Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes von Nichtleistungsempfängerinnen und -empfängern im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Klaus Ernst, Katja Kipping, Jörn Wunderlich, Inge Höger-Neuling, Dr. Lothar Bisky und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Wegen der strengen Anrechnungsregeln für Einkommen und Vermögen (auch von Ehegattinnen/Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern und so genannten eheähnlichen Partnerinnen/Partnern) im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Anträge auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt häufig abgelehnt. Dann stellt sich für die betroffenen Nichtleistungsempfängerinnen und -empfänger die Frage nach dem Krankenversicherungsschutz. Die für eine freiwillige Versicherung nötigen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht mitgerechnet und können demnach nicht zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) führen. Nichtleistungsempfängerinnen und -empfänger, die mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, sind über die Familienversicherung abgesichert. Für alle anderen fallen zusätzliche Beiträge an, da für sie lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der GKV (gemäß § 9 SGB V) oder die Privatversicherung bleibt. Betroffen sind etwa eheähnliche Gemeinschaften oder Menschen, die mit einer privat versicherten Person eheähnlich zusammenleben oder verheiratet sind. Das zuständige Bundesministerium hat am 17. Januar 2005 mitgeteilt, dass in den Fällen ein Zuschuss für die freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werde, wenn durch die Belastung mit den Beiträgen Hilfebedürftigkeit rechnerisch eintritt (also das Existenzminimum des SGB II von Partnerregelleistung, Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie eventuelle Mehrbedarfe unterschritten würde).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wird von den zuständigen Leistungsträgern auf Antrag ein Zuschuss für die freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung gewährt, wenn durch die Belastung mit den Beiträgen Hilfebedürftigkeit i. S. d. SGB II rechnerisch eintritt?
Wenn ja, seit wann?
Wie hoch ist der Zuschuss?
Erfolgt eine pauschale oder an tatsächlichen Aufwendungen orientierte Abgeltung?
Gibt es in der Praxis Alternativen zur Gewährung des Zuschusses (etwa die Bewilligung von 1 Euro ALG II oder die Übernahme der Kosten nach dem SGB XII), um dadurch den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für die Betroffenen zu gewährleisten?
Wenn Frage 3 mit „Ja“ beantwortet wurde, wie schätzt die Bundesregierung diese Alternativen hinsichtlich ihrer Bedeutung in der Praxis und ihrer rechtlichen Grundlage ein?
Auf welcher Rechtsgrundlage oder sonstigen Grundlage beruht der Härtefallzuschuss nach Auffassung der Bundesregierung?
Im Falle der Gewährung des Zuschusses: Wer sind in der derzeitigen Praxis die zuständigen Leistungsträger?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung des Ombudsrates für das SGB II (Zwischenbericht 2005, S. 16), eine gesetzliche Regelung für die Gewährung des Zuschusses zu treffen?
b) Wird sie einen solchen Gesetzentwurf vorliegen, und wenn ja, wann?
Auf welchem Weg werden die Betroffenen über die Möglichkeit der Beantragung eines Zuschusses informiert (Internet, Broschüren, Beratungsangebote)?
Wie viele Anträge auf Gewährung eines Härtefallzuschlages wurden 2005 in Deutschland gestellt (bitte wenn möglich nach Monaten, Geschlecht und Familienstand differenziert beantworten)?
Wie viele Anträge auf Gewährung eines Härtefallzuschlages wurden bewilligt (bitte wenn möglich nach Monaten, Geschlecht und Familienstand differenziert beantworten)?
Wie viele Anträge auf Gewährung eines Härtefallzuschlages wurden abgelehnt (bitte wenn möglich nach Monaten, Geschlecht und Familienstand differenziert beantworten)?
Was waren die häufigsten Ablehnungsgründe (bitte wenn möglich nach Geschlecht und Familienstand differenziert beantworten)?