Besteuerung von Aktienoptionen
der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler, Marita Sehn, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang deutsche Unternehmen ihren Arbeitnehmern Aktienoptionen einräumen?
Können nach Auffassung der Bundesregierung nicht übertragbare Vermögensgegenstände einen Wert haben?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Wirtschaftsgut erst dann vorliegt, wenn dessen Wert ermittelbar ist?
Wie begründet die Bundesregierung die Auffassung der Finanzverwaltung, dass als Voraussetzung für die Annahme eines bewertungsfähigen Wirtschaftguts bei Aktienoptionen die Marktgängigkeit verlangt wird, bei Belegschaftsaktien hingegen nicht?
Setzt nach Auffassung der Bundesregierung der Begriff „Einnahmen“ in den §§ 11 und 8 des Einkommensteuergesetzes die Übertragung eines Wirtschaftsguts voraus und wenn ja, wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Güter“ in § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes?
Gibt es Verfahren, nach denen der Gesamtwert nicht gehandelter Optionen ermittelt werden kann?
Warum wird nach Auffassung der Bundesregierung ein nicht handelbares Optionsrecht als Gewinnchance und damit nicht als Arbeitslohn eingestuft, ein handelbares Optionsrecht dagegen nicht, obwohl beide Papiere die Realisierung einer ungewissen Wertsteigerung verkörpern?
Stellt nach Auffassung der Bundesregierung eine theoretisch an der Terminbörse handelbare, aber wegen Verfügungsbeschränkungen tatsächlich nicht gehandelte Option ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut dar?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Einräumung einer Option, die nach zwei Jahren ausgeübt, aber erst nach fünf Jahren übertragen werden kann, unter den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit, des bewertungsfähigen Wirtschaftsguts sowie des Zeitpunkts des Zuflusses von Arbeitslohn?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Schwierigkeitsgrad der Bewertung kein Kriterium für die Bestimmung des Zuflusszeitpunktes sein kann?
Wie begründet die Bundesregierung, dass nach § 19a des Einkommensteuergesetzes die Übertragung einer Vermögensbeteiligung steuerbar ist, obwohl sie vorübergehend nicht veräußert werden darf?
Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des § 19a des Einkommensteuergesetzes die Auffassung, dass eine Verwertungssperre für den Zuflusszeitpunkt nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist?
In welcher Einkunftsart wird die Übertragung einer Option an Arbeitnehmer in der Schweiz, in den Niederlanden, in Großbritannien, Belgien und den USA besteuert?
Wann gilt die Übertragung einer Option an Arbeitnehmer in diesen Ländern als zugeflossen?
Wie beurteilt die Bundesregierung Überlegungen in der Wirtschaft, die Gewinne aus Arbeitnehmer-Aktienoptionen als sonstige Einkünfte einzustufen bzw. nach dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuern?