Anwendung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes auf Flüchtlingskinder
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 122) ist von der Bundesregierung mit einem Vorbehalt unterzeichnet worden, der unter anderem (in Abschnitt IV) feststellt, keine Bestimmung der Konvention könne dahingehend ausgelegt werden, „dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen“.
In seiner Interpretation hat dieser Vorbehalt zu einer unerträglichen Lage besonders für asylsuchende Kinder, namentlich für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, geführt, über die Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Menschenrechtsorganisationen seit langem Klage führen. In jüngerer Zeit hat sich hieran auch nach den Feststellungen der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (vgl. Bundestagsdrucksache 14/2674, S. 51) nichts entscheidend geändert.
Insbesondere wird scharf kritisiert, dass Kinder unter 18 Jahren dem „Flughafenverfahren“ nach § 18a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowie zur Altersfeststellung einer medizinisch umstrittenen Handwurzeluntersuchung unterworfen werden, dass sie in Abschiebehaft genommen werden können und dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in vielen Fällen gegen Kinder betreffende Anerkennungsentscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Rechtsmittel eingelegt hat.
Es ist gegenwärtig unklar, ob dieser Vorbehalt weiterhin von der Bundesregierung aufrecht erhalten wird. Nach Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (unter anderem Schreiben vom 23. Oktober 2000 – I B 2/43.151 – an eine Rechtsanwältin in Remscheid) „eröffnet die Rücknahme der Vorbehaltserklärung nunmehr die Möglichkeit, streitige Fragen zur Auslegung der Konvention einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen“.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Trifft es zu, dass die Bundesregierung die zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes gemachte Vorbehaltserklärung zurückgenommen hat?
Wenn ja:
a) Ist hiervon die gesamte Erklärung oder nur Teile (gegebenenfalls: welche Teile) betroffen?
b) In welcher Form ist die Rücknahme erfolgt (Fundstelle der entsprechenden Erklärung)?
Wenn Frage 1 verneint wird: Warum weigert sich die Bundesregierung trotz der scharfen Kritik in der Fachwelt weiterhin, den Vorbehalt – zumindest in seinem Abschnitt IV – zurückzunehmen?
Warum werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem besonders stressbelasteten und auf keinen Fall kindgerechten Sonderverfahren des § 18a AsylVfG unterworfen?
Ist die Bundesregierung bereit, darauf hinzuwirken, dass Kinder unter 18 Jahren nicht in Abschiebehaft genommen werden?
Wenn ja: In welcher Form wird dies geschehen?
Wenn nein: Warum nicht?
Ist die Bundesregierung bereit, darauf hinzuwirken, dass Kinder der Handwurzeluntersuchung oder ähnlichen Untersuchungsmethoden, die lediglich der Altersfeststellung und keinem eigentlich medizinischen Zweck dienen, nicht unterworfen werden?
Wenn ja: In welcher Form wird die Bundesregierung aktiv?
Wenn nein: Warum nicht?
Ist die Bundesregierung bereit, darauf hinzuwirken, dass der ihr unterstellte und weisungsabhängige Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in Asylverfahren von Kindern unter 18 Jahren keine Rechtsmittel gegen Anerkennungsentscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einlegt bzw. bereits erhobene Rechtsmittel zurücknimmt, um eine fortdauernde Belastung der Kinder durch den unsicheren Status zu vermeiden?
Wenn ja: Wann ist mit einer entsprechenden Weisung an den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zu rechnen?
Wenn nein: Warum nicht?