Auswirkungen der Neuregelung des § 50d Abs. 8 EStG zur Entsendung von Arbeitnehmern auf die deutsche Exportwirtschaft
der Abgeordneten Peter Rzepka, Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Otto Bernhardt, Leo Dautzenberg, Georg Fahrenschon, Klaus-Peter Flosbach, Volker Kauder, Manfred Kolbe, Hans Michelbach, Stefan Müller (Erlangen), Norbert Schindler, Christian Freiherr von Stetten, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde mit Wirkung zum Einkommensteuerveranlagungszeitraum 2004 die Vorschrift des § 50d Abs. 8 neu in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Vorschrift verhindert werden, dass bei der Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland Einkünfte nicht besteuert werden. Die nach zahlreichen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gebotene Freistellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird ab 2004 von der deutschen Finanzverwaltung nur insoweit gewährt als der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Nach ersten Erfahrungen in der Praxis erweist sich die neue Vorschrift als unnötige Erschwerung der zur Sicherung von bestehenden und Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in Deutschland erforderlichen Entsendungen von deutschen Arbeitnehmern ins Ausland.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen der Neuregelung des § 50d Abs. 8 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vor?
Wie viele Arbeitnehmer sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung jährlich von der Neuregelung betroffen?
Welche Wirtschaftszweige sind von der Neuregelung besonders betroffen?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den jährlichen Verwaltungsaufwand der Finanzverwaltung, insbesondere bei der erstmaligen Umsetzung der neuen Vorschrift, aus der nach der Gesetzesbegründung keine Steuermehreinnahmen für die Haushalte der Gebietskörperschaften zu erwarten sind?
Welche organisatorischen Maßnahmen haben Bund und Länder getroffen, um den Vollzug der neuen Vorschrift durch die Finanzämter sicherzustellen?
Treffen Pressemeldungen zu, nach denen die gemäß § 50d Abs. 8 EStG erforderlichen Nachweise in vielen Staaten nicht erlangt werden können, weil z. B.
der ausländische DBA-Staat a) keine Steuerbescheide erlässt,
b) auf die Besteuerung verzichtet,
c) keine der deutschen Einkommensteuer vergleichbare Steuer erhebt,
d) im Rahmen von staatlichen Großprojekten pauschale Steuern für die entsandten Mitarbeiter mit den ausführenden Firmen vereinbart,
e) die Steuer durch ein abgeltendes Lohnsteuerabzugsverfahren beim Arbeitgeber erhebt,
die Bemessungsgrundlagen für die freigestellten inländischen Einkünfte und die besteuerten ausländischen Einkünfte wegen unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe, Wechselkursschwankungen, unterschiedlichen Besteuerungszeitpunkten, abweichender Steuerjahre usw. nicht übereinstimmen?
Beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen den Erlass einer Verwaltungsanweisung zur Klärung von Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG, damit die Auffassung der Finanzverwaltung schon bei Einholung der erforderlichen Nachweise berücksichtigt werden kann und die bestehende Rechtsunsicherheit nicht bis zu den entsprechenden Steuerveranlagungen anhält?
Wenn ja, wann ist mit der Verwaltungsanweisung zu rechnen?
Rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung allein fehlende Nachweise die inländische Besteuerung von Einkünften, an denen das Besteuerungsrecht nach von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen einem ausländischen Staat zusteht, dieser aber auf sein Besteuerungsrecht verzichtet?