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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Erleichterung bei Eheschließungen für binationale Paare durch Abbau von Bürokratie (G-SIG: 15011042)

Statistisches, Auswirkungen des Eheschließungsrechts vom 4.5.1998 auf die Schließung binationaler Ehen, Umfang der von ausländischen Heiratswilligen vorzulegenden Dokumente, doppelte Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge einer binationalen Eheschließung, Problem Scheinehe, Eheschließungsverfahren für binationale Paare im Ausland

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.07.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/337716. 06. 2004

Erleichterungen bei Eheschließungen für binationale Paare durch Abbau von Bürokratie

der Abgeordneten Rainer Funke, Birgit Homburger, Sibylle Laurischk, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Markus Löning, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die binationale Eheschließung unterscheidet sich von der Eheschließung durch ein deutsches Paar vor allem durch die Notwendigkeit der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses. Im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (Bundestagsdrucksache 13/4898) wurden hinsichtlich der binationalen Eheschließung die Regelungen bezüglich des Ehefähigkeitszeugnisses leicht modifiziert. Zum einen wurde der Kreis der Personen, die für die Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen, neu und enger abgegrenzt. Die Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses besteht für einen Heiratswilligen nur noch dann, wenn er hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt. Des Weiteren wurde der Kreis der ausländischen Behörden, deren Ehefähigkeitszeugnis das deutsche Recht anerkennt, erweitert und die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Präsidenten der Oberlandesgerichte als Befreiungsbehörde geändert.

Die heutigen Regelungen werden von binationalen Paaren, die miteinander die Ehe in Deutschland eingehen wollen, häufig als unbefriedigend empfunden. Sie werden mit einem zeitintensiven, häufig kostspieligen, intransparenten und bürokratischen Verfahren konfrontiert. Weiterhin wird bei dem Eheschließungsrecht für binationale Paare nicht zwischen Heiratswilligen aus EU-Staaten und Staaten außerhalb der EU unterschieden.

Es gilt nun zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, das Eheschließungsrecht für binationale Paare den gegebenen Verhältnissen, vor allem der Migration und Integration anzupassen, die binationale Eheschließung von unnötigem Verwaltungsaufwand zu befreien, für mehr Transparenz bei dem Verfahren zu sorgen und insbesondere das Eheschließungsrecht für binationale Paare im europäischen Kontext neu zu fassen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie stellt sich das zahlenmäßige Verhältnis von deutsch-deutschen Ehen zu sowohl deutsch-ausländischen als auch in Deutschland geschlossenen ausländisch-ausländischen Ehen absolut und prozentual dar, welche Entwicklung zeigte sich bezüglich dieser Zahlen in den letzten fünf Jahren, und in welchem Verhältnis stehen die nicht-deutschen Ehepartner aufgeteilt nach den Ländern der EU und Ländern außerhalb der EU?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung § 1309 BGB, wonach ein Ausländer, der hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 EGBGB ausländischem Recht unterliegt, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen hat, hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches sowie einer möglichen weiteren Einengung oder Streichung desselben, und welche Auswirkungen hat die Reform durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 auf diesen persönlichen Anwendungsbereich?

3

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Reform durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 im Hinblick auf die Eheschließung von binationalen Paaren eine Befreiung von Verwaltungsaufwand zur Folge hatte, wenn ja, worin liegt dieser, und sieht sie diesbezüglich noch einen weiter gehenden Handlungsbedarf?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung die Transparenz des Verfahrens zur Eheschließung von binationalen Paaren sowohl aus Sicht der Standesämter und der Oberlandesgerichte als auch aus Sicht der betroffenen Paare?

5

Wie lange dauern Eheschließungsverfahren binationaler Paare – gegliedert nach solchen mit Ehefähigkeitszeugnis und solchen mit eingegliedertem Verfahren vor den Oberlandesgerichten zur Befreiung hiervon – , und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zur Beschleunigung dieser Verfahren?

6

Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung auf das Verfahren zur Eheschließung binationaler Paare durch das von Deutschland ratifizierte CIEC-Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen?

7

Verfügt die Bundesregierung über Informationen über Projekte und Untersuchungen hinsichtlich binationaler Ehen, insbesondere über den Umgang der Behörden mit binationalen Eheleuten im Hinblick auf Folgerechte des ausländischen Ehegatten, z. B. das Aufenthaltsrecht, wenn ja, zu welchen Erkenntnissen gelangen diese Untersuchungen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit von Ehefähigkeitszeugnissen im Falle einer Eheschließung zwischen Deutschen und EU-Ausländern, und welche anderen Regelungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung in solchen Fällen?

9

Welche weiteren Möglichkeiten der Vereinfachung und Entbürokratisierung des Eheschließungsrechts binationaler Paare sieht die Bundesregierung, ggf. unterschieden nach binationalen Ehen mit EU-Ausländern und solchen mit Nicht-EU-Ausländern?

10

Welche Unterlagen werden neben dem Ehefähigkeitszeugnis, einer Geburts- bzw. Abstammungsurkunde, dem Reisepass und einer Melde- bzw. Aufenthaltsbestätigung von ausländischen Heiratswilligen durch die deutschen Behörden noch angefordert, und welche Möglichkeiten bestehen für Heiratswillige zur Eheschließung in Deutschland, wenn ihre Heimatländer diese Unterlagen nicht ausstellen?

11

Welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung für die Beschränkung der Gültigkeitsdauer der vorzulegenden Dokumente auf sechs Monate, wie beurteilt sie eine Verlängerung der Gültigkeit auf ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?

12

Welche Anforderungen werden von den deutschen Auslandsvertretungen, den Standesämtern und den Präsidenten der Oberlandesgerichte an die vorzulegenden ausländischen Dokumente zur Legalisation gestellt, und welche Möglichkeiten bestehen für Heiratswillige, auf diese Anforderungen zu reagieren, um die Eheschließung in Deutschland noch zu ermöglichen, wenn diese von ihren Heimatländern nicht erfüllt werden?

13

Welche Verfahren sehen die anderen Mitgliedstaaten der EU für die Eheschließung von binationalen Paaren vor, und welche Anforderungen stellen diese an die betroffenen Paare?

14

Wie beurteilt die Bundesregierung die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften für ausländische Heiratswillige in Deutschland, sieht sie insoweit Handlungsbedarf zur Erleichterung, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?

15

Befürwortet die Bundesregierung die Schaffung der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen einer doppelten Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge einer binationalen Eheschließung, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, wenn nein, warum nicht, und besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Notwendigkeit, insoweit zwischen EU-Ausländern und anderen Ausländern zu unterscheiden?

16

Was ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2004 (Az. 1 C 13.03), wonach einem EU-Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit im Rahmen einer doppelten Staatsangehörigkeit für den Fall des Vorliegens einer Gegenseitigkeitsregelung zuzusprechen ist, für die Beantwortung der Frage 15?

17

Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung der Verdacht der Scheinehe auf binationale Eheschließungen und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen wie z. B. Aufenthaltserlaubnis und -genehmigung?

18

Sieht die Bundesregierung in den Regelungen zur Eheschließung binationaler Paare eine Diskriminierung, und wenn ja, in welchen Bereichen?

19

Welche Unterschiede bestehen bezüglich des Verfahrens zur Anerkennung von Eheschließungen im Ausland und dem Eheschließungsverfahren für binationale Paare in Deutschland, und welche Auswirkungen haben diese Unterschiede auf die Wahl binationaler Paare bezüglich des Staates, in dem sie die Ehe schließen?

Berlin, den 16. Juni 2004

Rainer Funke Birgit Homburger Sibylle Laurischk Daniel Bahr (Münster) Rainer Brüderle Angelika Brunkhorst Ernst Burgbacher Helga Daub Jörg van Essen Otto Fricke Hans-Michael Goldmann Dr. Christel Happach-Kasan Klaus Haupt Ulrich Heinrich Dr. Werner Hoyer Michael Kauch Harald Leibrecht Ina Lenke Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Markus Löning Dirk Niebel Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Eberhard Otto (Godern) Cornelia Pieper Gisela Piltz Dr. Hermann Otto Solms Dr. Max Stadler Dr. Rainer Stinner Carl-Ludwig Thiele Dr. Claudia Winterstein Dr. Volker Wissing Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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