Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 des Kreditwesengesetzes
der Abgeordneten Rainer Funke, Birgit Homburger, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Nach § 18 des Kreditwesengesetzes haben sich Kreditinstitute bei der Gewährung von Krediten von mehr als 500 000 DM die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen und sie bei bestehenden Kreditverhältnissen laufend zu überwachen. An die Offenlegung werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Diese Anforderungen an die Bonitätsprüfung sollen im Rahmen des Baseler Akkords noch verschärft werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen5
In welchen Fällen hält die Bundesregierung bei der Vergabe von Krediten das Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse für nicht notwendig?
Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung wegen der Anforderung an die Offenlegung zu Verzögerungen bei der Vergabe von Krediten?
Hält es die Bundesregierung bei langer problemloser Dauer einer Geschäftsbeziehung für vertretbar, weniger hohe Anforderungen an die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik kleiner und mittelständischer Unternehmen bzw. von Kreditinstituten am bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse?
Hält es die Bundesregierung für möglich, diesen bürokratischen Aufwand für mittelständische Unternehmen im Rahmen der Baseler Verhandlungen zu begrenzen?