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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Anspruch auf den Sozialtarif bei der Deutschen Telekom AG (G-SIG: 16010170)

Entgegennehmende Stelle für Anträge auf Rundfunkgebührenfreiheit, Sozialtarif der Telekom, Voraussetzungen der Gebührenbefreiung <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

10.02.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/46825. 01. 2006

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Anspruch auf den Sozialtarif bei der Deutschen Telekom AG

der Abgeordneten Katja Kipping, Dr. Lothar Bisky, Sevim Dagdelen, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Diana Golze, Inge Höger-Neuling, Kornelia Möller, Elke Reinke, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher verschiedener Grundsicherungen (Grundsicherung für Arbeitsuchende – Arbeitslosengeld II – und Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) von der Gebührenpflicht für den Betrieb von Radios und Fernsehgeräten befreit. Die Gebühr beträgt rund 17 Euro monatlich. Zuzüglich zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht besteht die Möglichkeit des Anspruchs auf einen Sozialtarif bei der Deutschen Telekom (ca. 8 Euro Ermäßigung monatlich). Beides ergibt eine Vergünstigung von ca. 25 Euro monatlich.

Ausgenommen von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind z. B. Bezieherinnen und Bezieher des Arbeitslosengeldes II, die den befristeten Zuschlag nach dem Auslaufen des Bezuges von Arbeitslosengeld erhalten.

Es ist im Interesse des oben genannten Personenkreises mit sehr niedrigem Einkommen und es liegt in der Logik der Befreiung von diesen Gebühren begründet, dass erstens die Befreiungsmöglichkeiten allen Berechtigten bekannt und dass zweitens die Antragstellung für die Befreiung mit keinen Kosten und mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Gibt es eine bundeseinheitliche Regelung bezüglich der entgegennehmenden Stellen für die Anträge auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und der Sozialtarife der Deutschen Telekom; welche sind die entgegennehmenden Stellen für die Anträge?

2

Haben alle Bezieherinnen und Bezieher o. g. Grundsicherungsleistungen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, auch Anspruch auf den Sozialtarif bei der Deutschen Telekom?

3

Werden die Bezieherinnen und Bezieher o. g. Grundsicherungsleistungen bei Antragstellung bzw. bei Bewilligung der Grundsicherung von der für diese Leistungserbringung zuständigen Stelle auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und auf die Sozialtarife der Deutschen Telekom aufmerksam gemacht, und wenn ja, in welcher Form?

4

Welche konkreten Nachweise müssen die Bezieherinnen und Bezieher von o. g. Grundsicherungsleistungen bei der Antragstellung auf die Befreiung und auf den Sozialtarif erbringen?

5

Müssen die von den Antragstellerinnen und Antragstellern erbrachten Nachweise (inkl. der Originale, z. B. der Bewilligungsbescheide für die o. g. Grundsicherung) in kopierter Form vorgelegt werden, oder übernehmen die den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. auf den Sozialtarif entgegennehmenden Stellen die Kopierleistung kostenfrei?

6

Müssen die kopierten und durch Originale belegbaren Nachweise des Bezuges o. g. Grundsicherungsleistungen beglaubigt werden, und wenn ja, von wem?

7

Fallen für diese Beglaubigungen den Antragstellerinnen und Antragstellern auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. des Sozialtarifs Kosten an, und wenn ja, in welcher Höhe?

8

Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II gab es im Jahr 2005, die weniger als 25 Euro monatlich Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes erhielten und von der Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und des Sozialtarifs bei der Deutschen Telekom ausgenommen sind?

Berlin, den 25. Januar 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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