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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Besteuerung inländischer Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern (G-SIG: 14011645)

Besteuerung der Reisekosten ausländischer Künstler im Unterschied zu beschränkt steuerpflichtigen Aufsichtsratsmitgliedern inländischer Kapitalgesellschaften, bürokratischer Aufwand, Gefahr der Übermaßbesteuerung

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

26.01.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/502321. 12. 2000

Besteuerung inländischer Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht. Dies entspricht dem Ansatz, dass Einkünfte, die im Inland erzielt werden, auch im Inland besteuert werden. Zu den beschränkt Steuerpflichtigen gehören auch ausländische Künstlerinnen und Künstler.

Deren Einnahmen werden in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Steuersatz von 25 % belegt. Der Besteuerung unterliegen auch die den Künstlerinnen und Künstlern erstatteten oder vom Veranstalter übernommenen Kosten für Reisen und Unterkunft. Abzüge, so z. B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben, sind nicht zulässig. Demgegenüber müssen die Vergütungen für Reisekosten (z. B. Fahrtauslagen) bei beschränkt steuerpflichtigen Aufsichtsratsmitgliedern von inländischen Aktiengesellschaften insoweit nicht besteuert werden, wie sie den tatsächlichen Kosten entsprechen. Die Besteuerung der Erstattungen für Reise und Unterkunft belastet aber die Künstlerinnen und Künstler besonders, die nur die verauslagten Kosten, aber keine oder nur sehr geringe Gagen erhalten.

Die abgeführte Steuer können ausländische Künstlerinnen und Künstler im Wohnsitzstaat mit den dort gezahlten Steuern verrechnen, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Gängige Praxis zahlreicher inländischer Vermittlungsinstitutionen ist es jedoch, den engagierten Künstlerinnen und Künstlern die Gage in voller Höhe auszuzahlen und die Steuer auf eigene Rechnung an das Finanzamt abzuführen. In diesen Fällen haben die betreffenden Unternehmen ebenfalls – allerdings unter hohem bürokratischem Aufwand – die Möglichkeit, die gezahlte Steuer von den Finanzbehörden der Wohnsitzländer der entsprechenden Künstlerinnen und Künstler zurück zu erhalten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Worin begründen sich bei der Besteuerung der Einnahmen ausländischer Künstlerinnen und Künstler die Einbeziehung von Beträgen im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 Einkommensteuergesetz (Reisekosten, Mehraufwendungen aufgrund doppelter Haushaltsführung etc.) sowie das Verbot, Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben von den zu versteuernden Einnahmen abzuziehen?

2

Worin begründet sich die Tatsache, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Aufsichtsratsmitgliedern inländischer Kapitalgesellschaften die Reisekostenerstattungen nur insoweit versteuert werden, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen?

3

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass durch die Besteuerung der Reisekosten Künstlerinnen und Künstler, die keine oder geringe Gagen erhalten, besonders belastet werden?

Wenn nein, warum nicht?

4

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass durch die Besteuerung der erstatteten Reisekosten der Künstlerinnen und Künstler die Gefahr der Übermaßbesteuerung bzw. der Besteuerung des Existenzminimums besteht?

Wenn nein, warum nicht?

5

Sieht die Bundesregierung in einem steuerfreien Betrag (z. B. als Nichtigkeitsgrenze) für die erzielten inländischen Einnahmen von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern eine Möglichkeit, um einerseits den bürokratischen Aufwand von Künstlervermittlungen, der durch die Besteuerung entsteht, zu reduzieren und andererseits Künstlerinnen und Künstler ohne oder mit geringen Gagen zu entlasten?

6

Hält die Bundesregierung Kontrollmitteilungen über die erzielten inländischen Einnahmen an die Finanzbehörden der Wohnsitzländer der engagierten Künstlerinnen und Künstler für eine sinnvolle Möglichkeit, um einerseits den bürokratischen Aufwand der engagierenden Unternehmen zu reduzieren und andererseits der Gefahr der Übermaßbesteuerung der Künstlerinnen und Künstler vorzubeugen?

Wenn nein, warum nicht?

7

Wie begründet die Bundesregierung den Steuersatz von 25 %?

8

Welche vergleichbaren Regelungen existieren, nach Kenntnis der Bundesregierung, in anderen europäischen Staaten sowie in den USA, Japan und Kanada?

Berlin, den 5. Dezember 2000

Dr. Barbara Höll Roland Claus und Fraktion

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