Rechtsgrundlage des möglichen Einsatzes des Kommandos Spezialkräfte in Bosnien-Herzegowina
der Abgeordneten Günther Friedrich Nolting, Jörg van Essen, Dirk Niebel, Rainer Brüderle, Ulrike Flach, Joachim Günther (Plauen), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Detlef Parr, Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag stimmte am 19. Juni 1998 gemäß der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 13/11012 der Verlängerung des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 17. Juni 1998 beschlossenen deutschen Beitrag zur weiteren Absicherung des Friedensprozesses im früheren Jugoslawien (Bundestagsdrucksache 13/10977) zu.
Das Heereskontingent für die Folgeoperation wurde wie folgt festgelegt:
- ein Überwachungsverband aus Panzeraufklärungs- und Infanteriekräften
- Pionierkräfte
- Heeresfliegerkräfte
- Aufklärungskräfte, dabei auch Drohnen-Aufklärungskräfte, Kräfte für die elektronische Aufklärung
- ein Sanitätseinsatzverband
- Stabs-, Sicherungs-, Führungs- und Einsatzunterstützungskräfte.
Das Kommando Spezialkräfte (KSK) fehlte in der Aufschlüsselung des Heereskontingentes.
Mitte Oktober berichteten die Medien über den Einsatz von Soldaten des Kommandos Spezialkräfte in Bosnien-Herzegowina. Später wurden diese Meldungen von Offizieren des Spezialverbandes bestätigt.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Kommando Spezialkräfte in dem Heereskontingent für Folgeoperationen SFOR nicht aufgeführt ist, fragen wir die Bundesregierung:
Fragen8
Waren bzw. sind Soldaten des Kommandos Spezialkräfte (KSK) in Bosnien-Herzegowina und/oder im Kosovo eingesetzt?
Bedarf nach Auffassung der Bundesregierung ein KSK-Einsatz im Ausland, bei dem es zur Anwendung von Gewalt kommen kann, stets der vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages?
Unter welchen Voraussetzungen kann nach Auffassung der Bundesregierung ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland unter der Berufung auf eine „Gefahr im Verzug“ ohne vorherigen konstitutiven Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages vorgenommen werden?
Unter welchen sonstigen Voraussetzungen bedarf ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland, bei dem es zur Anwendung von Gewalt kommen kann, nach Auffassung der Bundesregierung keines vorherigen konstitutiven Zustimmungsbeschlusses des Deutschen Bundestages?
Ist vor Beginn des KSK-Einsatzes ein spezieller, auf den konkreten KSK-Einsatz bezogener (erneuter) konstitutiver Beschluss des Deutschen Bundestages erforderlich, wenn erst im Laufe eines vom Deutschen Bundestag durch konstitutiven Beschluss gebilligten Auslandseinsatzes der Bundeswehr der Einsatz des KSK nach Ansicht der Bundesregierung notwendig werden sollte?
Was war/ist die rechtliche Grundlage des Einsatzes, falls Soldaten des KSK in Bosnien-Herzegowina und/oder im Kosovo eingesetzt (gewesen) sein sollten?
Können KSK-Einsätze nach Auffassung der Bundesregierung geheimhaltungswürdige Missionen sein, die nicht der vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestages bedürfen?
Wem obliegt die parlamentarische Kontrolle des Kommandos Spezialkräfte der Bundeswehr, falls die Bundesregierung insgesamt oder auch nur in Einzelfällen dieser Auffassung sein sollte?