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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Innenraumbelastung von Wohnungen der ehemaligen Alliierten Streitkräfte mit Schadstoffen (G-SIG: 14011749)

Toxikologische Bewertung verschiedener in ehemaligen Liegenschaften der US-Army aufgefundener polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe, Pestizidbelastung, Schadenersatzregelung

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

01.03.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/530409. 02. 2001

Innenraumbelastung von Wohnungen der ehemaligen Alliierten Streitkräfte mit Schadstoffen

der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Dr. Ruth Fuchs und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Tausende Wohnungen der ehemaligen Alliierten, vor allem der US-Armee, wurden Anfang der neunziger Jahre in Bundeseigentum übernommen. Ein größerer Anteil dieser Wohnungen wurde an private oder kommunale Eigentümer veräußert. Schon bald wurde bekannt, dass die meisten dieser Wohnungen durch gesundheitsgefährdende Stoffe in Bodenmaterialien und verwendeten Hölzern belastet sind. Es wurden polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit dem stark Krebs erzeugenden Benzo(a)pyren, polychlorierte Biphenyle, aber auch Pestizide wie DDT, Lindan, Chlorpyrifos gefunden. Im Hausstaub der Wohnungen konnten diese Komponenten in deutlichen Konzentrationen nachgewiesen werden. Leider wurden nur in wenigen Fällen Komplett- oder Teilsanierungen der Wohnungen oder wenigstens der Böden vorgenommen, obwohl es erste Gesundheitsbeschwerden mit noch zunächst unspezifischen Symptomen gab. Der Eindruck wurde vermittelt, dass nicht die Gesundheit der Mieter im Vordergrund stand, sondern die in Millionen DM gehenden Kosten einer Sanierung zu gesundheitlich unbedenklichen Wohnungen. Tatsächlich hat sich die Bundesregierung nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom Juli 2000 mit 5,5 Mio. DM an der Sanierung von besonders hoch belasteten Wohnungen beteiligt. Ansonsten verwies die Bundesregierung auf die Verantwortlichkeit der neuen Eigentümer. Bei der Bundesregierung verbleibt allerdings die Verantwortung für den Verkauf dieser Wohnungen, deren Altlasten nicht ordnungsgemäß überprüft und saniert worden sind.

Für die Sanierung der belasteten Wohnungen wurden von einer Projektgruppe „PAK“ der Arbeitsgemeinschaft der Bauministerien der Länder (ARGEBAU) so genannte „PAK-Hinweise“ erarbeitet, die eine „einheitliche Vorgehensweise bei der Festlegung von Empfehlungswerten für Benzo(a)pyren als PAK-Leitsubstanz sowie bei der Sanierung ...“ ermöglichen sollten. Tatsächlich dokumentieren diese PAK-Hinweise aber, dass es in der Zielrichtung keineswegs um die Herstellung bedenken- und gefahrloser Wohnverhältnisse geht, sondern um eine Kosten sparende, einheitliche Vorgehensweise. Dieses Ziel ist jedoch keineswegs durch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gedeckt. Dieses Grundrecht gebietet bei derart gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie sie von z. B. Benzo(a)pyren ausgehen können, eine konsequentere Herangehensweise.

Schließlich ist bekannt, dass für Krebs erregende Stoffe wie Benzo(a)pyren kein unterer Schwellenwert existiert, unter dem eine carcinogene Wirkung ausgeschlossen werden kann. Dies heißt, dass auch in Fällen einer deutlichen Unterschreitung der in den „PAK-Hinweisen“ formulierten „Grenzwerte“ eine wesentliche gesundheitliche Gefährdung nicht ausscheidet. Danach sind in allen Wohnungen, in denen in den Fußböden Benzo(a)pyren festgestellt wurde, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Gesundheit zu erwarten, ohne dass es darauf ankommt, ob bereits konkrete Gesundheitsschäden eingetreten sind. Diese Gefahren und erhebliche Nachteile für die Gesundheit werden dazu noch verstärkt durch die Gegenwart weiterer gesundheitsgefährdender Stoffe wie Polychlorierte Biphenyle und Pestizide.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Mit welcher toxikologischen Begründung wird einer der wichtigsten Komponenten der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK, PAH), dem 3,4-Benzpyren (Benzo(a)pyren) in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 102 und 900 einer der niedrigsten Werte (neben Dioxinen und Nitrosaminen) der Technischen Richtkonzentrationen (TRK) von 2 Mikrogramm zugeordnet?

2

Mit welchen technischen und analytischen Mitteln ist es seit dieser Festsetzung der TRK gelungen, in den davon betroffenen Betrieben den Wert zu unterschreiten, wie es von der TRGS gefordert wird?

3

Inwieweit ist der Ausschuss für Gefahrstoffe der Forderung der TRGS gefolgt und hat eine stufenweise Herabsetzung vorgenommen?

Wenn nicht, warum?

4

Inwieweit läßt sich ein Grenzwert wie die TRK des Benzo(a)pyren, der für den gewerblichen Bereich gilt, auf private Bereiche übertragen?

5

Wenn, wie die TRGS 900 formuliert, für die Krebs erzeugenden Stoffe der PAK keine Wirkungsgrenzdosen ermittelt werden können, mit welchen Begründungen konnte dann eine Projektgruppe Schadstoffe der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) Grenzwerte von 100 mg BaP/kg Hausstaub bzw. 10 mg BaP/kg Hausstaub für das Ergreifen von Maßnahmen zur Minderung der Exposition insbesondere von Kindern festlegen?

6

Wie wurden diese beiden Grenzwerte von welchen – nicht vorhandenen – Wirkungsgrenzdosen abgeleitet?

7

Welche toxikologischen Überlegungen sind der Bundesregierung bekannt, die kombinatorische Wirkungen der Krebs erzeugenden PAK mit den meist ebenfalls in den ehemaligen amerikanischen Wohnungen in höherer Konzentration vorhandenen Pestiziden wie DDT, Lindan u.a. berücksichtigen?

Inwieweit können mögliche synergistisch-potenzierende Effekte ausgeschlossen werden?

8

Wie gedenkt die Bundesregierung dafür zu sorgen, dass nicht nur bei den in ihrem Besitz gebliebenen ehemals amerikanischen Wohnungen, sondern auch bei denjenigen, deren Besitz gewechselt wurde, das grundgesetzlich verbriefte Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG) gewahrt bleibt?

9

Wie gedenkt die Bundesregierung für die Nutzer der ehemaligen amerikanischen Wohnungen für Rechtsgleichheit zu sorgen, unabhängig von deren gegenwärtigen Besitzern?

10

Aus welchem Grunde bleibt die Bundesregierung im Gegensatz zum gewerblichen Bereich lediglich bei „Hinweisen“ und einem „Leitfaden“ für Gebäudeeigentümer (formuliert von der oben genannten Projektgruppe), statt dem Gebot des Grundgesetzes zu folgen, mögliche gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen durch verbindliche Regulierungen abzuwenden?

11

Welche Schlussfolgerungen schließt die Bundesregierung bezüglich des Artikels 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) aus der Tatsache, dass BaP, PCB, DDT, Lindan, Chlorpyrifos und andere Pestizide in nachweisbaren Konzentrationen in Wohnungen vorhanden sind und diese Stoffe und Stoffgruppen erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bewohner, insbesondere für darin wohnende Kinder bedeuten, also weder Späterkrankungen noch Allergien oder Schwächungen des Immunsystems auszuschließen sind, selbst wenn die Stoffe in Konzentrationen unterhalb bestehender Grenzwerte auftreten?

12

Kann die Bundesregierung eine Aufstellung der bisher sanierten Wohnungen aus dem Besitz der ehemaligen Alliierten vorlegen?

Wenn ja, wie sieht diese Bilanz aus und welche konkreten Wohnungsbestände (aus Bundesbesitz und mit anderen Besitzern) sind bisher noch nicht saniert worden?

13

Wann ist die Bundesregierung bereit, sämtlichen Bewohnern der ehemaligen US-housings die grundgesetzlich garantierten Rechte der Gleichbehandlung und der körperlichen Unversehrtheit durch eine präzise Regulierung dieser Altlast zu gewähren?

14

Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, in Zusammenarbeit mit den Bundesländern darauf hinzuwirken, dass in Notfällen baubiologisch unbedenkliche Ausweichwohnungen zur Verfügung gestellt werden?

15

Zu welchen finanziellen Hilfen ist die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern bereit, damit Familien aus den belasteten Wohnungen ausziehen können?

16

Wie gedenkt die Bundesregierung dafür zu sorgen, dass das vom Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt/Main ermittelte umfangreiche toxikologischepidemiologische Material zur Wohnungsbelastung in anonymisierter Form, also ohne Verletzung von Datenschutzrechten der interessierten Öffentlichkeit, also vor allem den betroffenen Bewohnern zugänglich gemacht wird?

17

Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, die Rechte sowie Mitwirkungs- und Beteiligungsmöglichkeiten von Mietern im Rahmen des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes zu stärken zur Verhinderung von ähnlichen Situationen, in denen Mieter dem guten Willen von Hausbesitzern, der Undurchsichtigkeit von Grenzwerten und ihrer Beurteilung und der Untätigkeit staatlicher oder kommunaler Stellen ausgesetzt sind?

Berlin, den 9. Februar 2001

Eva-Maria Bulling-Schröter Dr. Ruth Fuchs Roland Claus und Fraktion

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