Einsatz der Bundeswehr im Innern
der Abgeordneten Helga Daub, Günther Friedrich Nolting, Jörg van Essen, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die grundlegende Bestimmung für einen Einsatz der Bundeswehr im Innern in Friedenszeiten ist die restriktiv anzuwendende Bestimmung des Artikels 87a Abs. 2 Grundgesetz (GG). Danach dürfen Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt.
Zu den Ausnahmeregelungen in diesem Zusammenhang zählen Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 GG zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall sowie Artikel 35 Abs. 3 Satz 1 GG zur Unterstützung der Polizei, falls eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall mehr als das Gebiet eines Bundeslandes gefährdet.
Nach einem Bericht der Tageszeitung „DIE WELT“ vom 22. November 2003 wollte der Bundesminister des Innern die Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr im Innern prüfen lassen. Im Mittelpunkt der von der Innenministerkonferenz in Jena dazu vorgeschlagenen Arbeitsgruppe stand die Frage, inwieweit die Streitkräfte im Rahmen des Katastrophenschutzes/der Katastrophenhilfe im Innern eingesetzt werden können. Der von der Arbeitsgruppe erarbeitete Bericht liegt mittlerweile den Teilnehmern der Innenministerkonferenz zur Beratung vor.
Am 9. März 2004 brachte die Fraktion der CDU/CSU einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 35 und 87a)“ in den Deutschen Bundestag ein. Dieser Entwurf verfolgt das Ziel, im Falle terroristischer Bedrohung die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einsatz der Streitkräfte auf Anforderung eines Bundeslandes zum Schutz ziviler Objekte zu schaffen und Rechtssicherheit für den Einsatz der Bundeswehr zur Hilfe bei der Verhinderung eines unmittelbar drohenden Unglücksfalls herzustellen.
Auch die öffentliche Diskussion zu dieser Thematik hält an. Dabei wird deutlich, dass mehr oder weniger populistische Äußerungen die Rechtslage bewusst oder unbewusst falsch oder unvollständig darstellen. Darüber hinaus zählt der Einsatz der Bundeswehr im Innern zu den rechtspolitisch umstrittenen Themenfeldern.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Trifft es zu, dass die Bundeswehr bei gegenwärtiger Verfassungslage bereits in einem erheblichen, in der öffentlichen Debatte häufig unterschätzten Umfang der Polizei bei deren Aufgabenwahrnehmung Amtshilfe leisten darf?
Unterliegt die Anwendung der technischen, wissenschaftlichen und logistischen Fähigkeiten der Bundeswehr im Innern in personeller wie materieller Hinsicht dem limitierenden Verfassungsvorbehalt des Artikels 87a Abs. 2 GG?
Ist eine Verwendung der Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei im Rahmen der Amtshilfe unbedenklich, wenn es sich dabei um Transportgeräte (LKW, Busse, Schiffe, Hubschrauber, Flugzeuge) nebst Bedienungspersonal/Besatzungen handelt?
Ist es nach gegenwärtiger Verfassungslage erlaubt, wenn die Bundeswehr der Polizei Unterstützung im Rahmen der Amtshilfe in den Bereichen Ausrüstung und Liegenschaften sowie Krankenhäuser und Sanitätspersonal leistet?
Darf schon heute die Polizei bei Bedarf im Rahmen der Amtshilfe technisch-wissenschaftliche Fähigkeiten der Bundeswehr in Anspruch nehmen?
Erlaubt die gegenwärtige Verfassungslage die Unterstützung der Polizei im Rahmen der Amtshilfe z. B. durch Sprengstoffexperten oder Spezialisten gegen ABC-Anschläge der Bundeswehr sowie die Inanspruchnahme entsprechender technischer Geräte (z. B. Spürpanzer Fuchs) und Einrichtungen (z. B. wehrtechnische Dienststellen)?
Ist die Unterstützung der Polizei im Rahmen der Amtshilfe durch die Bundeswehr bei Tätersuchaktionen aus der Luft mit Wärmebildkameras schon heute rechtlich unbedenklich?
Spricht die aktuelle Verfassungslage generell gegen eine Unterstützung durch die Bundeswehr im Rahmen unmittelbarer Hilfeleistung als Reaktion auf einen denkbaren terroristischen Anschlag mit nuklearen, biologischen oder chemischen Einsatzmitteln?
Würde die gegenwärtige Verfassungslage bei einer Großschadenslage die Bereitstellung personeller Ressourcen der Bundeswehr für Bewachung, Kontrolle und Sicherung erlauben, wenn originäre Sicherheitsorgane damit überfordert wären?
Lässt die heutige Rechtslage die Bereitstellung von Personal und Material durch die Bundeswehr zur Unterstützung von Führungsfähigkeiten im Falle besonderer terroristischer Bedrohung bzw. der Bewältigung ihrer Folgen zu?
Darf die Bundeswehr bei aktueller Verfassungslage die Bewachung von Liegenschaften und kritischer Infrastruktur (z. B. Kernkraftwerke) zur Erhöhung der Sicherheit übernehmen, wenn diese auf Grund einer besonderen Gefährdungslage nicht anders sichergestellt werden kann?
Sollte die Amtshilfe durch die Bundeswehr auf das jetzt durch das Grundgesetz erlaubte Maß beschränkt bleiben oder plant die Bundesregierung eine Verfassungsänderung und einen ausgeweiteten Einsatz der Streitkräfte im Innern?
Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung der Bundeswehr im Rahmen der Katastrophenhilfe (beispielsweise Fluthilfe) ein, und welchen Stellenwert soll sie nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig einnehmen?