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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Überprüfung von Altanlagen nach der Richtlinie zur Integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

<span>Vorschriften der durch Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes umgesetzten IVU-Richtlinie der EU zur Überprüfung von Altanlagen und Verwendung der "best verfügbaren Technik": bestehende Altanlagen, Regelungsinhalte und Umsetzungsprobleme, Rechtsanspruch auf Genehmigung und Klimaschutzziele, Zusammenfassung und Vereinfachung der Regelungen im geplanten Umweltgesetzbuch (UGB)</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

26.11.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/706708. 11. 2007

Überprüfung von Altanlagen nach der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

der Abgeordneten Lutz Heilmann, Eva Bulling-Schröter, Hans-Kurt Hill, Dr. Gesine Lötzsch und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Ziel der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU – 96/61/EG) ist die Regulierung und Begrenzung von Schadstoffemissionen in die Luft, in das Wasser und in den Boden, die von Industriebetrieben, der Energieversorgung und von landwirtschaftlichen Großbetrieben ausgehen. Nach der von Deutschland durch Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) umgesetzten IVU-Richtlinie müssen bestimmte, vor Erlass dieser Richtlinie genehmigte und in Betrieb gegangene Anlagen (Artikel 2 Nr. 4), sog. bestehende Anlagen, bis zum 30. Oktober 2007 nach den Bestimmungen dieser Richtlinie betrieben werden. Das heißt, sie müssen die „best verfügbare Technik“ verwenden, um eine Genehmigung für den Betrieb zu erhalten. Deshalb sind alle Altanlagen auf ihren bestimmungsgemäßen Betrieb nachträglich zu überprüfen und gegebenenfalls nachträgliche Anordnungen zu erlassen.

Hat sich der Stand der Technik geändert, können die Behörden auch für neuere Anlagen grundsätzlich nachträgliche Anordnungen erlassen, um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Auch der Widerruf einer Genehmigung oder die Untersagung des Betriebs durch die Behörden ist möglich.

Nach einem Bericht der Europäischen Kommission (KOM(2005)540) erfüllten Ende 2005, zwei Jahre vor Auslaufen der Umsetzungsfrist, viele Altanlagen noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Europäische Kommission betonte deswegen in ihrer Mitteilung, dass die genannte Frist nicht auf die Genehmigung, sondern auf den bestimmungsgemäßen Betrieb der Altanlagen abzielt. Jede Verzögerung des bestimmungsgemäßen Betriebs der betroffenen Anlagen verhindert daher einen verbesserten Umweltschutz im Sinne der IVU-Richtlinie.

Im Zuge der Erarbeitung eines Umweltgesetzbuches (UGB) durch die Bundesregierung sollen alle für die Genehmigung größerer Anlagen notwendigen rechtlichen Vorgaben in einer integrierten Vorhabensgenehmigung zusammengefasst und damit vereinfacht werden. Damit stehen das gesamte Immissionsschutzrecht und auch die Bestimmungen zur nachträglichen Überprüfung von Anlagen auf dem Prüfstand.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie viele Anlagen, aufgeteilt nach Bundesländern, Branchen und Betriebsalter, sind „bestehende Anlagen“ (Altanlagen) im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der IVU-Richtlinie?

2

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung, außer der Schaffung der gesetzlichen Grundlage durch die Anpassung des BImSchG, aktiv unternommen, um die Stichtagsregelung des 30. Oktober 2007 für Altanlagen zur Einhaltung der Vorgaben der IVU-Richtlinie zu gewährleisten?

3

Werden seit dem 30. Oktober 2007 sämtliche unter die IVU-Richtlinie fallenden Altanlagen mit der „best verfügbaren Technik“ betrieben? Wenn nein, wie viele nicht, und warum nicht?

4

Bei wie vielen Altanlagen, aufgeteilt nach Bundesländern, Branchen und Betriebsalter, wurde wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des BImSchG für den rechtmäßigen Betrieb von Anlagen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,

– sie gemäß § 17 BImSchG mit einer nachträglichen Anordnung zu belegen,

– gemäß § 20 Abs. 1 und 3 BImSchG den Betrieb der Anlage zu untersagen,

– die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BImSchG unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BImSchG zu widerrufen?

4

a) Warum wurden ggf. jeweils die §§ 20 und 21 BImSchG angewendet?

4

b) Auf welchen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BImSchG wurde der Widerruf jeweils gestützt?

4

c) In wie vielen dieser Fälle machten die Betreiber der betroffenen Anlage einen Entschädigungsanspruch gemäß § 21 Abs. 4 BImschG geltend, und in wie vielen Fällen wurden letztlich Entschädigungen gezahlt?

5

Bei wie vielen Altanlagen, aufgeteilt nach Bundesländern, Branchen und Betriebsalter, wurde aus Gründen des Ermessens der zuständigen Behörden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 bzw. aus der Verhältnismäßigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG davon abgesehen, eine nachträgliche Anordnung zu erlassen, und wie wurde dies jeweils genau begründet?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der §§ 17, 20 und 21 BImSchG (nachträgliche Anordnung, Widerruf der Genehmigung und Untersagung des Betriebs) im Hinblick auf das Ziel der IVU-Richtlinie, dass alle Altanlagen bestimmungsgemäß betrieben werden sollen?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die Anwendung der Regelungen zur Verhältnismäßigkeit in § 17 Abs. 2 Satz 1 und zum Ermessen in § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG im Hinblick auf das Ziel der IVU- Richtlinie, dass alle Altanlagen mit der „best verfügbaren Technik“ betrieben werden sollen?

8

Welche Probleme sieht die Bundesregierung bei der Anwendung der bestehenden Dynamisierungsvorschriften?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung insgesamt die umweltpolitische Wirkung und den Erfolg der bestehenden Dynamisierungsinstrumente für Altanlagen?

10

Wie viele Anlagen, aufgeteilt nach Branchen, Größe und Betriebsalter, die keine Altanlagen im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der IVU-Richtlinie sind, wurden bislang nach ihrer Genehmigung erneut überprüft, da sich der Stand der Technik, der von den zuständigen Behörden verfolgt werden muss, geändert hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)? In wie vielen Fällen wurden dabei nachträgliche Anordnungen erlassen?

11

Plant die Bundesregierung im Umweltgesetzbuch eine Veränderung der rechtlichen Bestimmungen zur nachträglichen Überprüfung bereits genehmigter Anlagen (§§ 17, 20, 21 BImSchG), um die Wirksamkeit dieses Instruments im Sinne eines verbesserten Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu erhöhen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

12

Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass Behörden eine Genehmigung aus übergeordneten politischen Zielen wie insbesondere dem Klimaschutz nicht versagen können, im Umweltgesetzbuch eine Veränderung der Regelung in § 6 BImSchG vor, die in ihrer bestehenden Form bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung begründet? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht, und sieht die Bundesregierung keinen Regelungsbedarf bezüglich des Rechtsanspruchs auf Genehmigung, insbesondere vor dem Hintergrund der Ziele der Bundesregierung im Klimaschutz?

13

Plant die Bundesregierung im Zuge der Erstellung des Umweltgesetzbuches eine Rechtsverordnung (i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 2a BImSchG) oder eine andere Regelung zur Konkretisierung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG bzw. der entsprechenden Neuregelung im Umweltgesetzbuch, nach dem für alle Anlagen die Pflicht besteht, Energie sparsam und effizient zu verwenden sind, einzuführen? Wenn ja, wann, mit welchem Regelungsgehalt und in welcher Regeldichte? Wenn nein, warum nicht?

14

Plant die Bundesregierung, im Umweltgesetzbuch oder einem untergesetzlichen Regelwerk für das Anlagengenehmigungsrecht Bestimmungen einzuführen, die vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele der Bundesregierung den Erlass von Auflagen oder sonstigen Beschränkungen für die Kohlendioxid-Emissionen von Anlagen ermöglichen? Wenn ja, wann, mit welchem Regelungsgehalt und in welcher Regeldichte? Wenn nein, warum nicht, und sieht die Bundesregierung die bislang vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen im Anlagenrecht zur Erreichung ihrer Ziele im Klimaschutz als ausreichend an?

Berlin, den 6. November 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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