Änderung des Steuerberatungsgesetzes
der Abgeordneten Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Stefan Müller (Erlangen), Otto Bernhardt, Leo Dautzenberg, Georg Fahrenschon, Klaus-Peter Flosbach, Manfred Kolbe, Hans Michelbach, Peter Rzepka, Norbert Schindler, Christian Freiherr von Stetten, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Bundesregierung bereitet derzeit ein Achtes Steuerberatungsänderungsgesetz vor. Die Bundessteuerberaterkammer hat die Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater in einem Achten Steuerberatungsänderungsgesetz angeregt und diesbezügliche Überlegungen der Bundesregierung vorgestellt. Seitens der Bundessteuerberaterkammer wird eine Ausweitung des geschützten Tätigkeitsbereichs angestrebt. Andere Berufsgruppen fordern eine partielle Öffnung des Tätigkeitsbereichs und damit eine Erweiterung ihrer augenblicklichen Befugnisse. Hierzu zählen die geprüften Bilanzbuchhalter, die Buchführungshelfer und die Lohnsteuerhilfevereine.
Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht vom 10. Mai 2002 (Bundestagsdrucksache 14/9021) angekündigt, sich weiter um einen Interessenausgleich zwischen Steuerberatern und geprüften Bilanzbuchhaltern zu bemühen. Insbesondere wollte die Bundesregierung entsprechend der Bitte des Deutschen Bundestages vom 11. Mai 2000 (Bundestagsdrucksache 14/3284) und nach der oben genannten Bundestagsdrucksache in Abstimmung mit den betroffenen Verbänden und Behörden prüfen, unter welchen Voraussetzungen das durch § 6 des Steuerberatungsgesetzes beschriebene Tätigkeitsfeld der geprüften Bilanzbuchhalter unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucherschutzes und eines fairen Wettbewerbs erweitert werden kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Beabsichtigt die Bundesregierung im Achten Steuerberatungsänderungsgesetz das bisherige Verbot gewerblicher Tätigkeit zu lockern, insbesondere die Möglichkeit vorzusehen, ein eigenes sowie zum Familienvermögen gehörendes Immobilien- und Kapitalvermögen in einer Vermögensverwaltungsgesellschaft zu verwalten und deren Geschäftsführung zu übernehmen?
Besteht aus der Sicht der Bundesregierung ein Bedarf, den Kreis der mit dem Steuerberater kooperationsfähigen Personen auf Angehörige freier Berufe, auf Lohnsteuerhilfevereine oder Bilanzbuchhalter beziehungsweise Buchführungshelfer auszudehnen?
Wenn ja, inwieweit, und wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung eines so genannten Syndikus-Steuerberaters, um so examinierten Steuerberatern in Arbeitnehmerstellung zu gestatten, sich nebenberuflich als Steuerberater bestellen zu lassen und in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten?
Gedenkt die Bundesregierung das Steuerberatungsgesetz dahin gehend zu ändern, dass künftig Steuerberatungsgesellschaften auch in der Rechtsform der GmbH & Co KG anerkannt werden können?
Plant die Bundesregierung die Satzungsermächtigung für die Einführung von Fachberaterbezeichnungen auf dem Gebiet des Steuerrechts dahin gehend zu erweitern, dass darin nicht nur auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hingewiesen wird, sondern auch auf besondere Kenntnisse auf dem Gebiet vereinbarter Tätigkeiten?
Plant die Bundesregierung eine Reform des Prüfungswesens für Steuerberater, und wenn ja, welche Änderungen schlägt die Bundesregierung vor?
Ist insbesondere beabsichtigt, die prüfungsfreie Bestellung erfahrener Fachleute (§ 38 Steuerberatungsgesetz) abzuschaffen oder zu ändern?
Soll die praktische Vorbildungszeit für die Steuerberatungsprüfung verlängert werden?
Wie haben sich die bisherigen Erfahrungen ausgewirkt?
Sieht sich die Bundesregierung noch an ihre Feststellung gebunden, die sie in ihrem Bericht über das Ergebnis der Prüfung einer möglichen Erweiterung der geprüften Bilanzbuchhalter vom 10. Mai 2002 (Bundestagsdrucksache 14/9021) getroffen hat, dass sie es „aus Gründen des Verbraucherschutzes, zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs und zur Sicherung des Steueraufkommens nicht für möglich hält, die Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter zu erweitern“ (ebd., S.10)?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Befugniserweiterung für geprüfte Bilanzbuchhalter im Rahmen des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes vorzuschlagen, und wenn ja, welche Befugnisse zählen hierzu?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Befugniserweiterung für Buchführungshelfer im Rahmen des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes vorzuschlagen, und wenn ja, welche Befugnisse zählen hierzu?
Gibt es sachliche Gründe, eventuelle Befugniserweiterungen der geprüften Bilanzbuchhalter nicht auch den Buchführungshelfern zukommen zu lassen, wenn diese bestimmte, ggf. vom Gesetzgeber zu definierende Voraussetzungen erfüllen?
Welche steuerrechtlichen Kenntnisse wären bei einer Befugniserweiterung für Bilanzbuchhalter und Buchführungshelfer von diesen zu verlangen?
Wie wären diese nachzuweisen (Praxiserfahrung, Prüfungen u. a.)?
Welche dieser Kenntnisse werden diesen Personen derzeit in ihrer Ausbildung oder im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit nicht vermittelt?
Wie gedenkt die Bundesregierung im Falle einer Befugniserweiterung für Bilanzbuchhalter oder Buchführungshelfer die im Bericht der Bundesregierung vom 10. Mai 2002 zitierten Schutzgüter zu sichern?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die geprüften Bilanzbuchhalter und Buchführungshelfer im Falle einer Befugniserweiterung vergleichbaren Anforderungen an ihre Berufsausübung zu unterwerfen wie den in § 3 Steuerberatungsgesetz genannten Personenkreis?
Welche Institution käme nach Ansicht der Bundesregierung im Falle einer Befugniserweiterung für die damit erforderlich werdende Berufsaufsicht über die geprüften Bilanzbuchhalter beziehungsweise Buchführungshelfer in Frage?
Beabsichtigt die Bundesregierung jenseits des Industrie- und Bürokaufmanns einen neuen Ausbildungsberuf „Buchhalter“ einzurichten?
Sieht die Bundesregierung eine Ungleichbehandlung inländischer Bilanzbuchhalter und Buchführungshelfer hinsichtlich ihrer Befugnisse im Vergleich zu entsprechenden Berufsträgern im europäischen Ausland?
Ist beabsichtigt, im Rahmen des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes für die gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ eine neue Bezeichnung einzuführen?
Wenn ja, wie lautet diese Bezeichnung?
Sind damit ggf. Befugnisveränderungen vorgesehen, und wenn ja, welche?
Wird seitens der Bundesregierung vorgeschlagen, die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine auf Arbeitgebertätigkeiten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen auszudehnen?