BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Presseberichte über die Beschlagnahme von Geldmitteln bei Ausländern durch den Bundesgrenzschutz (G-SIG: 14011402)

Beschlagnahmte Geldmittel 1999 und 2000, Rechtsgrundlagen, Kriterien für verdachtsunabhängige Kontrollen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

18.10.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/418527. 09. 2000

Presseberichte über die Beschlagnahme von Geldmitteln bei Ausländern durch den Bundesgrenzschutz

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Nach Presseberichten – zuletzt Frankfurter Rundschau vom 16. September 2000 – soll der Bundesgrenzschutz sowohl im Rahmen der Grenzkontrollen als auch bei verdachtsunabhängigen Kontrollen etwa auf Bahnhöfen bei aufgegriffenen Ausländerinnen und Ausländern die mitgeführten Geldmittel beschlagnahmt haben.

Bei der Beschlagnahme der Geldmittel von an der Grenze aufgegriffenen Ausländerinnen und Ausländern soll sich der Bundesgrenzschutz auf § 153 der Strafprozessordnung (StPO) berufen haben. § 153 StPO regelt das Absehen von der Strafverfolgung bei Bagatellsachen. Hiernach kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung der Straftat absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Möglicherweise ist allerdings § 153a StPO gemeint, nach dessen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten unter der Auflage bzw. Weisung eingestellt werden kann, einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

Bei der Beschlagnahme der Geldmittel von Ausländerinnen und Ausländern, die bei verdachtsunabhängigen Kontrollen im Inland aufgegriffen wurden, soll § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) angeführt worden sein. § 7 (AsylbLG) schreibt die Pflicht für die Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz fest, vor Inanspruchnahme von Leistungen eigenes Einkommen und Vermögen aufzubrauchen, wobei Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zu einer bestimmten Höhe unberücksichtigt bleibt (§ 7 Abs. 2 AsylbLG).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Bei wie vielen Personen sind im Laufe des Jahres 1999 und im Jahre 2000 Geldmittel a) im Zusammenhang mit dem Aufgriff an der Grenze b) im Zusammenhang mit dem Aufgriff bei verdachtsunabhängigen Kontrollen im Inland beschlagnahmt worden (bitte nach Jahren und Kontrollarten getrennt aufführen und die jeweiligen Geldbeträge nennen)?

2

Welchen Haushaltstiteln werden die beschlagnahmten Geldmittel zugeführt?

3

Nach welchen Kriterien werden Personen einer verdachtsunabhängigen Kontrolle im Inland unterzogen?

4

a) Inwieweit rechtfertigt nach Auffassung der Bundesregierung § 7 AsylbLG tatsächlich eine Beschlagnahme von Geldmitteln, wenn kein ausdrückliches Amtshilfeersuchen des zuständigen Kostenträgers vorliegt?

b) Wird die Beschlagnahme von Geldmitteln im Zusammenhang mit verdachtsunabhängigen Kontrollen nur bei Leistungsempfängern gemäß § 1 AsylbLG durchgeführt? Wenn nein: Welche Personengruppen sind gleichfalls betroffen?

c) Wie wird vor der Beschlagnahme im Zusammenhang mit verdachtsunabhängigen Kontrollen überprüft, ob der oder die Betroffene Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger nach dem AsylbLG ist?

d) Wie wird vor der Beschlagnahme im Zusammenhang mit verdachtsunabhängigen Kontrollen überprüft, ob es sich bei den von den Betroffenen mitgeführten Geldmitteln um nach § 7 AsylbLG aufzubrauchendes Einkommen oder Vermögen handelt?

5

a) Inwieweit ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung aus § 153 StPO, dass der Bundesgrenzschutz Geldmittel bei an der Grenze aufgegriffenen Personen beschlagnahmen darf?

b) Inwieweit wird im jeweiligen Fall die zuständige Staatsanwaltschaft beteiligt und die Zustimmung des zuständigen Gerichts eingeholt?

6

a) Inwieweit wird – sofern § 153a StPO gemeint ist – im jeweiligen Fall die zuständige Staatsanwaltschaft beteiligt und die Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Betroffenen eingeholt?

b) Nach welchen Kriterien wird die Höhe des Geldbetrages festgelegt?

Berlin, den 27. September 2000

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen