Position der Bundesregierung zur EU-Dienstleistungsrichtlinie im Rat der Europäischen Union
der Abgeordneten Ulla Lötzer, Dr. Diether Dehm, Cornelia Hirsch, Dr. Barbara Höll, Kornelia Möller, Alexander Ulrich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach der ersten Lesung des Vorschlags für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (KOMM (2004) 0002) am 16. Februar 2006 finden nun nach den Regeln des Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EGV) Beratungen im Rat der Europäischen Union statt. Bei den Beratungen im Rat ist die Bundesregierung nach Artikel 23 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, die Stellungnahme des Deutschen Bundestages zu berücksichtigen (s. Bundestagsdrucksache 15/5865). Grundlage der Beratungen sind die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments (P6_TA-PROV(2006)0061). Die Bundesregierung hat in ihrer offiziellen Pressemitteilung Nr. 43 (www.bundesregierung.de) den Beschluss begrüßt und erklärt: „Die Bundesregierung wird sich an den weiteren Verhandlungen im Rat konstruktiv beteiligen.“ Der für die Verhandlungen im Rat zuständige Ressortminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, hat dazu in der 19. Sitzung des Deutschen Bundestages (Plenarprotokoll 16/19, 1329) erklärt: „Deswegen müssen wir im Rat – hier sind wir noch einmal gefragt – helfen, dass weder die Befürchtungen zum Tragen kommen noch dass die Hoffnungen zerstört werden … Wir sind in der Koalition kurz davor, eine gemeinsame Sprachregelung zu finden … Ich halte das im Hinblick auf Kalkulierbarkeit und Verlässlichkeit für notwendig.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Hat die Bundesregierung bis heute eine „gemeinsame Sprachregelung“ für die Beratungen im Rat der Europäischen Union gefunden?
Welches sind die wesentlichen Inhalte und Kernpunkte der „gemeinsamen Sprachregelung“ der Bundesregierung bezüglich ihrer Verhandlungsposition im Rat?
Für welche Bereiche des Beschlusses des Europäischen Parlaments sieht die Bundesregierung besonderen Beratungsbedarf im Rat der Europäischen Union?
Welche Verhandlungsposition wird die Bundesregierung bei den Tagungen des Rates Wettbewerbsfähigkeit vertreten?
Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren Verhandlungen im Rat die Aufforderung des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 15/5865) an die EU-Kommission „die EU-Dienstleistungsrichtlinie zurückzuziehen, grundlegend zu überarbeiten und einen geänderten Entwurf vorzulegen“?
Wie interpretiert die Bundesregierung den Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments (P6_TA-PROV(2006)0061) für den Artikel 16 zum Freien Dienstleistungsverkehr, nach dem die Ausübung und Aufnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nicht von Anforderungen des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, abhängig gemacht werden darf, wenn diese nicht den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit genügen und welche Position nimmt die Bundesregierung hierzu bei den Verhandlungen im Rat ein?
Wie würde die Bundesregierung im Einzelnen die Grundsätze a) der Diskriminierungsfreiheit, b) der Erforderlichkeit und c) der Verhältnismäßigkeit beim Erlassen von Auflagen definieren?
Welche nationalen Auflagen und Anforderungen für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung würde die Bundesregierung als unerlässlich ansehen?
Welche Möglichkeiten bestehen auf Grundlage des Beschlusses des Europäischen Parlaments (P6_TA-PROV(2006)0061), die Aufnahme und Ausübung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen von Anforderungen abhängig zu machen, die den Schutz des Arbeitsmarktes, Standards bei Arbeitsbedingungen, die bevorzugte Beschäftigung von Arbeitslosen, die Geltung von Tarifverträgen und sozialpolitische Gründe zum Ziel haben, und welche Position nimmt die Bundesregierung hierzu bei den Verhandlungen im Rat ein?
Welche Möglichkeiten bestehen auf Grundlage des Beschlusses des Europäischen Parlaments (P6_TA-PROV(2006)0061), die Aufnahme und Ausübung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen von Anforderungen des Verbraucherschutzes abhängig zu machen, und welche Position nimmt die Bundesregierung hierzu bei den Verhandlungen im Rat ein?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments (P6_TA-PROV(2006)0061) im Grundsatz weiter das Herkunftslandprinzip gilt, wenn es z. B. in der weiterhin gültigen Erwägung 42 heißt: „Vom Herkunftslandprinzip sollte abgewichen werden bei Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, einem generellen Verbot unterliegen, wenn dieses Verbot durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit objektiv gerechtfertigt ist“ (siehe auch Erwägungen 17, 43, 47)?
Wenn nein, wie begründet sie diese Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Fassung des Artikel 16 Abs. 3b die Arbeit von Berufsgenossenschaften und Handwerkskammern gefährdet ist, wenn sich Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht mehr registrieren lassen müssen?
Wenn nein, wie begründet sie diese Haltung?
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Abgrenzung zwischen temporärer Dienstleistung und Niederlassung möglich, wenn nach der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Fassung des Artikel 16 Abs. 3 dem Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat die Errichtung einer Infrastruktur nicht untersagt werden darf?
Inwieweit kann nach Auffassung der Bundesregierung die Sitzverlagerung von Unternehmen zur Umgehung von höheren Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsstandards verhindert werden, wenn weiterhin nach Artikel 14 das Verbot der Errichtung von Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten oder die Eintragung in Register oder die Registrierung bei Standesorganisationen in mehreren Mitgliedstaaten als unzulässige Anforderung gelten würde?
Welche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse würden nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen?
Welche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse würden nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen?
Wären nach Auffassung der Bundesregierung private Pflegedienste, private Kinderbetreuungseinrichtungen, private Gesundheitsdienste und private Bildungsträger im Geltungsbereich der Richtlinie, und welche Position vertritt die Bundesregierung in dieser Frage im Rat?
Welche Position wird die Bundesregierung im Rat hinsichtlich der Herausnahme weiterer Bereiche aus dem Geltungsbereich der gesamten Richtlinie und aus dem Geltungsbereich von Artikel 16 vertreten?
Wie interpretiert die Bundesregierung die Erwägung 7d (P6_TA-PROV (2006)0061): „Diese Richtlinie sollte so ausgelegt werden, dass die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte mit den in den Artikeln 43 (Niederlassungsfreiheit) und 49 (freier Dienstleistungsverkehr) des Vertrags festgelegten Grundfreiheiten in Einklang gebracht werden“, und welche Konsequenzen zieht sie aus dieser Gleichstellung für die Schutzfunktion von Grundrechten?