Umsetzung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Aufenthaltsgesetz sowie in den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Ulla Jelpke, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 16. Juni 2005 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 16. Juni 2005 – 60654/00 – (Sisojeva gg. Lettland, in: InfAuslR 9/2005, 349 f) entschieden, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen unerlaubten Eingriff in das Privatleben nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt, wenn die Betroffenen über „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum Aufnahmestaat verfügen, d. h. dort einen „Großteil ihres Lebens“ verbracht haben, „gesellschaftlich integriert“ sind und nicht wegen „schwerer Straftaten“ ausgewiesen wurden. Darüber hinaus beinhalte Artikel 8 EMRK aber nicht nur ein Abwehrrecht gegenüber Ausweisungen und Abschiebungen, sondern auch, dass der Aufnahmestaat „im Wege positiver Maßnahmen für die ungehinderte Ausübung der Rechte“ der Betroffenen „Sorge zu tragen“ habe, d. h. dass in solchen Fällen ein Aufenthaltsrecht erteilt werden müsse.
Die Entscheidungen des EGMR haben bei der Auslegung und Anwendung der EMRK ins nationale Recht auch in Anbetracht des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes eine „besondere Bedeutung“, so das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, B. vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 –, Rn. 33 und 38). Auch nicht direkt beteiligte Vertragsparteien müssen ein Urteil des EGMR zum Anlass nehmen, ihre nationale Rechtsordnung zu überprüfen (a. a. O., Rn. 39). Deutsche Gerichte müssen im Zweifelsfall einer konventionsgemäßen Auslegung der EMRK unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EGMR den Vorrang geben, es sei denn, Verfassungsrechte würden eingeschränkt, so das BVerfG (a. a. O., Rn. 62).
Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart (11 K 5363/03, U. vom 11. Oktober 2005, in: InfAuslR 1/2006, 14) als auch das VG Darmstadt (8 G 2120/05(2), B. vom 21. Dezember 2005 und 4 E 2800/03 (1), U. vom 22. November 2005; siehe Mitteilung des Gerichts: http://www.vg-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256CD000483C9C/vwContentFrame/N254QFY8837RLIGDE) haben aufgrund der o. g. Entscheidung des EGMR in Einzelfällen die jeweiligen Ausländerbehörden zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. zur Absehung von einer Abschiebung bis zur Hauptsachenentscheidung verpflichtet. Das VG Stuttgart befand, dass Kinder und Jugendliche, die in Deutschland aufgewachsen, verwurzelt und erfolgreich integriert seien und bei denen ein Bezug zum Herkunftsland nur über Eltern oder Großeltern vermittelt werde, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätten, unter Einbezug der zur Betreuung und Erziehung berechtigten Eltern. Das VG Darmstadt konkretisierte, dass bei der Bestimmung, wann jemand zu einem so genannten faktischen Inländer geworden sei, neben Kriterien der Sprachkenntnis und Verwurzeltheit usw. zeitlich zumindest fünf, maximal jedoch acht Jahre des Aufenthalts vorausgesetzt werden sollten.
Vielen Verwaltungsgerichten und vor allem Ausländerbehörden in Deutschland ist die Entscheidung des EGMR bzw. ihre Bedeutung jedoch nicht bekannt, so dass es in der Praxis häufig zu Verstößen gegen die EMRK kommt, wenn faktisch integrierte Menschen abgeschoben werden oder lediglich so genannte Kettenduldungen erhalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Welche gesetzlichen Initiativen plant die Bundesregierung, um die Einhaltung der Menschenrechte, so wie sie in der EMRK kodifiziert und vom EGMK konkretisiert wurden, in der Praxis deutscher Ausländerbehörden sicherzustellen
a) in genereller Hinsicht,
b) in Bezug auf das o. g. Urteil des EGMR vom 16. Juni 2005 (falls sie keine diesbezüglichen Initiativen plant, bitte begründen)?
Welche Änderung bzw. Klarstellung des Aufenthaltsgesetzes (§ 60 Abs. 5 und § 25 Abs. 3 AufenthG) bzw. der (vorläufigen) Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz plant die Bundesregierung, um eine Berücksichtigung der Entscheidungen des EGMR sowohl generell als auch in Bezug auf das o. g. Urteil in der Praxis sicherzustellen (falls sie keine diesbezüglichen Planungen hat, bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um mögliche Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Behörden aufgrund einer unzureichenden Rechtsanwendung im Zusammenhang der EMRK allgemein, aber auch in Bezug auf das o. g. Urteil des EGMR vom 16. Juni 2005 zu verhindern?
Wenn ja, wann wird die Bundesregierung welche Schritte unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Nimmt die Bundesregierung das o. g. Urteil des EGMR zum Anlass,
a) um die seit Jahren geforderte Bleiberechtsregelung für längerfristig in Deutschland lebende Menschen im Aufenthaltsgesetz zu verankern,
b) und ist sie bereit, dabei sicherzustellen, dass Menschen ohne gefestigten Aufenthaltsstatus (d. h. ohne Arbeitserlaubnis oder mit nur nachrangigem Arbeitsmarktzugang) eine faktische Integration in wirtschaftlicher Hinsicht gesetzlich ermöglicht werden muss?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass angesichts des o. g. Urteils des EGMR eine einmalige Bleiberechtsregelung ungenügend wäre und dass es vielmehr zur Sicherstellung des Rechts auf ein Privatleben nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK im Sinne der Entscheidung des EGMR einer dauerhaften gesetzlichen Bleiberechtsregelung bedarf, und wenn nein, warum nicht?