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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Verdachtsunabhängige Personenkontrollen (Schleierfahndung) durch den Bundesgrenzschutz (G-SIG: 14011318)

Kontrollen gem. der §§ 22 und 23 Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) seit September 1998 sowie Folgen und Ergebnisse der Kontrollen, ggf. Speicherung der Daten der kontrollierten Personen, Bewertung der Eingriffsermächtigung des § 21 Abs. 1a BGSG

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

14.08.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/393724. 07. 2000

Verdachtsunabhängige Personenkontrollen (Schleierfahndung) durch den Bundesgrenzschutz

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Die als Schleierfahndung bezeichnete anlasslose Personenkontrolle ist zuerst 1994 in Bayern eingeführt worden. Inzwischen haben bis auf Bremen alle Bundesländer eine entsprechende Regelung in ihren Polizeigesetzen. Der Bundesgrenzschutz (BGS) erhielt 1998 eine entsprechende Ermächtigung durch den in der Geltung bis zum 31. Dezember 2003 befristeten § 22 Abs. 1a Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG), die zur vorbeugenden Bekämpfung von illegaler Einreise im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität dienen sollte.

Nachdem diese höchst umstrittene Befugnis des Bundesgrenzschutzes seit fast zwei Jahren besteht, ist eine erste Bewertung der praktischen Folgen nötig, insbesondere angesichts der zeitlichen Befristung der Norm.

Schon im Gesetzgebungsverfahren wurden in einer Sachverständigenanhörung des Innenausschusses sowie seitens des Bundesrats (Bundesratsdrucksache 543/98) Bedenken hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der Vereinbarkeit mit den Zielen des Schengener Vertrages sowie der Verhältnismäßigkeit geäußert. Der Bundesrat hat seine Bedenken damals nur aufgrund der Befristung der Norm zurückgestellt und sich eine endgültige Bewertung vorbehalten (Bundesratsdrucksache 631/98).

Zu einer Zwischenbilanz Anlass gibt auch eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Mit Urteil vom 21. Oktober 1999 (LVerfG 2/98) hat es die entsprechende Regelung des Mecklenburg-Vorpommerschen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für größtenteils mit der Verfassung des Landes und dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nichtig erklärt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Wie häufig wurden, nach Jahren gegliedert, Kontrollen gemäß § 22 Abs. 1a BGSG seit Inkrafttreten der Vorschrift durchgeführt?

2

Wie häufig wurden im selben Zeitraum, nach Jahren gegliedert, Kontrollen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BGSG durchgeführt?

3

Wie groß war in den einzelnen Jahren der Anteil der Kontrollen, die – vor dem ersten Halt eines Zuges in Deutschland, – innerhalb einer Entfernung von 30 km zu den Grenzen zu den Schengen-Staaten, – innerhalb einer Entfernung von 30 km zu den Außengrenzen des Schengenraumes, – innerhalb einer Entfernung von 100 km zu den Grenzen zu den Schengen-Staaten, – innerhalb einer Entfernung von 100 km zu den Außengrenzen des Schengenraumes, – weiter als 100 km von den Grenze entfernt stattfanden?

4

Wie viele der Kontrollierten waren in den einzelnen Jahren Deutsche, sonstige Bürger der EU und Angehörige anderer Staaten mit und ohne ständigen Aufenthalt in Deutschland (bitte die einzelnen Staaten angeben) – bei Kontrollen nach § 22 Abs. 1a BGSG, – bei Kontrollen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BGSG?

5

Wie viele der nach § 22 Abs. 1a BGSG Kontrollierten konnten sich in den einzelnen Jahren nicht ausweisen?

6

Bei wie vielen der § 22 Abs. 1a BGSG Kontrollierten schlossen sich in den einzelnen Jahren welche Folgeeingriffe wie z. B. Identitätsfeststellung, Verbringung zur Dienststelle, Erkennungsdienstliche Behandlung, Ingewahrsamnahme, Durchsuchung oder vorläufige Festnahme an?

7

Kam es im Zusammenhang mit Kontrollen nach § 22 Abs. 1a BGSG zu körperlichen Auseinandersetzungen, und wenn ja, mit welchen Folgen?

8

In wie vielen Fällen haben die von der Kontrolle Betroffenen der Durchführung widersprochen oder sind gegen die Kontrolle mit rechtlichen Mitteln vorgegangen und mit welchem Ergebnis (bitte Gerichte und Aktenzeichen angeben)?

9

Wie viele Beschwerden (wegen Übergriffen, Beleidigung, Diskriminierung etc.) sind im Zusammenhang mit diesen Kontrollen von kontrollierten Personen beim BGS oder anderen Stellen eingereicht worden und wie wurden diese Beschwerden entschieden?

10

Wie viele der nach § 22 Abs. 1a BGSG Kontrollierten waren in den einzelnen Jahren unerlaubt eingereist?

11

Bei wie vielen dieser Personen – wurde die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unterbunden, – war die Einreise schon vor dem Tag erfolgt, an dem die Kontrolle stattfand?

12

Bei wie vielen der bei Kontrollen nach § 22 Abs. 1a BGSG festgestellten Fälle der unerlaubten Einreise gab es pro Jahr darüber hinausgehende tatsächliche Anhaltspunkte für Organisierte grenzüberschreitende Kriminalität (bitte die Straftatbestände angeben)?

13

Wie viele Strafverfahren gegen wie viele Personen wurden aufgrund der Schleierfahndungsmaßnahmen nach § 22 Abs. 1a BGSG wegen unerlaubter Einreise in den einzelnen Jahren eingeleitet, wie viele davon führten zu Anklagen und wie viele zu welchen Urteilen?

14

Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt den Beitrag der Schleierfahndung durch den BGS zur Bekämpfung der unerlaubten Einreise?

15

Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt den Beitrag der Schleierfahndung durch den BGS zur Aufdeckung und Bekämpfung der Drahtzieher im Bereich der Schleuserkriminalität?

16

In wie vielen Fällen wurden andere Straftaten nach dem Ausländergesetz oder Asylverfahrensgesetz als die unerlaubte Einreise aufgedeckt und in wie vielen Fällen Straftaten (bitte nach Deliktsgruppen gliedern)?

17

In wie vielen dieser nicht auf die unerlaubte Einreise beschränkten Straftaten gab es pro Jahr tatsächliche Anhaltspunkte für Organisierte grenzüberschreitende Kriminalität (bitte die Straftatbestände angeben)?

18

In wie vielen Fällen führten die Kontrollen nach § 22 Abs. 1a BGSG zur Ergreifung bereits zur Fahndung ausgeschriebener Personen?

19

In wie vielen Fällen führten die Kontrollen nach § 22 Abs. 1a BGSG zur Sicherstellung welcher illegal eingeführter Güter?

20

Hält die Bundesregierung die Schleierfahndung nach § 22 Abs. 1a BGSG nach den bisherigen Erfahrungen eher für ein Mittel der präventiven oder der repressiven Polizeiarbeit?

21

Nach welchen Kriterien wird in der Praxis festgestellt, dass hinreichende Lageerkenntnisse oder grenzpolizeiliche Erfahrungen im Sinne des § 22 Abs. 1a BGSG vorliegen?

22

Wer trifft diese Feststellung, und wird die entsprechende Entscheidung mit ihren Gründen aktenkundig gemacht?

23

In wie vielen Fällen sind die erfassten Daten mit dem Fahndungsbestand abgeglichen worden?

24

Werden die erfassten Daten auch gespeichert, wenn sich kein konkreter Verdacht gegen den Kontrollierten bzw. die Kontrollierte ergibt? Wo erfolgt diese Speicherung?

25

Zur Erfüllung welcher Aufgaben werden ggf. die gespeicherten Daten verwendet?

26

Wann werden die Daten jeweils gelöscht?

27

Wird die Praxis der Datenverarbeitung vom Bundesbeauftragten für Datenschutz überprüft? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist er dabei gekommen?

28

Wie bewertet die Bundesregierung die Eingriffsermächtigung des § 21 Abs. 1a BGSG angesichts der Gründe des Urteils des LVerfG Mecklenburg-Vorpommern und der vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken?

Berlin, den 19. Juli 2000

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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