ausgestattet sind wie beispielsweise der Wahrnehmung des Hausrechts außerhalb militärischer Liegenschaften, um Veranstaltungen Dritter zu unterstützen, um einen Einsatz, der unter Zulassungsvorbehalt gemäß Artikel 87a fällt? Wenn nein, warum nicht, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage finden nach Ansicht der Bundesregierung solche Einsätze statt?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, es handele sich bei der Verwendung von Soldaten, die ein Tätigwerden der Polizei entweder erst ermöglicht oder unterstützt und die Polizei in die Lage versetzt, mehr Kräfte einzusetzen, um einen Einsatz, der unter Zulassungsvorbehalt gemäß Artikel 87a fällt, und wenn nein, warum nicht?
Ist es aus Sicht der Bundesregierung mit dem Trennungsgebot zwischen Polizei und Militär vereinbar, dass die Bundeswehr der Polizei direkte Zuarbeit leistet, wie etwa in Form von Überflügen mittels Aufklärungstornados und der Bereitstellung und Bedienung von Spähpanzern auch dann, wenn die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht etwa der Suche nach vermissten Personen dienen, sondern Eingang in obrigkeitliche Tätigkeiten wie die Bekämpfung von Demonstrationen finden (bitte begründen)?
Welche Rolle spielt das neu eingerichtete „territoriale Netzwerk“ für zivilmilitärische Zusammenarbeit bei Entscheidungen, Bundeswehr nach Artikel 35 Abs. 2 anzufordern? Inwieweit sind die im ZMZ-Bereich (ZMZ: Zivil-Militärische Zusammenarbeit) eingesetzten Reservisten bzw. Beauftragten der Bundeswehr in den Kreis- und Bezirksverbindungskommandos an der Entscheidung über eine mögliche Anforderung der Bundeswehr beteiligt?