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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Auswirkungen der neuen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal (G-SIG: 14012672)

Zahl und Struktur des betroffenen Personenkreises, Laufzeit der Verträge, Übergangsregelungen, Anteil an Doktoranden, Zahl der eine Habilitation anstrebenden Personen, Verhältnis zwischen befristeten und unbefristeten Personalverhältnissen, Verbesserung der strukturellen Rahmenbedingungen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Datum

22.03.2002

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/842128. 02. 2002

Auswirkungen der neuen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal

der Abgeordneten Maritta Böttcher, Dr. Heinrich Fink und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Am 23. Februar 2002 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Rechtsvorschriften (5. HRG-Änderungsgesetz) in Kraft getreten. Damit sind auch die neu gefassten §§ 57a bis 57f HRG zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, die gemäß § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG unmittelbar gelten, in Kraft getreten.

Diese Vorschriften gelten gemäß § 57d HRG auch für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen sowie an institutionell überwiegend staatlich oder nach Artikel 91b Grundgesetz finanzierten Forschungseinrichtungen. Das neue Recht zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal hat an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bereits vor seinem Inkrafttreten beträchtliche Unruhe hervorgehervorgerufen. Große Unsicherheiten gibt es insbesondere im Zusammenhang mit der so genannten Zwölf-Jahres-Frist. Gemäß § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG beträgt die Höchstbefristungsdauer für Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, das nicht promoviert ist, sechs Jahre. Für promoviertes wissenschaftliches und künstlerisches Personal ist gemäß § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG eine Befristung bis zur Dauer von weiteren sechs, in der Medizin neun Jahren zulässig. Die Höchstbefristungsdauer für promoviertes Personal verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten befristeter Beschäftigung vor der Promotion und Promotionszeiten ohne Beschäftigung sechs Jahre unterschritten haben. Danach können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet nur noch nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes oder unbefristet beschäftigt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Wie hoch ist der Anteil des befristet beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen, b) staatlichen Fachhochschulen, c) staatlich anerkannten Hochschulen, d) Hochschulen der Bundeswehr und e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG und wie haben sich diese Daten seit Inkrafttreten des Hochschulzeitvertragsgesetzes im Jahr 1985 entwickelt (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

2

Wie hoch ist der Anteil des aus Drittmitteln finanzierten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen, b) staatlichen Fachhochschulen, c) staatlich anerkannten Hochschulen, d) Hochschulen der Bundeswehr und e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG und wie hoch ist jeweils der Anteil des befristet beschäftigten Personals und wie haben sich diese Daten seit 1985 entwickelt (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

3

Wie hoch ist die durchschnittliche Laufzeit von befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen, b) staatlichen Fachhochschulen, c) staatlich anerkannten Hochschulen, d) Hochschulen der Bundeswehr und e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG und wie haben sich diese Daten seit 1985 entwickelt (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

4

Wie hat sich das Durchschnittsalter des befristet beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen, b) staatlichen Fachhochschulen, c) staatlich anerkannten Hochschulen, d) Hochschulen der Bundeswehr und e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG seit 1985 entwickelt (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

5

Falls der Bundesregierung keine ausreichenden Erkenntnisse zur vollständigen Beantwortung der Fragen 1 bis 4 vorliegen, warum hat sich die Bundesregierung nicht rechtzeitig vor Änderung der §§ 57a bis 57f HRG um entsprechende Erkenntnisse bemüht?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die in den Fragen 1 bis 4 erbetenen Daten und welche Bedeutung misst sie in diesem Zusammenhang dem 5. HRG-Änderungsgesetz bei?

7

Wie viele Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen, b) staatlichen Fachhochschulen, c) staatlich anerkannten Hochschulen, d) Hochschulen der Bundeswehr und e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG haben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 5. HRG-Änderungsgesetzes die Höchstbefristungsdauer gemäß § 57b Abs. 1 Satz 1 (Arbeitsverträge mit nicht promoviertem Personal) erreicht (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

8

Wie viele Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen, b) staatlichen Fachhochschulen, c) staatlich anerkannten Hochschulen, d) Hochschulen der Bundeswehr und e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG haben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 5. HRG-Änderungsgesetzes die Höchstbefristungsdauer gemäß § 57b Abs. 1 Satz 2 (Arbeitsverträge mit promoviertem Personal) erreicht (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

9

Welche Beschäftigungsperspektiven an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sieht die Bundesregierung für die in den Fragen 7 und 8 genannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Höchstbefristungsdauer erreicht haben, und welche politischen Maßnahmen zur Förderung ihrer Beschäftigungsperspektiven beabsichtigt sie zu ergreifen?

10

Wie viele Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen, b) staatlichen Fachhochschulen, c) staatlich anerkannten Hochschulen, d) Hochschulen der Bundeswehr und e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG die die Höchstbefristungsdauer gemäß § 57b HRG erreicht haben, hätten gemäß dem bis zum Inkrafttreten des 5. HRG-Änderungsrechts geltenden Recht weiter befristet beschäftigt werden können (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

11

Wie viele wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden im Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Hochschulfristvertragsgesetzes von 1985 und dem Inkrafttreten des 5. HRG-Änderungsgesetzes aufgrund eines Arbeitgeberwechsels oder aus anderen Gründen länger als die in § 57c Abs. 2 HRG alter Fassung normierte Obergrenze von fünf Jahren befristet beschäftigt (bitte nach Kalenderjahren sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

12

Sieht die Bundesregierung bei der durch das 5. HRG-Änderungsgesetz erfolgten Neufassung von §§ 57a bis 57f HRG den Vertrauensschutz jener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gewahrt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 5. HRG-Änderungsgesetzes oder davor in befristeten Beschäftigungsverhältnissen tätig waren und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

13

Sieht die Bundesregierung den Bedarf einer erneuten Änderung von §§ 57a bis 57f HRG insbesondere im Hinblick auf adäquate Übergangsregelungen?

14

Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung Anfang und Ende von „Promotionszeiten ohne Beschäftigung“ nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG zu bestimmen?

15

Wie viele Doktorandinnen und Doktoranden sind an a) staatlichen Hochschulen, b) staatlich anerkannten Hochschulen, c) Hochschulen der Bundeswehr und d) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG befristet beschäftigt und wie hoch ist die durchschnittliche Laufzeit ihrer Beschäftigungsverhältnisse (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

16

Wie hoch ist der Anteil der Doktorandinnen und Doktoranden, die mit erfolgreich abgeschlossener Promotion aus befristeteten Beschäftigungsverhältnissen an a) staatlichen Hochschulen, b) staatlich anerkannten Hochschulen, c) Hochschulen der Bundeswehr und d) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG ausscheiden (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

17

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang befristet beschäftigte Doktorandinnen und Doktoranden zu qualifikationsfremden Dienstleistungen heran gezogen werden?

18

Wie hoch sind die durchschnittlichen Promotionszeiten mit und ohne Beschäftigungsverhältnis und wie haben sich diese Durchschnittszeiten seit 1985 entwickelt (bitte getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

19

Wie viele Personen, die eine Habilitation oder eine Qualifikation im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 4 HRG anstreben, sind an a) staatlichen Hochschulen, b) staatlich anerkannten Hochschulen, c) Hochschulen der Bundeswehr und d) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG befristet beschäftigt und wie hoch ist die durchschnittliche Laufzeit ihrer Beschäftigungsverhältnisse (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

20

Wie hoch ist der Anteil der in Frage 19 bezeichneten Personen, die aus befristeteten Beschäftigungsverhältnissen an a) staatlichen Hochschulen, b) staatlich anerkannten Hochschulen, c) Hochschulen der Bundeswehr und d) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d HRG ausscheiden und ihr Qualifikationsziel erreicht haben (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

21

Wie hoch sind die durchschnittlichen Habilitationszeiten mit und ohne Beschäftigungsverhältnis und wie haben sich diese Durchschnittszeiten seit 1985 entwickelt (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

22

Welche Methoden stehen den Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung zur Verfügung, um die Dauer befristeteter Beschäftigungsverhältnisse von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal im Einzelnen festzustellen – insbesondere im Hinblick auf Beschäftigungszeiten an einer anderen Hochschule oder Forschungseinrichtung?

23

Welche Rolle spielt das Verhältnis zwischen befristeten und unbefristeteten Beschäftigungsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal bei der Evaluierung außerhochschulischer Forschungseinrichtungen durch den Wissenschaftsrat und wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt?

24

Beabsichtigt die Bundesregierung, die strukturellen Rahmenbedingungen für den Abschluss von unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch gezielte Maßnahmen zu verbessern?

25

Wie beurteilt die Bundesregierung grundsätzlich befristete Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen und Forschungseinrichtungen und verfolgt die Bundesregierung das politische Ziel, deren Anteil zu reduzieren oder zu erhöhen?

26

Wie wirken sich nach Einschätzung der Bundesregierung befristete Beschäftigungsverhältnisse im Wissenschaftsbereich auf die wissenschaftlichen Laufbahnen und beruflichen Perspektiven von Frauen und Männern sowie auf die Familiengründung von Frauen und Männern aus?

27

Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch gesetzliche Vorschriften oder durch Zielvereinbarungen Vorgaben für eine Mindestquote an unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal zu machen?

28

Unterstützt es die Bundesregierung, dass Bund und Länder als Arbeitgeber mit den Gewerkschaften Tarifverträge gemäß § 57a Abs. 1 Satz 3 HRG abschließen, um für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 57b HRG vorgesehenen Fristen abweichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festlegen zu können?

29

Befürwortet die Bundesregierung über die rechtlichen Möglichkeit von § 57a Abs. 1 Satz 3 HRG hinaus eine tarifliche Regelung der Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Fläche und würde sie eine entsprechende Änderung des HRG begrüßen? Wenn nein, warum nicht?

30

Wann wird die Bundesregierung den vom Deutschen Bundestag durch Beschluss vom 10. Dezember 1986 (zu Nr. 1.II.6 der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 10/6590) angeforderten Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (Zeitvertragsgesetz) vorlegen?

Berlin, den 28. Februar 2002

Maritta Böttcher Dr. Heinrich Fink Roland Claus und Fraktion

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