Hilfsmittelansprüche gehörloser Beamtinnen und Beamter
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Elke Reinke, Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Hörbehinderte Menschen haben nach § 17 des Sozialgesetzbuchs I das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere bei ärztlichen Untersuchungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die zuständigen Leistungsträger finanzieren diese Kommunikationshilfe nach Prüfung des Erfordernisses. Gehörlosen Beamtinnen und Beamten, die bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, wird diese Leistung verwehrt: Gebärdensprachdolmetscher gelten nach den Beihilfevorschriften des Bundes grundsätzlich nicht als beihilfefähig, die privaten Krankenversicherungen sehen diese Leistung in der Regel nicht im Versicherungstarif vor und die Integrationsämter argumentieren, Kommunikationshilfen ausschließlich in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz bezahlen zu müssen. Bei der Ausgestaltung der Beihilfevorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht dem Dienstherrn einen weiten Gestaltungsspielraum zugesprochen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Beihilfevorschriften des Bundes um das Leistungsangebot Gebärdensprachdolmetschereinsätze bei Arztbesuchen erweitert werden, um diese spezielle Benachteiligung aufzuheben?
Falls ja, wann?
Falls nein, wie ist das mit der in § 79 des Bundesbeamtengesetzes genannten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar?
Wie ist es zu rechtfertigen, dass sich die Postbeamtenkrankenkasse bezüglich ihres Leistungsumfangs (Zuzahlungspflichten etc.) eng an die Regelungen des Sozialgesetzbuchs V anlehnt, einzelne Leistungen wie Gebärdensprachdolmetschereinsätze dann aber doch nicht übernimmt?
Inwieweit sieht sich die Bundesregierung an die von ihr unterzeichneten UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gebunden, wonach die Vertragsstaaten Maßnahmen zur Beseitigung von Zugangsbarrieren unter anderem in medizinischen Einrichtungen ergreifen sowie Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung stellen sollen?
Lassen sich aus den Beihilfevorschriften des Bundes überhaupt irgendwelche für gehörlose Menschen relevanten Hilfsmittelansprüche ableiten, falls ja, welche?