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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Mehrstaatigkeit bei EU-Bürgern (G-SIG: 15011162)

Verfahren und Inanspruchnahme der doppelten Staatsbürgerschaft, Entbürokratisierung des Anerkennungs- bzw. Beibehaltungsverfahrens, Verwaltungsverfahren anderer EU-Länder

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

12.10.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/377722. 09. 2004

Mehrstaatigkeit bei EU-Bürgern

der Abgeordneten Ernst Burgbacher, Dr. Max Stadler, Gisela Piltz, Jörg van Essen, Rainer Funke, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Helga Daub, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das vom 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts enthält u. a. Neuregelungen für die Beibehaltung der deutschen bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich hat nach wie vor der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge (§ 17 Nr. 2, § 25 Abs. 1 StAG).

In § 87 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG) hat der Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration eine spezielle Regelung getroffen:

  • Bei Unionsbürgern wird nicht verlangt, dass sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn der andere EU-Mitgliedstaat im Gegenzug bei Einbürgerung von Deutschen ebenso verfährt.
  • Deutschen, die sich in einem EU-Mitgliedstaat einbürgern lassen, wird über eine Genehmigung nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz gestattet, die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten.
  • Im Ausland lebenden Deutschen wird bei Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates die Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert.

Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit setzt voraus, dass ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt wird.

Das Beibehaltungsverfahren erfordert zahlreiche Unterlagen und Angaben, die auch zu belegen sind. Dazu zählt ein ausgefüllter Antrag, Unterlagen zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, Darlegung der fortbestehenden Bindung an Deutschland und Darlegung der Gründe für den angestrebten Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit. Diese Angaben sind nicht abschließend und können sich je nach persönlicher Situation erweitern.

Die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Ausstellung einer Beibehaltungsurkunde beträgt die Gebühr 255 Euro. (Kinder gemeinsam mit den Eltern: 51 Euro je Kind). Wenn ein Antrag abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 191 Euro.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Anträge auf Erteilung der doppelten Staatsangehörigkeit werden jährlich insgesamt gestellt?

– Wie viele Anträge werden davon im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens abgelehnt?

– Wie viele Anträge werden davon von Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten, mit denen Gegenseitigkeit im Sinn von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, gestellt?

– Wie viele Anträge wurden davon im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens abgelehnt?

2

Wie lange dauert ein Beibehaltungsverfahren zum Erwerb der doppelten Staatsangehörigkeit in der Regel?

3

Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die vorzulegenden Unterlagen Möglichkeiten der Vereinfachung und Entbürokratisierung im Beibehaltungsverfahren?

4

Welche Verfahren sehen die Mitgliedstaaten der EU für die doppelte Staatsangehörigkeit vor, und welche Anforderungen stellen diese an die betroffenen Personen?

5

Mit welchem Kosten- und Zeitaufwand müssen die betroffenen Personen in diesen EU-Mitgliedstaaten rechnen?

6

Sieht die Bundesregierung aufgrund des Verfahrens in anderen EU-Ländern Nachbesserungsbedarf beim deutschen Beibehaltungsverfahren?

Wenn ja, in welcher Form?

7

Gibt es in der Praxis Unterschiede bei der Vergabe der Beibehaltungsgenehmigung zwischen den EU-Mitgliedstaaten, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, und den übrigen EU-Mitgliedstaaten?

8

Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Merkblattes zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht der deutschen Botschaft in Paris (Stand: 05/ 2004), dass Deutschen, die die Staatsangehörigkeit von EU-Mitgliedstaaten annehmen wollen, mit denen Gegenseitigkeit im Sinn von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, regelmäßig ein Beibehaltungsverfahren erteilt werden kann?

9

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, bei Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten, mit denen Gegenseitigkeit im Sinn von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, das Beibehaltungsverfahren abzuschaffen?

Berlin, den 22. September 2004

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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