Beschluss der Kultusministerkonferenz über Studiengebühren
der Abgeordneten Maritta Böttcher, Dr. Heinrich Fink und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Die Ständige Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) hat auf ihrer 290. Plenarsitzung am 25. Mai 2000 einen Beschluss „über die Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums“ gefasst. Darin werden die Ministerpräsidenten gebeten, die Kultusministerkonferenz mit der Erarbeitung eines Staatsvertrages zu beauftragen. Gegenstand des Staatsvertrages soll u. a. die Einführung von Guthaben oder Studienkonten sein. Nach „deutlicher Überschreitung“ des gebührenfreien Guthabens bzw. Kontos sollen die Länder Studiengebühren erheben können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass die Kultusministerkonferenz, 30 Jahre nachdem sie sich auf die Abschaffung von Studiengebühren und Hörergeldern in der Bundesrepublik Deutschland verständigt hat, nun erstmals die Erhebung von Studiengebühren ausdrücklich gutheißt?
Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass der Meininger Beschluss der Kultusministerkonferenz keine Sicherung der Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums bedeutet, sondern als Einstieg in eine Gebührenlogik, an dessen Ende allgemeine Studiengebühren stehen könnten, anzusehen ist? Wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung am in der Koalitionsvereinbarung von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verankerten Ziel, „das Hochschulrahmengesetz im Einvernehmen mit dem Bundesrat weiterzuentwickeln und dabei die Erhebung von Studiengebühren auszuschließen“, fest?
Sieht die Bundesregierung angesichts des Meininger Beschlusses der Kultusministerkonferenz sowie der bereits begonnenen schrittweisen Einführung von Studiengebühren in den Ländern Handlungsbedarf in Hinblick auf eine Novellierung des Hochschulrahmengesetzes?
Sieht die Bundesregierung im Meininger Beschluss der Kultusministerkonferenz eine Gefahr für die Erfüllung der Vertragspflichten, die die Bundesrepublik Deutschland durch Unterzeichnung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1570) eingegangen ist, insbesondere in Hinblick auf die in Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe c eingegangene Verpflichtung, den „Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich“ zu machen? Wenn nein, warum nicht?
Erwartet die Bundesregierung vom Meininger Beschluss der Kultusministerkonferenz negative Auswirkungen auf die Nachfrage junger Menschen nach einem Hochschulstudium und damit auf den im internationalen Vergleich ohnehin relativ niedrigen Anteil eines Altersjahrganges, der eine Ausbildung im tertiären Bildungssystem aufnimmt?