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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Fragen zum Integrationsgipfel und zum Umgang mit der Kritik türkischer Verbände

Boykott des Integrationsgipfels durch vier türkische Verbände aufgrund der Verschärfungen im Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrecht, kritisierte Ungleichbehandlung von Deutschen mit und ohne Migrationshintergrund; Äußerungen der Bundesministerinnen Böhmer und Zypries sowie der Bundeskanzlerin Merkel zur Rechtslage; Anzahl von der Versagung des Ehegattennachzugs Betroffene; Einschätzungen der Sprachlehrer zu geforderten Sprachkenntnissen, Verteilung der Haushaltsmittel für Integrationsmaßnahmen nach Ressort und Zeitraum, Gründe für geringere Haushaltsmittel für Integrationskurse trotz des Ramboll-Gutachtens, Einzelfragen zu Integrationskursen

Fraktion

DIE LINKE

Datum

24.08.2007

Antwortdauer

18 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/621306. 08. 2007

Fragen zum Integrationsgipfel und zum Umgang mit der Kritik türkischer Verbände

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der 2. Integrationsgipfel der Bundesregierung stand im Schatten der Auseinandersetzung um den Boykott von vier türkischen Verbänden. Diese wollten darauf aufmerksam machen, dass die Bundesregierung mit den beschlossenen Verschärfungen im Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrecht die Ziele des Integrationsgipfels konterkariere und die Ernsthaftigkeit des Dialogs mit den Migrantenorganisationen in Frage stelle. Diese Kritik wird von vielen weiteren Verbänden und Einzelpersonen geteilt. Der Migrationsforscher Dieter Oberndörfer etwa bezeichnete das geänderte Zuwanderungsrecht als fremdenfeindlich und unmenschlich (dpa, 5. Juli 2007). Die SPD-Bundestagsabgeordnete Lale Akgün war „vor einem Jahr schon gar nicht von dem Sinn und Zweck dieses Gipfels überzeugt“, da Entscheidungen über das Ausländer- und Integrationsrecht ohnehin im Bundesinnenministerium getroffen würden (ap, 9. Juli 2007).

Die Bundesregierung versuchte dem entgegen den Eindruck zu erwecken, die Verbände seien es, die den Dialog verweigerten. Ihnen wurde unterstellt, sie agierten mit „Halbwahrheiten“ und schürten Ängste unter den in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten (Staatsministerin Dr. Maria Böhmer, dpa, 12. Juli 2007).

Auf der Pressekonferenz zum Integrationsgipfel (Mitschrift nach: www.bundesregierung.de) wurde in einer Frage erläutert, dass die von den Verbänden kritisierte Ungleichbehandlung darin bestünde, dass künftig „ein gebürtiger Deutscher“, der Sozialhilfe bezieht, seine ausländische Ehefrau nachziehen lassen könne, während dies einem „Migrant mit deutschem Pass“, der Sozialhilfe bezieht, verweigert werde.

Staatsministerin Dr. Maria Böhmer antwortete hierauf: „Es gibt keinen Unterschied zwischen einem ‚deutschen Hans‘ und einem ‚deutschen Mehmet‘. Das heißt, das Gesetz stellt nicht auf die Regelung ab, ob jemand deutsch- oder türkischstämmig ist oder eine andere Herkunft hat, sondern derjenige, der den deutschen Pass besitzt, wird gleich behandelt. Es ist geltendes Recht bei uns. Es gibt keinen Deutschen erster oder zweiter Klasse. Diesen Punkt habe ich wiederholt Herrn Kolat und auch anderen Verbänden erklärt. Er nennt ihn Ihnen gegenüber aktuell wieder. Das heißt, wenn man bewusst etwas weitergibt, was nicht der Gesetzeslage entspricht, dann muss ich sagen, dass bei mir das Verständnis aufhört, und zwar auch, was die Verantwortung eines Verbandsvertreters betrifft. Er ist auch gehalten, seine Mitglieder, seine ‚community‘ über die tatsächliche Rechtslage in Deutschland aufzuklären und nicht einem Phantom nachzujagen.“

Die Rechtslage in Deutschland sieht künftig vor, dass der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Bezug öffentlicher Leistungen versagt werden kann, jedoch nur, wenn diesen die „Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist“ (vgl. Begründung zu § 28 Aufenthaltsgesetz, Drucksache 16/5065, S. 171). Dies komme insbesondere bei „Doppelstaatlern“ oder bei Deutschen in Betracht, „die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen“.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte befand in seiner Stellungnahme zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, dass „ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit“ dieser Regelung „mit dem Gleichheitsgebot“ des Grundgesetzes bestünden, da eingebürgerte Deutsche und Deutsche mit familiärem Migrationshintergrund „durch die neue Regelung schlechter gestellt“ würden „als autochthone Deutsche“ (vgl. im Ergebnis ebenso die Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. Reinhard Marx, des Diakonischen Werks/Deutschen Caritasverbands („eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz“), des Deutschen Juristinnenbundes e. V., des Sachverständigen Dr. Klaus Dienelt („mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG nicht vereinbar“), des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes sowie des DGB ( „Damit wird eine Gruppe von deutschen Staatsangehörigen minderen Rechts geschaffen.“)).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass von der Versagung des Ehegattennachzugs zu Deutschen wegen mangelndem eigenen Einkommen nahezu ausschließlich eingebürgerte Deutsche bzw. Deutsche mit Migrationshintergrund betroffen sein werden, weil es im Regelfall nur sie sind, die eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen oder eine geraume Zeit im Ausland gelebt und gearbeitet haben und die entsprechende Sprache sprechen (falls nein, bitte ausführlich begründen), und wie hoch schätzt sie die Zahl der künftig von dieser Regelung Betroffenen?

2

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der in Frage 1 dargestellte Sachverhalt eine faktische Ungleichbehandlung von Deutschen mit und ohne Migrationshintergrund und insofern eine „ethnische Diskriminierung“ darstellt, wie von den Verbänden vorgebracht (falls nein, bitte ausführlich begründen)?

3

Wenn die Frage 2 verneint wird, teilt die Bundesregierung die Definition von „Rassendiskriminierung“ nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung von 1966, wonach jede u. a. auf der Abstammung beruhende Unterscheidung, die zum Ziel oder zur Folge (!) hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Genießen von Menschenrechten oder Grundfreiheiten vereitelt oder beeinträchtigt wird – und wenn ja, wie ist dies mit der Verneinung der Frage 2 zu vereinbaren?

4

Wenn die Frage 2 bejaht wird, wird sich die Bundesregierung bzw. Bundesministerin Dr. Maria Böhmer bei den Verbänden und Personen entschuldigen, denen sie zu Unrecht unterstellt hat, sie würden mit Halbwahrheiten agieren, Ängste schüren oder einem Phantom nachjagen, und wenn nein, warum nicht?

5

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der Versuch, den türkischen Verbänden zu unterstellen, sie operierten mit Halbwahrheiten bzw. verweigerten den Dialog, dazu beigetragen hat, in der Öffentlichkeit ein Bild des „undankbaren, vor-demokratischen und integrationsunwilligen Ausländers“ zu verstärken und insofern integrationsverhindernd war (bitte begründen)?

6

Inwiefern bedeutet die Formulierung in der Begründung zu § 28 AufenthG, wonach „die Pflicht zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (…) für Ausländer, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und ihren Ehepartner nachziehen lassen bzw. die sich diese Möglichkeit offen halten wollen, einen Anreiz zur Integration“ böte, dass eine Einbürgerung nicht, wie oft behauptet (vgl. nur: http://www.wolfgang-schaeuble.de/texte/060505heute.pdf), am Ende der Integration steht, sondern dass selbst Eingebürgerte von der Bundesregierung immer noch nicht als „integriert“ angesehen werden? Inwiefern bedeutet diese Formulierung, dass „Integration“ mit eigenständiger Lebensunterhaltssicherung gleichgesetzt wird?

7

Inwieweit hat die Staatsministerin Dr. Maria Böhmer, vor dem Hintergrund ihrer Äußerung vom 12. Juli 2007, die Organisationen hätten ausreichende Gelegenheit gehabt, ihre Meinung zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz einzubringen (apd, 12. Juli 2007), von den im Februar/März 2007 vorgelegten Stellungnahmen der Wohlfahrts- und Migrantenverbänden zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz überhaupt Kenntnis genommen?

8

Wie ist die Wertung der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, in der Pressekonferenz zum Integrationsgipfel zu verstehen, dass es „eine positive Veränderung gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage“ sei, „dass wir die eigene Sicherung des Lebensunterhaltes in der Regel gerade nicht zur Voraussetzung für den Ehegattennachzug gemacht haben“, angesichts des Umstandes, dass der Ehegattennachzug zu Deutschen nach der bisher geltenden Rechtslage generell (und nicht nur in der Regel) nicht von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts abhängig war?

9

Worauf bezog sich die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, konkret, als sie auf der Pressekonferenz zum Integrationsgipfel davon sprach, es würde eine EU-Richtlinie umgesetzt, in der „von einfachen Sprachkenntnissen die Rede“ sei?

Ist es zutreffend, dass in der von der Bundeskanzlerin vermutlich gemeinten EU-Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG vom 22. September 2003, Artikel 7) nicht von „einfachen Sprachkenntnissen“ die Rede ist, sondern davon, dass die Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen verlangen können, dass diese „Integrationsmaßnahmen nachkommen“?

Teilt die Bundesregierung die Bewertung (vgl. z. B. Stellungnahme des Sachverständigen Dienelt (Ausschussdrucksache 16(4)209 H, S. 5 f.), Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), und des Kommissariats der deutschen Bischöfe (Ausschussdrucksache 16(4)206, S. 7 ff.), wonach der Begriff „Integrationsmaßnahme“ eben nicht mit dem Nachweis eines bestimmten Sprachniveaus gleichgesetzt werden darf (vgl. zur Problematik auch: Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vom 21. März 2006, WF XII – 093/06), und wenn nein, warum nicht?

Ist es zutreffend, dass diese Bestimmung der EU-Richtlinie ohnehin nur als eine Möglichkeit vorgesehen ist, d. h. dass die Einführung von Sprachkenntnissen als Einreisebedingung von der EU-Richtlinie nicht erfordert wird (wenn nein, bitte begründen)?

10

Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Einschätzung deutscher Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer zutreffend (vgl. Frankfurter Rundschau, 12. Juli 2007), wonach die geforderten einfachen Sprachkenntnisse bei Türkeninnen und Türken im günstigsten Fall (vorhandene Fremdsprachenkenntnisse) durch einen zweimonatigen Kurs, bei Personen ohne Fremdsprachenkenntnisse durch einen vier- bis sechsmonatigen oder im ungünstigsten Fall (Analphabetinnen/Analphabeten) durch einen ein bis zwei Jahre dauernden Unterricht zu erreichen seien, und wenn nein, warum nicht?

Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dieser Frage und/oder welche Erhebungen/Überlegungen hat sie im Gesetzgebungsverfahren zu der Frage vorgenommen, mit welchem zeitlichen und finanziellen Aufwand die geforderten Sprachkenntnisse im Ausland erworben werden können und unter welchen Umständen dies gar nicht möglich oder nicht zumutbar ist?

Wurde im Gesetzgebungsverfahren vergleichend überlegt, in welchen Zeiträumen und mit welchem Aufwand die geforderten einfachen Sprachkenntnisse in Deutschland erworben werden können(n) – und wenn (wovon auszugehen ist) die Sprachkenntnisse in Deutschland schneller erworben werden können, warum hat sich die Bundesregierung dafür entschieden, den Spracherwerb ins Ausland zu verlagern, obwohl doch mit dem Zuwanderungsgesetz eigens für den Zweck des Spracherwerbs Sprachkurse in Deutschland geschaffen worden sind?

Warum wurde keine allgemeine Härtefallregelung geschaffen für Fälle, in denen es Personen aus ihnen nicht vorzuwerfenden Gründen (wie z. B. das Fehlen von Sprachkursangeboten in der Herkunftsregion, Analphabetismus usw.) nicht zuzumuten ist, vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse zu erwerben (lediglich eine dem entgegen stehende Erkrankung und Behinderung werden berücksichtigt)?

Welche Verfahrensweise ist vorgesehen, wenn einreisewillige Ehepartnerinnen schwanger sind und den geforderten Sprachnachweis nicht erbringen können?

Hält es die Bundesregierung für vorstellbar (und wenn nein, warum nicht), dass künftig vermehrt Frauen mit einfachen Deutschkenntnissen zwangsverheiratet werden, um die Einreise zu in Deutschland lebenden Ehegatten sicherzustellen?

11

Wie verteilen sich die für Integrationsmaßnahmen des Bundes beschlossenen 750 Mio. Euro genau (Maßnahme, Ressort, Zeitraum)?

12

Welche dieser Mittel basieren genuin auf Vorschlägen des Nationalen Integrationsplans bzw. welche waren ohnehin vorgesehen?

13

Wie ist genau zu erklären, dass die Bundesregierung beabsichtigt (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juni 2007), die Haushaltsmittel für Integrationskurse ab 2008 um 14 Mio. Euro auf knapp 155 Mio. Euro jährlich aufzustocken (im Jahr 2005 betrugen diese allerdings noch 208 Mio. Euro), obwohl in dem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen externen Gutachten der Firma Ramboll Management die Kosten der Mindestvariante zur Verbesserung der Integrationskurse auf knapp 60 Mio. Euro veranschlagt wurden (vgl. Evaluations-Gutachten vom Dezember 2006, S. 241) und in diesem Betrag nicht einmal die Kosten einer flächendeckenden Kinderbetreuung oder einer großzügigeren Gebührenbefreiung enthalten sind, und obwohl zugleich die Bewertungen und Vorschläge der Arbeitsgruppe „Integrationskurse verbessern“ im Rahmen des Integrationsgipfels eng an das Ramboll-Gutachten angelehnt sind?

Wurde bei der Berechnung des Haushaltsbedarfs für Integrationskurse etwa berücksichtigt, dass viele Neu-Einreisende in Zukunft bereits einfache Sprachkenntnisse mitbringen müssen, und welche Einsparungen ergeben sich hieraus gegebenenfalls?

Wurde bei der Berechnung des Haushaltsbedarfs für Integrationskurse etwa berücksichtigt, dass die Zahl der Neu-Einreisenden infolge der künftig geforderten Sprachkenntnisse zurückgehen wird, und welche Einsparungen ergeben sich hieraus gegebenenfalls?

Gibt es konzeptionelle Änderungen bei den Integrationskursen oder ist an solche gedacht, die den Umstand berücksichtigen, dass viele Neu-Einreisende in Zukunft bereits über einfache Sprachkenntnisse verfügen müssen (wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht)?

Mit welchen Gründen hat die Bundesregierung die Forderung von Staatsministerin Dr. Maria Böhmer (vgl. Pressemitteilung vom 3. Mai 2006) und z. B. vom Deutschen Volkshochschulverband (vgl. Pressemitteilung vom 31. März 2006) nach einer Kostenpauschale von drei Euro pro Teilnehmer/in und Stunde zur Sicherstellung qualitativ hochwertigen Sprachunterrichts verworfen?

Ist daran gedacht, Integrationskursteilnehmerinnen/ Integrationskursteilnehmer, die bislang keinen positiven Sprachtest ablegen konnten, weil sich 600 Stunden für viele als unzureichend erwiesen haben, ein zusätzliches Stundenkontingent von 300 Stunden zur (nachträglichen) Ermöglichung des Kurserfolgs anzubieten, wie es künftig vorgesehen ist, und wenn nein, warum nicht?

Plant die Bundesregierung, auch den bereits in Deutschland lebenden Migranten und Migrantinnen einen Rechtsanspruch auf Integrationskursteilnahme einzuräumen, um dem Grundsatz der „nachholenden Integration“ zu entsprechen (wenn nein, warum nicht)?

Plant die Bundesregierung, künftig allen Menschen mit einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthaltsrecht in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Integrationskursteilnahme einzuräumen (über den Kreis der bislang nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz Anspruchsberechtigten hinaus), und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 1. August 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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