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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen wegen fehlenden Lebensunterhalts (G-SIG: 14011734)

Anwendung des § 7 Ausländergesetz, Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen seit 1998, Abschiebungen

Fraktion

PDS

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

27.02.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/528907. 02. 2001

Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen wegen fehlenden Lebensunterhalts

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigenen oder auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung hat die Verweigerung der Einreisegenehmigung oder bei sich bereits im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländern die Ausweisung und gegebenenfalls die Abschiebung zur Folge. Die Entscheidung über die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) Anlass zur Speicherung von Daten über den betreffenden Ausländer im Ausländerzentralregister; nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AZRG sind auf die Gründe des § 7 Abs. 2 AuslG gestützte Bedenken gegen die Einreise ebenfalls Anlass zur Datenspeicherung. Die Anlässe sind nach § 3 Nr. 3 AZRG zu speichern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Wie vielen Ausländerinnen und Ausländern ist in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die beantragte Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerks verweigert worden, weil aus den Gründen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG Bedenken gegen ihre Einreise bestanden (bitte nach den einzelnen Jahren getrennt aufführen)?

2

Wie vielen Ausländerinnen und Ausländern, die sich bereits im Bundesgebiet aufhielten, ist in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus den Gründen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verweigert worden? Wie viele der Betroffenen wurden abgeschoben?

(Bitte nach den einzelnen Jahren und nach Bundesländern getrennt aufführen.)

3

Wie vielen Ausländerinnen und Ausländern, die sich bereits im Bundesgebiet aufhielten, ist in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung aus den Gründen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verweigert worden? Wie viele der Betroffenen wurden abgeschoben?

(Bitte nach den einzelnen Jahren und nach Bundesländern getrennt aufführen.)

Berlin, den 7. Februar 2001

Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion

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