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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Psychotherapie nach dem Beihilferecht (G-SIG: 14011180)

Beihilferechtliche Regelung analog zum Psychotherapeutengesetz in der GKV im Beihilferecht des Bundes

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

23.06.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/356606. 06. 2000

Psychotherapie nach dem Beihilferecht

der Abgeordneten Eva-Maria Kors, Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid), Dr. Wolf Bauer, Dr. Sabine Bergmann-Pohl, Dr. Hans Georg Faust, Ulf Fink, Hubert Hüppe, Dr. Harald Kahl, Annette Widmann-Mauz, Aribert Wolf, Wolfgang Zöller und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Das in seinem Hauptteil am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz hat die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in das Gesundheitswesen Deutschlands eingeführt und deren Approbation geregelt. Dem Gebot der beruflichen Gleichstellung von approbierten Psychologen und Ärzten hat das Beihilferecht bislang nicht ausreichend Rechnung getragen. Im Beihilferecht des Bundes gilt noch eine Übergangsregelung, wonach Leistungen der psychologischer Psychotherapeuten nur dann beihilfefähig sind, wenn die Behandelnden eine KBV-anerkannte Ausbildung nachweisen oder am ehemaligen Delegationsverfahren teilgenommen haben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie begründet die Bundesregierung es, dass diejenigen psychologischen Psychotherapeuten, die nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 2, 3 und 4 des zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes eine Approbation erhalten und aufgrund dieser Approbation eine Zulassung zur Teilnahme an der vertraglichen Versorgung der Versicherten der GKV nach § 95 Abs. 10 SGB V erhalten haben, keine beihilfeberechtigten Personen mit der Folge eines Erstattungsanspruches behandeln können?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass nach der Abschaffung des Delegationsverfahrens, die alle Fraktionen des Deutschen Bundestages begrüßt haben, nach dem Beihilferecht des Bundes für die Beurteilung der Qualifikation des psychologischen Psychotherapeuten weiterhin die Bestimmungen des Delegationsverfahrens gelten sollen und nicht die der Bestimmungen des § 95 Abs. 10, 11 und § 95c SGB V?

3

Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass im Gegensatz zu allen anderen Beihilfeberechtigten die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz auch psychologische Psychotherapeuten zu einer psychotherapeutischen Behandlung aufsuchen können, die ohne eine KBV-anerkannte Ausbildung nach § 95 Abs. 10 bzw. 11 SGB V zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind?

4

Erkennt die Bundesregierung, dass durch die unterschiedliche Behandlung der gleichartigen Leistungen von ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, sofern beide aufgrund ihrer Qualifikationen im Arztregister eingetragen sind und über eine Kassenzulassung verfügen, zwischen Versicherten der GKV und Beihilfeberechtigten nicht nur ein „Klassenunterschied“ herbeigeführt wird, sondern auch eine Rechtsunsicherheit bei beihilfeberechtigten Patienten zu der Frage erzeugt wird, wessen Behandlungskosten durch die Beihilfebestimmungen anerkannt werden?

5

Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass nach den Beihilferegelungen einerseits die Behandlungskosten für Leistungen wissenschaftlich ausgebildeter und über eine gesetzliche Zusatzqualifikation verfügende psychologische Psychotherapeuten mit Kassenzulassung nach dem Beihilferecht nicht erstattet werden, wenn andererseits Kosten für Behandlungen durch Heilpraktiker (wenn auch nicht für Psychotherapie) erstattet werden?

6

Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die durch die Neuregelung des Psychotherapeutengesetzes in der GKV geltenden Bestimmungen auch im Beihilferecht umzusetzen?

Berlin, den 6. Juni 2000

Eva-Maria Kors Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid) Dr. Wolf Bauer Dr. Sabine Bergmann-Pohl Dr. Hans Georg Faust Ulf Fink Hubert Hüppe Dr. Harald Kahl Annette Widmann-Mauz Aribert Wolf Wolfgang Zöller Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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