Pflicht der Bundesregierung zur Beobachtung der Schutzwirkung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)
der Abgeordneten Monika Brudlewsky, Martin Hohmann, Ilse Aigner, Dr. Wolf Bauer, Dr. Norbert Blüm, Jochen Borchert, Klaus Brähmig, Georg Brunnhuber, Manfred Carstens (Emstek), Hubert Deittert, Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land), Norbert Geis, Georg Girisch, Dr. Wolfgang Götzer, Kurt-Dieter Grill, Manfred Heise, Josef Hollerith, Siegfried Hornung, Hubert Hüppe, Dr. Egon Jüttner, Volker Kauder, Hartmut Koschyk, Karl-Josef Laumann, Werner Lensing, Eduard Lintner, Dr. Michael Luther, Dr. Michael Meister, Anton Pfeifer, Helmut Rauber, Christa Reichard (Dresden), Erika Reinhardt, Kurt J. Rossmanith, Anita Schäfer, Heinz Schemken, Heinz Seiffert, Carl-Dieter Spranger, Peter Weiß (Emmendingen), Heinz Wiese (Ehingen), Klaus-Peter Willsch, Elke Wülfing und Wolfgang Zöller
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1993 die Schutzpflicht für das Leben herausgestellt. „Sie obliegt aller staatlichen Gewalt.“ (BVerfGE 88, 203, 252). Der Gesetzgeber hat seine Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Leben nicht bereits abschließend durch den Erlass eines Gesetzes zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs erfüllt: „Er muss sich in angemessenen zeitlichen Abständen in geeigneter Weise – etwa durch periodisch zu erstattende Berichte der Regierung – vergewissern, ob das Gesetz die erwartete Schutzwirkung tatsächlich entfaltet oder ob sich Mängel des Konzeptes oder seiner praktischen Durchführung offenbaren, die eine Verletzung des Untermaßverbotes begründen (vgl. BVerfGE 56, 54 [82 ff.]).“ (BVerfGE 88, 203, 310). Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber aufgrund seiner Schutzpflicht weiterhin dafür verantwortlich bleibt, dass das Gesetz auch tatsächlich einen angemessenen und als solchen wirksamen Schutz vor Schwangerschaftsabbrüchen bewirkt. „Stellt sich nach hinreichender Beobachtungszeit heraus“, so das Bundesverfassungsgericht, „dass das Gesetz das von der Verfassung geforderte Maß an Schutz nicht zu gewährleisten vermag, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, durch Änderung oder Ergänzung der bestehenden Vorschriften auf die Beseitigung der Mängel und die Sicherstellung eines dem Untermaßverbot genügenden Schutzes hinzuwirken (Korrektur oder Nachbesserungspflicht)“ (BVerfGE 88, 203, 309).
Anders als bei den meisten Gesetzen nimmt das Bundesverfassungsgericht beim Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) aufgrund des hohen Ranges des Schutzgutes und der Art der Gefährdung also eine dauernde Beobachtungspflicht des Gesetzgebers an, um die Schutzwirkungen des Gesetzes zu sichern.
Es folgert aus dieser Beobachtungspflicht, „dass die für die Beurteilung der Wirkungen des Gesetzes notwendigen Daten planmäßig erhoben, gesammelt und ausgewertet werden. Verlässliche Statistiken mit hinreichender Aussagekraft, wie über die absolute Zahl der Schwangerschaftsabbrüche, über die relativen Quoten, die sich aus dem Verhältnis der Abbruchzahl zur Gesamtbevölkerung, zur Zahl der Frauen im gebärfähigen Alter, zur Zahl der Schwangerschaften oder der Lebend- und Totgeburten insgesamt errechnen, …, sind dazu unerlässlich“ (BVerfGE 88, 203, 310 f.).
Das Bundesverfassungsgericht regt periodisch zu erstattende Berichte der Bundesregierung über die Schutzwirkung des jeweiligen Schutzkonzeptes an.
Der Gesetzgeber hat dementsprechend in Artikel 1 Abschnitt 4 Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 in den §§ 15 bis 18 SchKG Regelungen für die Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen geschaffen. Gemäß § 16 SchKG sind folgende Erhebungsmerkmale vierteljährlich vom Statistischen Bundesamt zu erfassen:
- Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige)
- rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder Indikationsstellung)
- Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder
- Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft
- Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen
- Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt
- Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus oder im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
Darüber hinaus sind die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrunde liegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen. Als Grundlage für den schriftlichen Bericht hat die beratende Person über jedes Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen (unter Wahrung der Anonymität der schwangeren Frau und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Person), welche den wesentlichen Inhalt der Beratung und der angebotenen Hilfsmaßnahmen festhält. Die zuständige Landesbehörde hat mindestens im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 SchKG vorliegen. Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vorlegen lassen und Einsicht in die angefertigten Aufzeichnungen nehmen (vgl. § 10 SchKG).
Während der Gesetzgeber also den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, umfassend die Daten von Schwangerschaftsabbrüchen zu erheben, nachgekommen ist, hat die Bundesregierung die Anregung des Bundesverfassungsgerichtes bislang offenbar nicht aufgegriffen, die erhobenen Daten auszuwerten und anhand der Ergebnisse die Schutzwirkung des Beratungsmodells für das ungeborene Leben zu überprüfen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bislang die Anregung des Bundesverfassungsgerichtes nicht aufgegriffen, anhand der erfassten Daten periodisch über die Schutzwirkung des derzeitigen Schwangerschaftskonfliktgesetzes zu berichten?
a) Wie haben sich die vom Bundesverfassungsgericht als „relative Quoten“ (BVerfGE 203, 310) bezeichneten Verhältnisse – Abbruchzahl/Frauen im gebärfähigen Alter – Abbruchzahl/Gesamtbevölkerung in den Jahren 1997 bis 2000 entwickelt?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der vom Bundesverfassungsgericht als „relative Quoten“ bezeichneten Verhältnisse – Abbruchzahl/Frauen im gebärfähigen Alter – Abbruchzahl/Gesamtbevölkerung der Jahre 1997 bis 2000?
c) Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche seit 1997 leicht zugenommen und die Zahl der Geburten seit 1997 immer stärker abgenommen hat, die kontinuierliche Erhöhung der Anzahl von Schwangerschaftsabbrüchen im Verhältnis zu Geburten?
a) Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, die schriftlichen Erfahrungsberichte, die die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 10 Abs. 1 SchKG jährlich niederzulegen verpflichtet sind, auszuwerten und periodisch dem Gesetzgeber vorzustellen, um so über die statistischen Erhebungen hinaus die Hintergründe und Motive von Schwangerschaftsabbrüchen zu ergründen und den Schutz des ungeborenen Lebens zu verbessern?
b) Wenn nein, welche anderen Initiativen ergreift die Bundesregierung, um den Gesetzgeber zu unterstützen, die ihm vom Bundesverfassungsgericht zugewiesenen Kontroll- und Nachbesserungspflichten nachzukommen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Zusammenhang von Schwangerschaftsabbrüchen und der finanziellen Belastung von Familien mit Kindern durch – Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, – mangelnde steuerliche Entlastung, – Verluste von Rentenansprüchen durch die Aufgabe von Erwerbsarbeit, – höhere Wohnraumkosten, – steigende Lebenshaltungskosten?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle der Kindesväter und ihren Einfluss auf die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch ausgelöst durch – Beziehungs- und Partnerschaftsprobleme, – mangelndes Verantwortungsbewusstsein, – Bindungslosigkeit, – mangelndes Verhütungsverhalten?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig die Unvereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familie für den Schwangerschaftsabbruch ausschlaggebend ist, insbesondere durch – mangelnde Kinderbetreuungsmöglichkeiten, vor allem für Kinder von 0 bis 3 Jahren und Schulkinder,
– mangelnde familienbegleitende Dienste/Hilfen, besonders für junge Familien, Alleinerziehende und Mehr-Kinder-Familien,
– die Problematik des beruflichen Einstiegs bzw. Wiedereinstiegs nach der Kinder- und Familienphase auch in anspruchsvolleren Berufen und Leitungspositionen,
– schwierige Arbeitsbedingungen für Eltern aufgrund fehlender Teilzeitstellen, aufgrund fehlender Teilzeitausbildungsstellen und aufgrund eines zu geringen Angebotes von Arbeitsplätzen mit flexibler Arbeitszeitgestaltung?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über strukturelle Besonderheiten im Lebensumfeld der Frauen, die eine Schwangerschaft abbrechen, wie z. B. Betriebsschließungen, regionale hohe Arbeitslosenquoten, strukturschwache Gebiete und deren Auswirkung auf die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zusammenhänge von gesellschaftlichen Bewusstseinsprozessen und der Bereitschaft, sich für ein Leben mit Kindern zu entscheiden, unter besonderer Berücksichtigung – allgemeiner, wirtschaftlicher und sozialer Benachteiligung von Familien, – der ungleichen Rollen- und Lastenverteilung zwischen Frauen und Männern, – erschwerter gesellschaftlicher Bedingungen für Menschen mit Behinderung, – ungenügender bewusstseinsbildender Arbeit in Schulen, Bildungseinrichtungen und Medien?